Bundesstraßengesetz, Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 16 Tage Frist, endete 31.05.2026
bisher keine · seit 02.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ("AFIR") sowie Umsetzung des Mobilitätsmasterplans 2030
Inhalt
Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität – entsprechend dem Pariser Klimaabkommen – mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und einer Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus.
Mit der AFIR werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Diese EU-Verordnung sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind. Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V Gesamtnetz vorgesehen.
Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes.
Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M2, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.
Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen; wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten.
Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, soll die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich der/dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst obliegen. Erfolgt die Errichtung nicht durch die Begünstigte/den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, soll der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt werden. Für diesen Fall soll ein Anspruch der/des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen können.
Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucherinnen/Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, sollen im Rahmen der Ladeinfrastruktur auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union sowie des Bundes setzt effektive Maßnahmen für den Verkehrssektor voraus. Mit dem European Green Deal wurde die Klimaneutralität der Europäischen Union mit dem Jahr 2050 festgelegt. Ein Zwischenziel stellt die Reduktion von Emissionen um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 dar. Österreich hat das Ziel der Klimaneutralität - entsprechend dem Pariser Klimaabkommen - mit 2040 festgelegt. Für die Erreichung dieser Ziele und eine Trendwende im Bereich der immer noch stark von fossilen Brennstoffen abhängigen Verkehrsträger, ist die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe notwendig. Dies wiederum setzt die Bereitstellung einer ausreichenden Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb voraus, die den Hintergrund der gegenständlichen Novelle darstellt.
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Mit der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S.1 (im Folgenden "AFIR"), werden verbindliche Vorgaben betreffend den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb festgelegt. Die AFIR sieht vor, dass am Kernnetz bzw. Gesamtnetz des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz) in jeder Fahrtrichtung öffentlich zugängliche Ladestandorte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu errichten sind, die nicht mehr als 60 km voneinander entfernt sind (Art. 3). Für schwere Nutzfahrzeuge ist in jeder Fahrtrichtung ein Abstand von Ladeinfrastruktur von 60 km im TEN-V-Kernnetz und ein Abstand von 100 km im TEN-V-Gesamtnetz vorgesehen (Art. 4). Diese Ladestandorte unterliegen progressiven Qualitätsanforderungen.
Das TEN-V-Kernnetz und TEN-V-Gesamtnetz entspricht den Karten und Listen gemäß Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ABl. L vom 28.06.2024.
Als Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge der Klasse M 1 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Z i oder Kraftfahrzeuge der Klasse N 1 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Z i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S.1. Schwere Nutzfahrzeuge bezeichnen Kraftfahrzeuge der Klasse M 2 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Z ii, ein Kraftfahrzeug der Klasse M 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Z iii, ein Kraftfahrzeug der Klasse N 2 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Z ii oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N 3 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Z iii der genannten Verordnung.
Österreich hat sich mit dem Mobilitätsmasterplan 2030 und dem darauf aufbauenden "Sofortprogramm Erneuerbare Energie in der Mobilität" - beides Instrumente zur Umsetzung der Klimaneutralität bis 2040 - das Ziel gesetzt, für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge am hochrangigen Straßennetz im Schnitt alle 25 km Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, wobei zwischen den Standorten ein Maximalabstand von 50 km nicht überschritten werden soll. Die Vorgaben der AFIR stellen dementsprechend lediglich Mindestziele dar und werden durch die nationalen Ausbauziele überschritten. Letztere werden in einer Verordnung gemäß dem neuen § 9 näher konkretisiert.
Die Ladeinfrastruktur soll auf Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen errichtet werden. Sofern diese von einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) umfasst sind, obliegt die Schaffung der Ladeinfrastruktur grundsätzlich dem jeweils durch die Schutzzone Begünstigten selbst. Erfolgt die Errichtung nicht durch den Begünstigten und wird dadurch die Verwirklichung der Ausbauziele gefährdet, ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Schaffung von Ladeinfrastruktur ungeachtet der bestehenden Verträge und den darin vereinbarten Schutzzonen berechtigt. Für diesen Fall kann ein Anspruch des Begünstigten auf Schadenersatz bestehen.
Um die Zeit des Ladens der Fahrzeuge für die Verbraucher angenehm und kurzweilig zu gestalten, werden im Rahmen der Ladeinfrastruktur - soweit nicht bereits vorhanden - auch Sanitäranlagen und Gastronomieeinrichtungen bereitgestellt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 BV-G (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- ÖAMTC; Österreichischer Automobil-, Motorrad und Touringclub; Konsumentenschutz & Mitgliederinteressen - Verkehrswirtschaft
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Klima, Umwelt und Verkehr
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2026 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.