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Ministerialentwurf 113/MEBundeskanzleramt

Informationssicherheitsgesetz

BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    18 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete 26.06.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 29.06.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Rechtlicher Rahmen zum umfassenden Schutz nationaler und internationaler klassifizierter Informationen

Inhalt

Erlass einer Novelle des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Internationale Entwicklungen sowie Lücken im nationalen Geheimschutzsystem erfordern die Anpassung der gesetzlichen Regelung zum Schutz klassifizierter Informationen und zur Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen zur sicheren Verwendung von Informationen.

In einer Phase des digitalen Wettrüstens, erhöhter Terroralarmbereitschaft in Europa, neuer militärischer Konflikte und veränderter geopolitischer Bedingungen spielt der Schutz klassifizierter Informationen eine entscheidende Rolle. Besonders betroffen sind Inhalte mit sicherheitspolitischer Relevanz, jene der Krisenprävention und Krisenbewältigung, aber auch Informationen, die die strategische Unabhängigkeit der heimischen Wirtschaft garantieren sollen. Die merkbare Zunahme von Cyber- und Hackerangriffen auf staatliche Einrichtungen und Unternehmen verdeutlichen das wachsende Interesse feindlich gesinnter Akteurinnen/Akteure und damit auch die Notwendigkeit, diese Informationen angemessen zu schützen. All diese Entwicklungen führen zu einem signifikanten Anstieg klassifizierter Informationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Ebenso kommt es zu vermehrten Abschlüssen von Abkommen zum gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen zwischen Österreich und anderen Staaten oder auch internationalen Organisationen, welche das Vorhandensein einer einheitlichen Rechtsgrundlage bedingen, um das gegenseitige Vertrauen in das Geheimschutzsystem zu sichern.

In Österreich wurden national und international klassifizierte Informationen in unterschiedlichen Rechtsregimen mit unterschiedlicher Rechtsqualität (InfoSiG, Informationssicherheitsverordnung, Geheimschutzordnung etc.) geschützt. Zudem waren Vorgaben des Geheimschutzes nicht direkt auf Dritte, wie Unternehmen und Forschungseinrichtungen, anwendbar.

Die vorliegende Novelle des Informationssicherheitsgesetzes soll den internationalen und nationalen Geheimschutz konsolidieren und den Anwendungsbereich auf Dritte, an die klassifizierte Informationen weitergegeben werden, erweitern. Dadurch sollen ein einheitlicher und lückenloser Schutzstandard im Geheimschutz geschaffen, das bestehende System vereinfacht und der Standard der Informationssicherheit erhöht werden. Dies soll Rechtssicherheit schaffen, den Wirtschaftsstandort Österreich stärken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesverwaltung fördern.

Die Stärkung des nationalen Geheimschutzes soll darüber hinaus die im Bundes-Krisensicherheitsgesetz normierte Stärkung der staatlichen Resilienz in Österreich unterstützen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Internationale Entwicklungen sowie Lücken im nationalen Geheimschutzsystem erfordern die Anpassung der gesetzlichen Regelung zum Schutz klassifizierter Informationen und Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen zur sicheren Verwendung von Informationen. Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

Weiterlesen – noch 5 Absätze

1. Internationale Entwicklungen

In einer Phase des digitalen Wettrüstens, erhöhter Terroralarmbereitschaft in Europa, neuer militärischer Konflikte und veränderter geopolitischer Bedingungen spielt der Schutz klassifizierter Informationen eine entscheidende Rolle. Besonders betroffen sind Inhalte mit sicherheitspolitischer Relevanz, jene der Krisenprävention und Krisenbewältigung, aber auch Informationen, die die strategische Unabhängigkeit der heimischen Wirtschaft garantieren sollen. Die merkbare Zunahme von Cyber- und Hackerangriffen auf staatliche Einrichtungen und Unternehmen verdeutlichen das wachsende Interesse feindlich gesinnter Akteure und damit auch die Notwendigkeit, diese Informationen angemessen zu schützen. All diese Entwicklungen führen zu einem signifikanten Anstieg klassifizierter Informationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Ebenso kommt es zu vermehrten Abschlüssen von Abkommen zum gegenseitigen Austausch und Schutz klassifizierter Informationen zwischen Österreich und anderen Staaten oder auch Internationalen Organisationen, welche das Vorhandensein einer einheitlichen Rechtsgrundlage bedingen, um das gegenseitige Vertrauen in das Geheimschutzsystem zu sichern.

2. Lücken im nationalen Geheimschutzsystem

In Österreich wurden national und international klassifizierte Informationen in unterschiedlichen Rechtsregimen mit unterschiedlicher Rechtsqualität (InfoSiG, Informationssicherheitsverordnung, Geheimschutzordnung, etc.) geschützt. Zudem waren Vorgaben des Geheimschutzes nicht direkt auf Dritte, wie Unternehmen und Forschungseinrichtungen, anwendbar.

Die vorliegende Novelle des Informationssicherheitsgesetzes konsolidiert den internationalen und nationalen Geheimschutz und erweitert den Anwendungsbereich auf Dritte, an die klassifizierte Informationen weitergegeben werden. Dadurch wird ein einheitlicher und lückenloser Schutzstandard im Geheimschutz geschaffen, das bestehende System vereinfacht und der Standard der Informationssicherheit erhöht. Dies schafft Rechtssicherheit, stärkt den Wirtschaftsstandort Österreich und fördert das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bundesverwaltung.

Die Stärkung des nationalen Geheimschutzes unterstützt darüber hinaus die im Bundes-Krisensicherheitsgesetz normierte Stärkung der staatlichen Resilienz in Österreich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zu dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ("äußere Angelegenheiten"), Art. 10 Abs. 1 Z 6 ("Strafrechtswesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 7 ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei"), Art. 10 Abs. 1 Z 8 ("Angelegenheiten des Gewerbes und Industrie") und Art. 10 Abs. 1 Z 16 ("Einrichtung der Bundesbehörden und Dienstrecht").

Kosten:

Es sind keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
18
Organisationen
18
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

18 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 18 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 29.06.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.