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DigiSchG

Finanzierung der Digitalisierung des österreichischen Schulwesens (DigiSchG)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    21 Stellungnahmen · 19 Tage Frist, endete am 16.11.2020

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 9/2021

Worum geht es?

Ziel

  • Pädagogisch-technische Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht

Mit der Umsetzung des 8 Punkte-Plans "Digitale Schule" werden in einem nächsten Entwicklungsschritt digital unterstützter Unterricht und innovative Lehr- und Lernformate breitflächig und nachhaltig im Bildungssystem verankert. Insbesondere liegen die pädagogischen und technischen Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht aller Schülerinnen/Schüler ab der 5. Schulstufe vor.

Dies umfasst

  • die technische Ausstattung der Schülerinnen/Schüler mit digitalen Endgeräten auf einem einheitlichen technischen Niveau,
  • den Einsatz der digitalen Endgeräte im Rahmen eines standortbezogenen gesamthaften Digitalisierungskonzepts, das den Einsatz in die Besonderheiten jeder Schule einbindet und
  • einheitliche Lern- und Arbeitsplattformen für Schülerinnen/Schüler am gleichen Schulstandort oder in Schulen mit vergleichbaren Bildungs- und Lehraufgaben

Die Vielzahl an Applikationen, Kommunikationswegen und Webpages ist verwirrend und wenig benutzerfreundlich. Ein zentrales Serviceportal Digitale Schule soll die Kommunikation zwischen Lehrerinnen/Lehrern, Schülerinnen/Schülern sowie Eltern und Erziehungsberechtigten verbessern. Als Single Point of Entry stellt es die wesentlichen Anwendungen für Pädagogik und Verwaltung mittels Single Sign On zur Verfügung.

Inhalt

  • Ausstattung mit digitalen Endgeräten
  • schulstandortspezifische Digitalisierungskonzepte
  • einheitliche Lern- und Arbeitsplattformen
  • Serviceportal Digitale Schule

Hauptgesichtspunkte

Das Ziel dieses Bundgesetzes ist, Unterricht aller Schülerinnen/Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch IT gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist im Bundesgesetz als Zweck der Regelung die Finanzierung der Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen/Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Ziel dieses Bundgesetz ist, Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch IT-gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist im Bundesgesetz als Zweck der Regelung die Finanzierung der Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
21
Organisationen
16
Privatpersonen
5
Nicht öffentlich
0

16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 17.11.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 480 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 9/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.