DigiSchG
Finanzierung der Digitalisierung des österreichischen Schulwesens (DigiSchG)
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →21 Stellungnahmen · 19 Tage Frist, endete am 16.11.2020
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 9/2021
Worum geht es?
Ziel
- Pädagogisch-technische Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht
Mit der Umsetzung des 8 Punkte-Plans "Digitale Schule" werden in einem nächsten Entwicklungsschritt digital unterstützter Unterricht und innovative Lehr- und Lernformate breitflächig und nachhaltig im Bildungssystem verankert. Insbesondere liegen die pädagogischen und technischen Voraussetzungen für einen IT-gestützten Unterricht aller Schülerinnen/Schüler ab der 5. Schulstufe vor.
Dies umfasst
- die technische Ausstattung der Schülerinnen/Schüler mit digitalen Endgeräten auf einem einheitlichen technischen Niveau,
- den Einsatz der digitalen Endgeräte im Rahmen eines standortbezogenen gesamthaften Digitalisierungskonzepts, das den Einsatz in die Besonderheiten jeder Schule einbindet und
- einheitliche Lern- und Arbeitsplattformen für Schülerinnen/Schüler am gleichen Schulstandort oder in Schulen mit vergleichbaren Bildungs- und Lehraufgaben
Die Vielzahl an Applikationen, Kommunikationswegen und Webpages ist verwirrend und wenig benutzerfreundlich. Ein zentrales Serviceportal Digitale Schule soll die Kommunikation zwischen Lehrerinnen/Lehrern, Schülerinnen/Schülern sowie Eltern und Erziehungsberechtigten verbessern. Als Single Point of Entry stellt es die wesentlichen Anwendungen für Pädagogik und Verwaltung mittels Single Sign On zur Verfügung.
Inhalt
- Ausstattung mit digitalen Endgeräten
- schulstandortspezifische Digitalisierungskonzepte
- einheitliche Lern- und Arbeitsplattformen
- Serviceportal Digitale Schule
Hauptgesichtspunkte
Das Ziel dieses Bundgesetzes ist, Unterricht aller Schülerinnen/Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch IT gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist im Bundesgesetz als Zweck der Regelung die Finanzierung der Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen/Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Ziel dieses Bundgesetz ist, Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auch IT-gestützt durchführen zu können (IT-gestützter Unterricht). Zur Erreichung dieses Ziels ist im Bundesgesetz als Zweck der Regelung die Finanzierung der Schaffung der pädagogischen, didaktischen und technischen Voraussetzungen für diesen IT-gestützten Unterricht vorgesehen. Dies soll insbesondere die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel und die Schaffung der erforderlichen digitalen Lernumgebung (Portal, Lernplattform) umfassen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Justiz
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundeskanzleramt
- Österreichische Hochschüler_innenschaft; Bundesvertretung; Austrian Students' Union
- Österreichischer Gemeindebund
- Österreichischer Städtebund
- Rechnungshof
- Katholischer Familienverband Österreichs
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Datenschutzbehörde
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 17.11.2020 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 480 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 9/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.