20. FSG-Novelle
Führerscheingesetz, Änderung (20. FSG-Novelle)
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →9 Stellungnahmen · 30 Tage Frist, endete am 22.01.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 153/2021
Worum geht es?
Ziel
- Unterbindung der Mobilität von Personen, die strafbare Handlungen in Verbindung mit Terrorismus begangen haben
Inhalt
- Einfügen der "Terrorismusparagraphen" in die Liste der bestimmten Tatsachen in § 7 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die in § 7 FSG geregelte Verkehrszuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Das Fehlen oder der Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit stellt einen Grund für die Nicht-Erteilung oder Entziehung der Lenkberechtigung dar. Die in dieser Regelung (§ 7 Abs 3 FSG) beispielsweise aufgezählten Gründe für Verkehrsunzuverlässigkeit enthalten auch diverse Gerichtsdelikte, die nicht unbedingt im direkten Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen müssen. Diese lassen jedoch erkennen, dass es sich bei dieser Person um keine mit den rechtlichen Werten verbundene Person handelt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen für eine (potenzielle) Täterin/einen (potenziellen) Täter eine Erleichterung bei der Begehung solcher Taten darstellt, was unterbunden werden soll. Die Liste der in § 7 Abs 3 FSG aufgezählten Delikte soll um die Straftatbestände rund um Terrorismus erweitert werden. Obwohl die Aufzählung der Delikte in dieser Bestimmung nur demonstrativ, d.h. nicht als abschließend zu betrachten ist, soll der ausdrücklichen Nennung der Delikte eine gewichtige Rolle im Hinblick auf eine einheitliche Vollziehung zukommen.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 9
- Organisationen
- 5
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 1
5 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Bundeskanzleramt
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 27.01.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 848 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 153/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.