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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    35 Stellungnahmen · 34 Tage Frist, endete am 25.01.2021

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 77/2021

Worum geht es?

Ziele

  • terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz
  • datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Adaptierungen
  • Wahlrecht für bestehende Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen
  • Neuregelung der „Aufwandsentschädigungen“
  • Festlegung der Wahltage für die ÖH-Wahlen 2021 (Verordnung)
  • Einführung von Vereinfachungen bei der Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen (Verordnung)

Inhalt

  • Aufnahme von datenschutzrechtlichen Löschfristen
  • Streichung von postalischen Übermittlungspflichten
  • beim Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden
  • bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Wollen sie durch die ÖH mitbetreut werden, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft
  • Zweiteilung der Aufwandsentschädigungen in einen Sockelbetrag und einen Zuschlagsbetrag
  • Die ÖH-Wahlen 2021 finden von 18. bis 20. Mai 2021 statt (Verordnung)
  • Reduzierung der Verlautbarungsbestimmungen (Verordnung)
  • Digitalisierung des Wahlprozesses (Verordnung)
  • Schaffung einer Alternative für das Sammeln von Unterstützungserklärungen eines Wahlvorschlages (Verordnung)

Redaktion: oesterreich.gv.at

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen sollen auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt werden:

Durch das Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) wurden unter bestimmten Voraussetzungen neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet. Mit dieser Novelle soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen. Der zweite geplante Themenblock stellt eine Neuregelung der „Aufwandsentschädigungen“ dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Die Aufwandsentschädigungen sollen angepasst werden.

Was die geplanten Verordnungen betrifft, sollen für die Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation einige Vereinfachungen bei der Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen eingeführt werden. Diese sollen nicht nur die Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 erleichtern, sondern dauerhaft bestehen bleiben.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Im Anschluss an die ÖH-Wahlen 2019 wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden der Wahlkommissionen durchgeführt und Themen gesammelt, die zu einer Weiterentwicklung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, führen sollten. Diese Ergebnisse wurden in weiterer Folge mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) abgestimmt und in diesem Entwurf legistisch abgebildet. Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen sollen auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt werden:

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Durch das HSG 2014 wurden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet, wenn durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgestellt wird, dass im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren. Diese Regelung führte zu einem großen Anstieg an Selbstverwaltungskörperschaften. Es hat sich jedoch im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese oft Probleme mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben, weshalb ihnen mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.

Der zweite große Themenblock stellt eine Neuregelung der "Aufwandsentschädigungen" dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Dennoch bedarf es einer Anpassung in diesem Bereich, da die derzeitig vorgesehenen Aufwandsentschädigungen schon seit Jahren nicht wertangepasst worden sind und daher nicht mit dem realen Aufwand, der mit der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters verbunden ist, korrelieren.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben für eingeladene Institutionen

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDF
  • Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
35
Organisationen
28
Privatpersonen
4
Nicht öffentlich
3

28 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 28 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 27.01.2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 664 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2021 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.