Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →13 Stellungnahmen · 13 Tage Frist, endete 26.05.2026
bisher keine · seit 27.05.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Effizienzsteigerung bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung
Inhalt
Umstrukturierung des Bau-ID Systems
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung in der Bauwirtschaft wurde für die Bauwirtschaft ein Identitäts-Managementsystem (Bau-ID System) zur Erfassung von aktuellen, relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen eingeführt. Zweck des Systems ist es, die staatlichen Kontrollorgane bzw. Kontrollbediensteten (derzeit Amt für Betrugsbekämpfung und Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK) bei ihren Kontrollen zu unterstützen. Zusätzlich bietet das Bau-ID System für Generalunternehmerinnen/Generalunternehmer die Möglichkeit, laufend sämtliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf ihren Baustellen hinsichtlich des Status der Meldung beim jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei der BUAK, beim Arbeitsmarkservice (AMS) und bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) zu überprüfen. Dies ermöglicht eine lückenlose Selbstkontrolle der Unternehmen. Zusätzlich können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, über das System ihre Ansprüche bei der BUAK einsehen.
Mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Bau-ID Systems wurde die Bau-ID GmbH betraut, eine 100-Prozent-Tochter der BUAK. Das Bau-ID System wird mittels einer Bau-ID Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten möglich ist.
Um die Entbürokratisierung der Baustellen durch die Digitalisierung weiterer Verfahrensabläufe auszubauen und damit das Ziel der papierlosen Baustelle zu verfolgen, soll das Bau-ID System verbessert und nunmehr von der BUAK selbst betrieben werden. Dies soll die Einbindung weiterer Schnittstellen zur öffentlichen Verwaltung und damit mehr Service durch wesentliche Erleichterungen ermöglichen, beispielsweise bei der Kartenausstellung. Die Nutzung des Bau-ID Systems durch weitere Kontrollorgane soll auch bei diesen zur Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung und zu einer besseren Planbarkeit der Kontrollen führen.
Die BUAK soll nunmehr verpflichtet werden, allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, kostenlos eine Bau-ID Karte auszustellen. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von BUAG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sollen das Bau-ID System kostenlos nutzen können. Damit sollen die Vorteile des Systems ohne administrative Hürden im BUAG-Bereich ermöglicht werden. Das Bau-ID System soll wie bisher auch von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, auf vertraglicher Basis kostenpflichtig genutzt werden können. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten, sowie auf der Baustelle tätige Selbstständige sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine Bau-ID Karte zu bestellen und das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Die BUAK soll sich dabei der Bau-ID GmbH als Dienstleisterin bedienen können.
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen enthalten. Weiters sollen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) die derzeit bestehende Unterteilung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung in eine Winterperiode und eine Sommerperiode entfallen und die Veranlagungsregelung für nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgeändert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung in der Bauwirtschaft wurde für die Bauwirtschaft ein Identitäts-Managementsystem (Bau-ID System) zur Erfassung von aktuellen, relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen eingeführt. Zweck des Systems ist es, die staatlichen Kontrollorgane bzw. Kontrollbediensteten (derzeit Amt für Betrugsbekämpfung und Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse - BUAK) bei ihren Kontrollen zu unterstützen. Zusätzlich bietet das Bau-ID System für Generalunternehmerinnen und Generalunternehmer die Möglichkeit, laufend sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ihren Baustellen hinsichtlich des Status der Meldung beim jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei der BUAK, beim Arbeitsmarkservice (AMS) und bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) zu überprüfen. Dies ermöglicht eine lückenlose Selbstkontrolle der Unternehmen. Zusätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, über das System ihre Ansprüche bei der BUAK einsehen. Mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Bau-ID Systems wurde die Bau-ID GmbH betraut, eine 100 % Tochter der BUAK, die nach § 18a BUAG errichtet worden ist. Das Bau-ID System wird mittels einer Bau-ID Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht wird.
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Um die Entbürokratisierung der Baustellen durch die Digitalisierung weiterer Verfahrensabläufe weiter auszubauen und damit das Ziel der papierlosen Baustelle weiter zu verfolgen, wird das Bau-ID System verbessert und nunmehr von der BUAK selbst betrieben. Dies ermöglicht die Einbindung weiterer Schnittstellen zur öffentlichen Verwaltung und damit mehr Service durch wesentliche Erleichterungen, beispielsweise bei der Kartenausstellung. Die Nutzung des Bau-ID Systems durch weitere Kontrollorgane führt auch bei diesen zur Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung und zu einer besseren Planbarkeit der Kontrollen.
Die BUAK soll nunmehr verpflichtet werden, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, kostenlos eine Bau-ID Karte auszustellen; Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von buag-pflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen das Bau-ID System kostenlos nutzen können. Damit sollen die Vorteile des Systems ohne administrative Hürden im BUAG-Bereich ermöglicht werden. Selbstverständlich soll das Bau-ID System wie bisher auch von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, auf vertraglicher Basis kostenpflichtig genutzt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten sowie auf der Baustelle tätige Selbständige sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine Bau-ID Karte zu bestellen und das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Die BUAK soll sich dabei der Bau-ID GmbH als Dienstleisterin bedienen können.
Neben der verpflichtenden Ausstellung der Bau-ID Karte soll der Identifikationsprozess vereinfacht und zusätzliche Inhalte in das Bau-ID System aufgenommen werden.
Im aktuellen Regierungsprogramm nehmen Maßnahmen zur Digitalisierung einen wichtigen Stellenwert ein. Staat, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen danach mittels digitaler Lösungen entlastet werden. Dazu soll auch die Forcierung einer nutzerfreundlichen Plattformstrategie beitragen. Mit der Adaptierung des Bau-ID Systems soll der im Regierungsprogramm vorgesehenen Digitaliserungsoffensive Rechnung getragen und - wie oben erwähnt - ein Schritt näher zur papierlosen Baustelle getan werden.
Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen enthalten.
Die vorgeschlagene Möglichkeit der Bereithaltung der nach den §§ 21 und 22 LSD-BG erforderlichen Lohnunterlagen unter Verwendung der Bau-ID-Karte erfordert auch Anpassungen im LSD-BG. Es darf dazu auf die näheren Erläuterungen zu Art. 3 des vorgeschlagenen Novelle verwiesen werden.
Darüber hinaus sollen mit der Novelle notwendige Adaptierungen zur Berechnung der Ansprüche aus der Abfertigung Alt vorgenommen werden.
In Anlehnung an § 65 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sollen Anfechtungen nach der Insolvenzordnung gegenüber der BUAK hinsichtlich von Zuschlägen verhindert werden.
Schließlich sollen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) die derzeit bestehende Unterteilung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung in eine Winterperiode und eine Sommerperiode entfallen und die Veranlagungsregelung für nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgeändert werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 13
- Organisationen
- 13
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
13 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- BM f. Inneres
- BM f. Justiz
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Datenschutzbehörde
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
10 von 13 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.