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Universitätsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BScAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    10 Stellungnahmen · 6 Tage Frist, endete 28.05.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 02.06.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Umsetzung der budgetären Anpassung des Universitätsbudgets für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027

Inhalt

Erneute Festsetzung des Gesamtbetrags gemäß § 12 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Universitätsbudget 2025 bis 2027 wurde im Herbst 2023 festgelegt. Aufgrund geänderter budgetärer Rahmenbedingungen ist für die verbleibende Dauer der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 eine neuerliche Festsetzung des Gesamtbetrags gemäß § 12 Abs. 2 UG erforderlich.

Mit der vorgesehenen Maßnahme soll eine budgetäre Anpassung in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro ermöglicht werden. Dieses Vorhaben ist somit Teil eines umfassenderen budgetären Anpassungspfads innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027. Die Gesamtsumme der Kürzungen des Universitätsbudgets innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 beträgt jedoch 279,471 Mio. Euro.

Zugleich sollen innerhalb des Bundesfinanzrahmens Spielräume geschaffen werden, um die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie weitere Maßnahmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation in der kommenden Finanzierungsperiode budgetär abzusichern. Dafür ist eine Anpassung des Universitätsbudgets in einem Umfang erforderlich, der eine entsprechende Mittelumschichtung ermöglicht.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 UG und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen hat. Die Systematik der Universitätsfinanzierung nach den §§ 12 und 12a UG bleibt im Übrigen unverändert.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
10
Organisationen
10
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
  • Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft TU Wien
    29.05.20269/SN-110/ME
  • Österreichische Universitätenkonferenz
    29.05.20268/SN-110/ME
  • Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
    28.05.20263/SN-110/ME
  • Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
    28.05.20262/SN-110/ME
  • Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz
    28.05.20267/SN-110/ME
  • Technische Universität Graz; Rektorat / Universitätsrat
    28.05.20266/SN-110/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
    28.05.20264/SN-110/ME
  • Wirtschaftsuniversität Wien; Rektorat
    28.05.20265/SN-110/ME
  • Universität Wien
    27.05.20261/SN-110/ME

Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2026 an das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.