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Ministerialentwurf 108/MEBundesministerium für Finanzen

Bankwesengesetz, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

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  1. Begutachtung

    17 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 17.06.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 18.06.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
  • EU-weite Harmonisierung der Verfahren für die Eignungsüberprüfung von Funktionsträgern bei Kreditinstituten
  • Optimierung des Umgangs mit Umwelt-, Sozial- und Governance-("ESG"-)Risiken
  • Verbesserung der aufsichtsbehördlichen Information und Mitwirkung bei prudenziell relevanten Transaktionen von Kreditinstituten

Inhalt

  • Gesetzliche Vorgaben für "Abkühlungsphasen" beim Vorstand und den Bediensteten der FMA
  • Festlegung einer Höchstdauer für die Funktion als Vorstand der FMA
  • Stärkung der Transparenz betreffend den Handel mit Finanzinstrumenten und Einführung von Handelsverboten
  • Harmonisierung der Detailregelungen für die institutsinterne und aufsichtsbehördliche Eignungsüberprüfung von Funktionsträgern
  • Stärkung des Risikomanagements betreffend ESG-Risiken
  • Stärkung der behördlichen Aufsicht über ESG-Risiken
  • Harmonisierung der Anzeigepflichten bei der Durchführung von "prudenziell relevanten" Transaktionen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht. Darüber hinaus sollen punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz durchgeführt werden.

Die bereits bestehenden Rahmenbedingungen betreffend die Unabhängigkeit der FMA sollen um die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt werden, um ungewollte externe Einflussnahme auf die FMA auszuschließen und Interessenkonflikte zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollen für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA spezielle Abkühlungsphasen bei einem Wechsel beispielsweise in ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen vorgesehen werden. Zudem soll es künftig eine gesetzlich verankerte Maximaldauer für die Ausübung der Funktion als Vorstand der FMA geben.

Die institutsinternen und auch die aufsichtsbehördlichen Prozesse bzw. Verfahren zur Überprüfung der Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats von Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften sollen gesetzlich stärker konkretisiert und EU-weit harmonisiert werden. Dasselbe soll auch für die Überprüfung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen bei Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften gelten.

Die Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren soll gestärkt werden. Darüber hinaus sollen dadurch Anreize für eine stärkere bankenseitige Finanzierung von nachhaltigeren Projekten geschaffen werden.

Die FMA soll künftig frühzeitig über Transaktionen von wesentlicher Relevanz für das aufsichtsrechtliche Profil von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen informiert werden und soll nötigenfalls in diese eingreifen können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024 S. 1, und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024 S. 1. Darüber hinaus werden im Entwurf - unabhängig von der Umsetzung der angeführten EU-Richtlinien - punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz durchgeführt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Weiterlesen – noch 15 Absätze

Stärkung der Unabhängigkeit der FMA

In der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 werden klare Mindestanforderungen festgelegt, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden zu stärken. Dahingehend wurden bereits mit der Schaffung der FMA robuste Vorkehrungen getroffen. Beispielsweise ist in § 1 Abs. 1 FMABG geregelt, dass die FMA an keine Weisungen gebunden ist. Die bestehenden soliden Rahmenbedingungen betreffend die Unabhängigkeit der FMA werden um die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt, wobei diese mitunter bereits jetzt aufgrund interner Richtlinien in der FMA zur Anwendung kommen.

Für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA werden zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte spezielle Abkühlungsphasen bei einem Wechsel in ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen, zu einem Dienstleister für ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen oder zu einem Unternehmen, das Lobbyingaktivitäten in Tätigkeitsfeldern betreibt, für die das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA zuständig war, vorgesehen. Darüber hinaus haben Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA jährlich eine Interessenerklärung mit Informationen über von ihnen gehaltene Finanzinstrumente vorzulegen und es ist ihnen der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagt.

Harmonisierung des aufsichtsbehördlichen Prozesses betreffend die Prüfung der fachlichen Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen

Während sich im Hinblick auf die materiellen Vorgaben betreffend die fachliche Eignung und Erfahrung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans kaum Änderungen ergeben haben, sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 insbesondere im Hinblick auf große Institute nun zusätzlich auch sehr detailliert geregelte prozesstechnische Vorgaben für die aufsichtsbehördliche Überprüfung der fachliche Eignung und Erfahrung dieser Personen vor; diese detaillierten prozesstechnischen Vorgaben waren sohin im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs in nationales Recht umzusetzen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angepasste bzw. ergänzte Anforderungen betreffend die Eignung und Erfahrung von Inhabern von Schlüsselfunktionen bei Kreditinstituten und konzessionierten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften sowie dazu korrespondierend Details zum prozesstechnischen Ablauf aufsichtsbehördlicher Eignungsprüfungen bei diesen Funktionen.

Schließlich werden die aufsichtsbehördlichen Befugnisse der FMA für den Fall unzureichender fachlicher Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen erweitert bzw. konkretisiert.

Neue Anzeigepflichten und behördliche Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit "prudenziell relevanten Transaktionen"

Kreditinstitute und konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften sollen künftig auf Basis unionsweit harmonisierter Vorgaben bestimmte Transaktionen, die als "prudenziell relevant" eingestuft werden, vor deren Durchführung der FMA anzeigen. Im Hinblick auf einige dieser "prudenziell relevanten" Transaktionen beaufsichtigter Unternehmen wird die FMA künftig vorab sodann Beurteilungsverfahren durchzuführen haben, um festzustellen, ob Bedenken hinsichtlich des daraus resultierenden aufsichtsrechtlichen Profils oder möglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufgeworfen werden würden. Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollen derartige aufsichtsbehördliche "ex ante"-Beurteilungsverfahren in der Regel aber nur beim Erwerb wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanz- oder Nichtfinanzbranche durch beaufsichtigte Unternehmen und bei Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung beaufsichtigter Unternehmen stattfinden. Das gennante Beurteilungsverfahren der FMA soll bei Verschmelzungen und Spaltungen das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegte Verfahren ergänzen und nicht im Widerspruch zu seinen Bestimmungen stehen.

Verwaltungsstrafen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen

Das bereits aus der Richtlinie 2013/36/EU bekannte unionsrechtlich harmonisierte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. -maßnahmen wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 nur in einigen Teilaspekten geändert, die nun im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs umgesetzt werden sollen. So sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun etwa vor, dass die FMA ergänzend zu den bereits bisher bestehenden umfangreichen Maßnahmenbefugnissen eine neue Befugnis erhalten soll, gegenüber Kreditinstuten, (gemischten) Finanzholdinggesellschaften und natürlichen Personen, die im Einklang mit dem jeweiligen nationalem Recht als für eine Gesetzesverstoß verantwortlich gelten, tägliche Zwangsgelder bei länger andauernden Gesetzesverstößen verhängen zu können. Darüber hinaus sollen jene Fälle, in denen das unionsrechtlich harmoniserte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. -maßnahmen zur Anwendung kommt, um zusätzliche Gesetzesverstöße erweitert werden. Schließlich gibt die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 für die Zukunft nun erstmals ausdrücklich vor, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, sohin auch die FMA, in Ausnahmefällen auch dann Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen verhängen können sollen, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt.

Behandlung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ("ESG-Risiken")

Um eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren zu erhalten bzw. laufend zu verbessern, müssen Kreditinstitute aufgrund der in der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun explizit vorgesehenen und national umzusetzenden Vorgaben künftig in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, zu messen und zu steuern; die FMA wird dementsprechend dazu verpflichtet, die Risiken auf Ebene der einzelnen Kreditinstitute und auf Systemebene zu bewerten. Die Kreditinstitute werden weiters dazu verpflichtet, zu bewerten, wie gut ihre Portfolios auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden und Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden, abgestimmt sind. Kreditinstitute werden spezifische Pläne aufzustellen haben, um die finanziellen Risiken zu adressieren, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aufgrund der Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten ergeben.

ESG-Risiken können weitreichende Auswirkungen nicht nur auf die Stabilität einzelner Kreditinstitute, sondern auch auf die des ganzen Finanzsystems haben. Daher soll die FMA diese Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeit, einschließlich des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und einschlägiger Stresstests, einbeziehen.

Umgang mit Kryptowerten

Kreditinstitute mit direkten oder indirekten Risikopositionen in Kryptowerten oder Kreditinstitute, die damit verbundene Dienstleistungen für jegliche Form von Kryptowerten erbringen, werden explizit dazu verpflichtet, über Risikomanagementstrategien, -prozesse und -praktiken zu verfügen, um die durch ihre Risikopositionen in Kryptowerten entstehenden Risiken angemessen zu steuern. Insbesondere sollten Kreditinstitute bei ihren Risikomanagementtätigkeiten die Risiken der Kryptowerttechnologie, allgemeine Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Cyber-Risiken, rechtliche Risiken, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Bewertungsrisiken berücksichtigen. Die FMA wird in die Lage versetzt, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie diese Risikomanagementpraktiken als unzureichend erachtet.

Makroprudenzielle Instrumente

Im makroprudenziellen Bereich der CRD VI werden zum einen insbesondere Notifikations- und Informationsprozesse bei der Festsetzung eines Systemrisikopuffers über 3 vH oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung über 5 vH vereinheitlicht und vereinfacht.

Zum anderen wird auch bei den Voraussetzungen für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung für systemrelevante Institute nunmehr auch auf den Output-Floor Bezug genommen. Hinsichtlich des Systemrisikopuffers wird zudem auf Risiken aufgrund des Klimawandels verwiesen.

Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wurde bisher weitestgehend auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten geregelt. Zumal die Anforderungen von geringen Vorgaben bis zur umfassenden Gleichstellung mit einem Kreditinstitut reichen, wird nun eine "Minimalharmonisierung" auf EU-Ebene vorgesehen. Auch wenn inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute bereits jetzt eine vollständige Bankkonzession gemäß BWG benötigen und denselben Anforderungen wie Kreditinstitute unterliegen, ist es erforderlich, legistische Maßnahmen in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung der Systemrelevanz von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, zu Buchungsvorschriften, Meldepflichten, Aufsichtskollegien und zur Zusammenarbeit sowie zum Informationsaustausch mit anderen involvierten zuständigen Behörden zu treffen. Eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts kann hinkünftig auch von der FMA zur Gründung eines Tochterunternehmens aufgefordert werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen, die die oben angeführten EU-Richtlinien umsetzen, sollen teilweise ab 11. Jänner 2026, teilweise ab dem 25. Juni 2026 und teilweise ab 11. Jänner 2027 in Kraft treten. Die gesetzlichen Bestimmungen, die das Sparkassengesetz ändern, sollen ohne Aufschub am Tag nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

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  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
17
Organisationen
16
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 18.06.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.