Bundesstraßen-Mautgesetz, Änderung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieÜbermittelt von Leonore Gewessler, BAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 5 Tage Frist, endete am 26.01.2021
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 74/2021
Worum geht es?
Ziel
- Förderung von emissionsfreien Fahrzeugen (Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) bei der fahrleistungsabhängigen Anlastung der Infrastrukturkosten für die Benützung von Bundesstraßen
Inhalt
- Das Ausmaß der höchstmöglichen Tarifspreizung bei der Anlastung der Infrastrukturkosten soll zu Gunsten emissionsfreier Fahrzeuge so erhöht werden, dass der Tarif für diese Fahrzeuge nicht mehr nur bis zu 50 Prozent, sondern nunmehr bis zu 75 Prozent unter dem höchsten Tarif für Fahrzeuge mit EURO-Emissionsklassen liegen darf.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Im Sinne der Weiterentwicklung der notwendigen Verkehrslenkung durch tarifliche Regelungen (Ökologisierung der fahrleistungsabhängigen Maut) soll die Regelung der Tarifspreizung bei der Anlastung der Infrastrukturkosten zugunsten der Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb geändert werden.
Es sollen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 bedingte redaktionelle Anpassungen erfolgen. Bislang durfte der Tarif für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb bis zu 50 Prozent unter dem höchsten Tarif für Fahrzeuge mit EURO-Emissionsklassen liegen. Nunmehr soll das Ausmaß der höchstmöglichen Tarifspreizung so erhöht werden, dass der Tarif für diese Fahrzeuge bis zu 75 Prozent unter dem höchsten Tarif für Fahrzeuge mit EURO-Emissionsklassen liegen darf.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Der Entwurf ließ sich keinem RIS-Dokument zuordnen; nur dort lesen wir die Erläuterungen aus.
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben für eingeladene Institutionen
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Kurzinformation
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Zu diesem Entwurf ist im RIS keine Veröffentlichung zu finden.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Tiroler Landesregierung; Verfassungsdienst
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Finanzen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- Industriellenvereinigung
- Rechnungshof
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt
- Österreichischer Gewerkschaftsbund
Die Stellungnahmen wurden am 02.02.2021 an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 683 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 74/2021 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.