Sterbeverfügungsgesetz, Änderung
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →20 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete 24.06.2026
BGBl. I Nr. 69/2026
Worum geht es?
Ziel
Anpassung des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12. Dezember 2024, G 229 230/2023-57 u.a.
Inhalt
Schaffung eines § 8a StVfG zur Erneuerung der Sterbeverfügung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.
In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.
Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71) und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023-57 u. a. hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u. a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz - StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, mit Wirkung ab 1.6.2026 als verfassungswidrig aufgehoben.
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Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können. Den VfGH störte dabei nicht primär die nur auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer, sondern die Tatsache, dass - mangels expliziter Regelung im Gesetz - nach Ablauf dieses Jahres der gesamte Prozess zur Errichtung einer Sterbeverfügung neu zu durchlaufen wäre. Der VfGH betonte gleichzeitig, es sei zur Gewährleistung der Zielsetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes ausreichend, wenn unmittelbar nach Ende der Wirksamkeitsdauer der (zuvor errichteten) Sterbeverfügung von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Entschluss der sterbewilligen Person, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist (VfGH G 229-230/2023-57 Rz 229).
In diesem Sinne wird ein neuer § 8a vorgeschlagen, der gesetzlich normiert, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt. Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71 Rz 70, 99) und der oder die helfende Dritte eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71 Rz 85). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren ist auch eine neuerliche Aufklärung notwendig, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiter entwickelt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: Errichtung und Wirkung der Sterbeverfügung) und Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG: suizidpräventive Aspekte).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 20
- Organisationen
- 18
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
18 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichsiche Gesellschaft für ein humanes Lebensende
- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz; Rechtsreferat
- Institut für Medizinische Anthropologie und Bioethik - IMABE
- Österreichische Notariatskammer
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Österreichischer Seniorenrat
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Arbeitsgemeinschaft der Patient*innen- und Pflegeanwält*innen Österreichs
- Datenschutzbehörde
10 von 18 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 25.06.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 525 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.