Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Schulorganisationsgesetz, Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →8 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 05.06.2026
bisher keine · seit 08.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Schaffen der Voraussetzungen, dass auch Bildungsdirektionen an Förderprorammen der Europäischen Union (EU) teilnehmen und ihre Koordinierungsfunktion wahrnehmen können.
Inhalt
Schaffung einer Teilrechtsfähigkeit für Bildungsdirektionen im Rahmen von Förderprogrammen der EU
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Um an Ausschreibungen der EU teilnehmen sowie EU-Fördermittel erhalten und im eigenen Namen verwalten zu können, wurde mit einer Schulorganisationsgesetz-Novelle eine neue Bestimmung geschaffen, die öffentlichen Schulen die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einräumt. Damit wurde öffentlichen Schulen die Beteiligung an Erasmus+ Projekten wesentlich erleichtert, da sie damit die Möglichkeit erhielten, zur Verwaltung der Fördermittel eigene Erasmus+-Bankkonten einzurichten.
Die Bildungsdirektionen nehmen in der Praxis im Rahmen von Erasmus+-Projekten eine koordinierende Funktion wahr, indem sie die Bildung von Konsortien koordinieren, um so gezielt thematische Schwerpunkte zu setzen und insbesondere kleineren Schulen den Zugang zu Erasmus+-Projekten zu erleichtern. Die bisherige Regelung des Schulorganisationsgesetzes bietet für diese koordinierende Tätigkeit jedoch keine taugliche Rechtsrundlage, da sich diese Bestimmung nur auf Schulen bezieht und Bildungsdirektionen demnach nur eine Vertretungsrolle des Konsortiums einnehmen dürfen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sind die Bildungsdirektionen derzeit nicht berechtigt, Fördermittel von Konsortialprojekten selbständig zu verwalten. Vielmehr sind diese in der Abwicklung auf das Erasmus+ Konto einer Schule angewiesen. Darüber hinaus sollen Bildungsdirektionen künftig eine stärkere Rolle im Erasmus+-Programm erhalten, mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Die Verwaltung von Finanzmitteln für eine größere Zahl von Projektpartnerinnen/Projektpartnern, auch aus anderen Mitgliedstaaten, wäre ohne die Möglichkeit, dafür ein eigenes Konto zu führen, nicht leistbar.
Es soll daher im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz eine neue Bestimmung geschaffen werden, die auch Bildungsdirektionen eine Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einrichtet, welche jener der Schulen gemäß der entsprechenden Bestimmung des Schulorganisationsgesetzes nachempfunden ist.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Um an Ausschreibungen der EU teilnehmen sowie EU-Fördermittel erhalten und im eigenen Namen verwalten zu können, wurde mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 19/2021 ein neuer § 128d geschaffen, der öffentlichen Schulen die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einräumt. Damit wurde öffentlichen Schulen die Beteiligung an Erasmus+-Projekten wesentlich erleichtert, da sie damit die Möglichkeit erhielten, zur Verwaltung der Fördermittel eigene Erasmus+-Bankkonten einzurichten.
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Die Bildungsdirektionen nehmen in der Praxis im Rahmen von Erasmus+-Projekten eine koordinierende Funktion wahr, indem sie die Bildung von Konsortien koordinieren, um so gezielt thematische Schwerpunkte zu setzen und insbesondere kleineren Schulen den Zugang zu Erasmus+-Projekten zu erleichtern. § 128d Abs. 8 des Schulorganisationsgesetzes bietet für diese koordinierende Tätigkeit jedoch keine taugliche Rechtsrundlage, da sich diese Bestimmung nur auf Schulen bezieht und Bildungsdirektionen demnach nur eine Vertretungsrolle des Konsortiums einnehmen dürfen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sind die Bildungsdirektionen derzeit nicht berechtigt, Fördermittel von Konsortialprojekten selbständig zu verwalten. Vielmehr sind diese in der Abwicklung auf das Erasmus+-Konto einer Schule angewiesen. Darüber hinaus sollen Bildungsdirektionen künftig eine stärkere Rolle im Erasmus+-Programm erhalten, mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Die Verwaltung von Finanzmittel für eine größere Zahl von Projektpartnern, auch aus anderen Mitgliedstaaten, wäre ohne die Möglichkeit, dafür ein eigenes Konto zu führen, nicht leistbar.
Es soll daher im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, eine neue Bestimmung geschaffen werden, die auch Bildungsdirektionen eine Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einrichtet, welche jener der Schulen gemäß § 128d des Schulorganisationsgesetzes nachempfunden ist.
Kompetenzrechtliche Grundlage
Die Änderungen dieses Entwurfes stützen sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 sowie Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 8
- Organisationen
- 8
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Rechnungshof
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 08.06.2026 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.