Universitätsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BScAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 6 Tage Frist, endete 28.05.2026
bisher keine · seit 02.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Umsetzung der budgetären Anpassung des Universitätsbudgets für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027
Inhalt
Erneute Festsetzung des Gesamtbetrags gemäß § 12 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Universitätsbudget 2025 bis 2027 wurde im Herbst 2023 festgelegt. Aufgrund geänderter budgetärer Rahmenbedingungen ist für die verbleibende Dauer der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 eine neuerliche Festsetzung des Gesamtbetrags gemäß § 12 Abs. 2 UG erforderlich.
Mit der vorgesehenen Maßnahme soll eine budgetäre Anpassung in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro ermöglicht werden. Dieses Vorhaben ist somit Teil eines umfassenderen budgetären Anpassungspfads innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027. Die Gesamtsumme der Kürzungen des Universitätsbudgets innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 beträgt jedoch 279,471 Mio. Euro.
Zugleich sollen innerhalb des Bundesfinanzrahmens Spielräume geschaffen werden, um die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie weitere Maßnahmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation in der kommenden Finanzierungsperiode budgetär abzusichern. Dafür ist eine Anpassung des Universitätsbudgets in einem Umfang erforderlich, der eine entsprechende Mittelumschichtung ermöglicht.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 UG und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen hat. Die Systematik der Universitätsfinanzierung nach den §§ 12 und 12a UG bleibt im Übrigen unverändert.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft TU Wien
- Österreichische Universitätenkonferenz
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz
- Technische Universität Graz; Rektorat / Universitätsrat
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Wirtschaftsuniversität Wien; Rektorat
- Universität Wien
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2026 an das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.