Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Heinz FaßmannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →35 Stellungnahmen · 34 Tage Frist, endete am 25.01.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 77/2021
Worum geht es?
Ziele
- terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz
- datenschutzrechtliche und wirtschaftliche Adaptierungen
- Wahlrecht für bestehende Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen
- Neuregelung der „Aufwandsentschädigungen“
- Festlegung der Wahltage für die ÖH-Wahlen 2021 (Verordnung)
- Einführung von Vereinfachungen bei der Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen (Verordnung)
Inhalt
- Aufnahme von datenschutzrechtlichen Löschfristen
- Streichung von postalischen Übermittlungspflichten
- beim Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden
- bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Wollen sie durch die ÖH mitbetreut werden, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2022 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft
- Zweiteilung der Aufwandsentschädigungen in einen Sockelbetrag und einen Zuschlagsbetrag
- Die ÖH-Wahlen 2021 finden von 18. bis 20. Mai 2021 statt (Verordnung)
- Reduzierung der Verlautbarungsbestimmungen (Verordnung)
- Digitalisierung des Wahlprozesses (Verordnung)
- Schaffung einer Alternative für das Sammeln von Unterstützungserklärungen eines Wahlvorschlages (Verordnung)
Redaktion: oesterreich.gv.at
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen sollen auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt werden:
Durch das Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) wurden unter bestimmten Voraussetzungen neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet. Mit dieser Novelle soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen. Der zweite geplante Themenblock stellt eine Neuregelung der „Aufwandsentschädigungen“ dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Die Aufwandsentschädigungen sollen angepasst werden.
Was die geplanten Verordnungen betrifft, sollen für die Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation einige Vereinfachungen bei der Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen eingeführt werden. Diese sollen nicht nur die Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 erleichtern, sondern dauerhaft bestehen bleiben.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Im Anschluss an die ÖH-Wahlen 2019 wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) Evaluierungsworkshops mit den Vorsitzenden der Wahlkommissionen durchgeführt und Themen gesammelt, die zu einer Weiterentwicklung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, führen sollten. Diese Ergebnisse wurden in weiterer Folge mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) abgestimmt und in diesem Entwurf legistisch abgebildet. Neben terminologischen Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz, datenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Adaptierungen sollen auch zwei zentrale Themen einer Neuregelung zugeführt werden:
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Durch das HSG 2014 wurden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtet, wenn durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgestellt wird, dass im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zu einem Studium zugelassen waren. Diese Regelung führte zu einem großen Anstieg an Selbstverwaltungskörperschaften. Es hat sich jedoch im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese oft Probleme mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben, weshalb ihnen mit dieser Novelle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, ob sie weiterhin eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen.
Der zweite große Themenblock stellt eine Neuregelung der "Aufwandsentschädigungen" dar. Die Ausübung der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist ein Ehrenamt. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Dennoch bedarf es einer Anpassung in diesem Bereich, da die derzeitig vorgesehenen Aufwandsentschädigungen schon seit Jahren nicht wertangepasst worden sind und daher nicht mit dem realen Aufwand, der mit der Funktion einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters verbunden ist, korrelieren.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 35
- Organisationen
- 28
- Privatpersonen
- 4
- Nicht öffentlich
- 3
28 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- HochschülerInnenschaft an der Universität Wien
- AktionsGemeinschaft
- BM f. Inneres
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Fachhochschule Vorarlberg
- Hochschüler_innenschaft an der Universität für angewandte Kunst Wien
- Hochschüler; innenschaft der Kunstuniversität Linz
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien; Körperschaft Öffentlichen Rechts; Vorsitz
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz; Körperschaft öffentlichen Rechts
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Wien
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Akademie der bildenden Künste Wien
- HochschülerInnenschaft an der FH Wr. Neustadt - Wieselburg - Tulln
- Hochschülerinnenschaft an der Universität für Bodenkultur Wien
- Österreichische HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg
- Österreichische HochschülerInnenschaft; Bundesvertretung
- Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft; Universität Mozarteum Salzburg
- Bundeskanzleramt
- Österreichische Fachhochschul-Konferenz (FHK)
- Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Klagenfurt
- Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- HochschülerInnenschaft FH Salzburg
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Die Stellungnahmen wurden am 27.01.2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 664 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.