GeoSphere Austria-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BScAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →89 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 15.07.2026
bisher keine · seit 16.07.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Schaffung der United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank
Inhalt
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die UN-DRR-Schadensdatenbank
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit der Novelle sollen neben den notwendigen legistischen Anpassungen im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch Regelungen erneuert werden, die sich in der Praxis als nicht zweckmäßig bzw. unwesentlich herausgestellt haben. Mit dem Inkrafttreten des IFG sollen notwendige legistische Anpassungen vorgenommen werden, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu stärken.
Es soll eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN DRR)-Schadensdatenbank eingeführt werden. Derzeit sind Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gespeichert. Es existiert bisher keine gemeinsame Plattform, die Berechtigten einen einheitlichen Zugang zu den vorhandenen Daten ermöglicht.
Alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, sollen verpflichtet werden, bei ihren Nominierungen die Frauenquote einzuhalten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit der Novelle werden neben den notwendigen legistischen Anpassungen im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auch Regelungen erneuert, die sich in der Praxis als nicht zweckmäßig bzw. unwesentlich herausgestellt haben. Mit dem Inkrafttreten des IFG werden notwendige legistische Anpassungen vorgenommen, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu stärken. Hervorzuheben ist zudem die Einführung einer zentralen United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank. Daten über Naturkatastrophen und technische Katastrophen sowie deren Ursachen sind derzeit in Österreich in sehr vielen, unterschiedlich organisierten Datenbanken gespeichert. Es existiert keine gemeinsame Plattform, die Berechtigten einen einheitlichen Zugang zu den vorhandenen Daten ermöglicht. Alle entsendenden Organe, die mehr als ein Mitglied nominieren, sind verpflichtet, bei ihren Nominierungen die Frauenquote einzuhalten.
Kompetenzgrundlage
Die vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes stützen sich auf
- hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GeoSphere Austria (GSA) betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen"),
- hinsichtlich der Bestimmungen, die die Hoheitsbefugnisse der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes"),
Weiterlesen – noch 3 AbsätzeWeniger anzeigen
- hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes") sowie als Selbstbindungsgesetz, insbesondere auch auf Art. 17 B-VG sowie
- hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal der GSA betreffen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ("Zivilrechtswesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht") und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Dienstrecht- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten"),
- hinsichtlich der Datenübermittlungen an die UN-DRR-Schadensdatenbank auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes " sowie "Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 89
- Organisationen
- 31
- Privatpersonen
- 50
- Nicht öffentlich
- 8
31 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichisches Nationalkomitee für Geowissenschaften (ÖNK); Vorstand
- Universität für angewandte Kunst Wien; Universitätsbibliothek
- Universität Wien; Universitätsbibliothek
- Österreichische Geologische Gesellschaft (ÖGG)
- Betriebsrat der GeoSphere Austria
- Kuratorium der GeoSphere Austria
- Montanhistorischer Verein Österreich
- BM f. Finanzen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Justiz
- Rechnungshof
- Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (VÖB)
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Datenschutzbehörde
- Österreichischer Behindertenrat
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Gesundheit Österreich GmbH; Kompetenzzentrum Klima und Gesundheit – Klimaresilienz und One Health
- BM f. Inneres
- Amt der Kärntner Landesregierung; Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Österreichischer Gemeindebund
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Institut für Paläontologie der Universität Wien
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Verein Metalab - Bibliothek
- Institut für Geologie, Universität Innsbruck
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Die Stellungnahmen wurden am 16.07.2026 an das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.