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GeoSphere Austria-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BScAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    89 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 15.07.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 16.07.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Schaffung der United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank

Inhalt

Schaffung einer Rechtsgrundlage für die UN-DRR-Schadensdatenbank

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Novelle sollen neben den notwendigen legistischen Anpassungen im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch Regelungen erneuert werden, die sich in der Praxis als nicht zweckmäßig bzw. unwesentlich herausgestellt haben. Mit dem Inkrafttreten des IFG sollen notwendige legistische Anpassungen vorgenommen werden, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu stärken.

Es soll eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN DRR)-Schadensdatenbank eingeführt werden. Derzeit sind Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gespeichert. Es existiert bisher keine gemeinsame Plattform, die Berechtigten einen einheitlichen Zugang zu den vorhandenen Daten ermöglicht.

Alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, sollen verpflichtet werden, bei ihren Nominierungen die Frauenquote einzuhalten.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit der Novelle werden neben den notwendigen legistischen Anpassungen im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch Regelungen erneuert, die sich in der Praxis als nicht zweckmäßig bzw. unwesentlich herausgestellt haben. Mit dem Inkrafttreten des IFG werden notwendige legistische Anpassungen vorgenommen, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu stärken. Hervorzuheben ist zudem die Einführung einer zentralen United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank. Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen sind derzeit in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gespeichert. Es existiert keine gemeinsame Plattform, die Berechtigten einen einheitlichen Zugang zu den vorhandenen Daten ermöglicht. Alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, sind verpflichtet, bei ihren Nominierungen die Frauenquote einzuhalten.

Kompetenzgrundlage

Die vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes stützen sich auf

- hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GeoSphere Austria (GSA) betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen"),

- hinsichtlich der Bestimmungen, die die Hoheitsbefugnisse der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes"),

Weiterlesen – noch 3 Absätze

- hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes") sowie als Selbstbindungsgesetz, insbesondere auch auf Art. 17 B-VG sowie

- hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht") und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Dienstrecht- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten"),

- hinsichtlich der Datenübermittlungen an die UN-DRR-Schadensdatenbank auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes " sowie "Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
89
Organisationen
31
Privatpersonen
50
Nicht öffentlich
8

31 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 31 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 16.07.2026 an das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.