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Ministerialentwurf 109/MEBundesministerium für Bildung

Schulunterrichtsgesetz, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge u.a., Änderung

Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    16 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 17.06.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 18.06.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Entlastung der Schulen bei der Organisation der abschließenden Prüfungen
  • Reduktion des Archivierungsaufwandes
  • Tätigkeit der Pädagoginnen/Pädagogen wird durch moderne Fortbildung unterstützt

Inhalt

  • Flexibilisierung der Vertretungsregelungen für Prüfungskommissionen und bei der Festlegung der Prüfungstermine
  • Verkürzung der Archivierungspflichten für Beilagen zu Prüfungsprotokollen
  • Nichtbeurteilung der abschließenden Arbeit mangels Absolvierung der Präsentation und Diskussion
  • Supervision und Coaching als Fortbildung für Pädagoginnen/Pädagogen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der im Mai 2025 begonnenen Initiative "Freiraum Schule" soll die Verwaltung vereinfacht und dadurch die Schulen entlastet werden. Ziel ist, den Schulen mehr Zeit und Freiraum für pädagogische Arbeit, gemeinsame Gestaltung und Innovation zu geben. Über diese Initiative langten mehr als 300 Rückmeldungen zur Verwaltungsvereinfachung durch Weiterentwicklung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (SRDP) ein. Diese wurden in einem Strategie-Workshop und in bundesweiten Co-Creation-Workshops diskutiert und ausgearbeitet.

In Umsetzung der Initiative "Freiraum Schule" sollen mit vorliegender Novelle folgende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen gesetzlich verankert werden:

  • Einrichtung von parallelen Prüfungskommissionen zur organisatorischen Entlastung der Schulen,
  • Erweiterung der Handlungsspielräume bei der Festlegung von Prüfungsterminen zu abschließenden Prüfungen,
  • Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen,
  • Bekanntgabe erlaubter Hilfsmittel, Folgen bei Einsatz unerlaubter Hilfsmittel und
  • Verkürzung der Archivierungsfristen von Beilagen zu Prüfungsprotokollen.

Die Änderungen des Hochschulgesetzes (HG) zielen auf eine Öffnung und eine Modernisierung von Studienangeboten der Pädagogischen Hochschulen ab. Einerseits sollen gewisse Studienangebote für den Personenkreis der Absolventinnen/Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien vor dem Regime der PädagogInnenbildung NEU geöffnet und andererseits sollen zeitgemäße und bedarfskonforme Angebote wie Supervision und Coaching für Pädagoginnen/Pädagogen eingeführt und in Folge auch auf deren Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Initiative "Freiraum Schule"

Mit der im Mai 2025 begonnenen Initiative "Freiraum Schule" soll die Verwaltung vereinfacht und dadurch die Schulen entlastet werden. Ziel ist, den Schulen mehr Zeit und Freiraum für pädagogische Arbeit, gemeinsame Gestaltung und Innovation zu geben.

Über diese Initiative langten mehr als 300 Rückmeldungen zur Verwaltungsvereinfachung durch Weiterentwicklung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (SRDP) ein. Diese wurden in einem Strategie-Workshop und in bundesweiten Co-Creation-Workshops diskutiert und ausgearbeitet.

In Umsetzung der Initiative "Freiraum Schule" sollen mit vorliegender Novelle folgende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen gesetzlich verankert werden:

- Einrichtung von parallelen Prüfungskommissionen zur organisatorischen Entlastung der Schulen,

- Erweiterung der Handlungsspielräume bei der Festlegung von Prüfungsterminen zu abschließenden Prüfungen,

- Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen,

- Bekanntgabe erlaubter Hilfsmittel, Folgen bei Einsatz unerlaubter Hilfsmittel und

- Verkürzung der Archivierungsfristen von Beilagen zu Prüfungsprotokollen.

Hochschulgesetz 2005

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Die Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zielen auf eine Öffnung und eine Modernisierung von Studienangeboten der Pädagogischen Hochschulen ab. Einerseits sollen gewisse Studienangebote für den Personenkreis der Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien vor dem Regime der PädagogInnenbildung NEU (HG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2013) geöffnet und andererseits sollen zeitgemäße und bedarfskonforme Angebote wie Supervision und Coaching für Pädagoginnen und Pädagogen eingeführt und in Folge auch auf deren Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG (Hochschulwesen) sowie Art. 14 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
16
Organisationen
16
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
  • Hochschulkollegium der Pädagogischen Hochschule Salzburg
  • Hochschulkollegiums der Pädagogischen Hochschule Steiermark
  • Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
  • Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
    16.06.20269/SN-109/ME
  • Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
  • Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP)
  • Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
    15.06.20268/SN-109/ME
  • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Pflichtschullehrer:innen
    15.06.20267/SN-109/ME

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 18.06.2026 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.