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Universitätsgesetz, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    592 Stellungnahmen · 45 Tage Frist, endete am 15.01.2021

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 93/2021

Worum geht es?

Ziele

  • Steigerung der prüfungsaktiven Studien
  • Verkürzung der Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien
  • Senkung der drop-out-Raten von Bachelor- und Diplomstudierenden
  • Höhere Verbindlichkeit des Studierens in Bachelor- und Diplomstudien
  • Verbesserung der Studierbarkeit von Bachelor- und Diplomstudien
  • Gewährleistung eines einheitlichen Studienrechts für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
  • Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Universitäten.
  • Hintanhalten von Ghostwriting
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

Inhalt

  • Sicherstellung von Unterstützungsleistungen für Studierende durch die Universität und die Pädagogische Hochschule
  • Verpflichtende Erbringung einer Mindeststudienleistung im Ausmaß von 24 ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern eines Studiums
  • Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestands für Ghostwriting
  • Adaptierung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten.
  • Außerkraftsetzen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWKG) und Vollintegration in das Universitätsgesetz (UG)
  • Berücksichtigung der pädagogisch-praktischen Studien im UG und im Hochschulgesetz (HG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Wichtigstes Ziel dieser Novellierung soll die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert, sein. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden. Einen Schwerpunkt dieser Novelle soll sich auf die Verbindlichkeit im Studium richten, und zwar im Besonderen zu Studienbeginn und Studienabschluss. Hinkünftig soll in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden müssen, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Vereinbarung über die Studienleistung („learning agreement“) zu schließen. Gleichzeitig sollen auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können.

Weiters sollen durch die vorliegende Novelle die studienrechtlichen Bestimmungen entflochten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste reduziert werden. Weiterführende Ausführungen sollen in den jeweiligen Satzungen der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen normiert werden.

Auch wird vorgeschlagen, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher soll die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst werden. Die besondere Universitätsreife soll auf das Wesentlichste reduziert werden. Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung soll nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die wesentlichste Voraussetzung darstellen, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht. Wesentlichstes Beispiel dafür ist die geplante Neufassung des § 109 Universitätsgesetz (UG), der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

1. Hauptgesichtspunkte:

Im Regierungsprogramm 2020 - 2024 wird im Kapitel "Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen" (S. 305 ff) zum Thema Studienbedingungen und Studienwahl die Novellierung des Studienrechts programmatisch festgelegt. Wichtigstes Ziel dieser Novellierung soll die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert, sein. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden.

Einen Schwerpunkt dieser Novelle stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf - nämlich den Studienbeginn und den Studienabschluss - konzentriert.

Weiterlesen – noch 12 Absätze

Hinkünftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschaffen, eine Vereinbarung über die Studienleistung ("learning agreement") zwischen der oder dem Studierenden und der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden. Die Verbindlichkeit wird daher nicht nur von Studierendenseite, sondern auch von Seiten der Universitäten erwartet. Aus diesem Grund sind diese beiden Kernpunkte der Novelle in ein Paket von begleitenden Maßnahmen eingebettet, die es ermöglichen sollen, ein Diplom- oder Bachelorstudium rascher abschließen zu können.

Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können. So werden die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu angehalten, die Prüfungsorganisation - insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums - zu verbessern. Das Instrument der "Vereinbarung über die Studienleistung" zwischen der oder dem Studierenden und der Universität oder der Pädagogischen Hochschule soll in der Endphase eines Bachelor- oder Diplomstudiums einen Anreiz für die Studierenden darstellen, um das Studium zügig zu beenden. Die Universität oder die Pädagogische Hochschule verpflichtet sich in dieser "Vereinbarung über die Studienleistung" etwa, die Studierenden beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) zu unterstützen oder jenen Studierenden, die eine "Vereinbarung über die Studienleistung" abgeschlossen haben, jedenfalls Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ermöglichen.

Weiters wird durch die vorliegende Novelle ein Versuch unternommen, die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Universitäten sollen weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen normieren. Dabei wäre jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen in der Satzung auch darauf bedacht nehmen, dass in Ausnahmefällen flexibel auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Dadurch könnte es in der Zukunft für Universitäten auch nicht erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber Sonderregelungen im Bedarfsfall (wie etwa aufgrund von COVID-19) erlassen muss. Für Pädagogische Hochschulen werden die Möglichkeiten für Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten ebenfalls ausgeweitet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abbildung der Durchführung von elektronischer Lehre und von elektronischen Prüfungen in der Satzung. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Vorgaben bezüglich der Zulässigkeit der Durchführung von elektronischer Lehre oder von elektronischen Prüfungen in die Gesetze aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass diese eine gleichwertige Alternative zur Präsenzlehre und zu Präsenzprüfungen darstellen. Es werden nur Mindestkriterien verankert, die bei der Abhaltung von elektronischen Prüfungen eingehalten werden müssen. Die Satzung ist der ideale Ort, um diese Thematik näher auszugestalten, da dadurch insbesondere auch auf besondere Erfordernisse der eigenen Universität oder Pädagogischen Hochschule Bedacht genommen werden kann.

Auch wird vorgeschlagen, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher wurde die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst.

Die besondere Universitätsreife wurde auf das Wesentlichste reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife immer nachzuweisen ist.

Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt, dass hierbei nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die wesentlichste Voraussetzung darstellen sollte, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Damit wird auch auf die vorliegende sehr einengende Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsbegriff reagiert.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, in rechtsentwickelnder Hinsicht auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht, wobei die Änderungen in diesen Bereichen auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs erfolgten.

Wesentlichstes Beispiel dafür ist die Neufassung des § 109 UG, der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Das Urteil des EuGH hat zwar die in § 109 UG enthaltene Regelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dennoch hat sich gezeigt, dass eine Reform dieser Bestimmung erforderlich ist.

In organisationsrechtlicher Hinsicht werden zB die Bestimmungen über die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie das Berufungsverfahren leicht modifiziert; ein wesentlicher Punkt ist ebenfalls die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, in das UG.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie des Hochschulgesetzes 2005 gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
592
Organisationen
201
Privatpersonen
291
Nicht öffentlich
100

151 Stellungnahmen von 150 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 150 angezeigt

und 50 weitere Organisationen – sie stehen im Segment „Alle“.

Die Stellungnahmen wurden am 19.01.2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 662 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 93/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.