ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 22 Tage Frist, endete 22.05.2026
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 61/2026
Worum geht es?
Ziele
- Einfacher strukturierter Zugang zu Daten bestimmter großer Unternehmen
- Elektronische Archivierung
Inhalt
- Schaffung eines einfachen Übermittlungskanals für betroffene Unternehmen
- Anpassung des § 190 Abs. 5 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträger, professionelle Anlegerinnen/Anleger und Kleinanlegerinnen/Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträgerinnen/Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.
Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurde eine Reihe von Richtlinien und Verordnungen geändert. Grundlage dafür waren die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie) und die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Verordnung).
Mit dem Finanzmarktsammelgesetz wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen, entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG).
Außerdem soll der Entwurf dazu genützt werden, eine geplante Maßnahme zum Abbau von Bürokratie und zur Ankurbelung der Wirtschaft umzusetzen, um eine rein elektronische Verwahrung von Unterlagen zu ermöglichen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.
Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 (kurz: ESAP-Omnibus-Richtlinie) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 (kurz: ESAP-Omnibus-Verordnung) eine Reihe von Verordnungen geändert.
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Mit dem Finanzmarktsammelgesetz, BGBl. I Nr. 5/2026, wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen (Art. 17), entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG).
Außerdem soll der Entwurf dazu genützt werden, die im Ministerratsvortrag "Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln" (33/13) vorgesehene Maßnahme 75 zur Ermöglichung einer rein elektronischen Verwahrung von Unterlagen umzusetzen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens") und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG ("Börse- und Bankwesen").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Übernahmekommission
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 526 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 61/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.