Budgetbegleitgesetz 2027-2028
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →45 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 21.06.2026
BGBl. I Nr. 62/2026
Worum geht es?
Ziele
Es sollen hauptsächlich folgende Ziele erreicht werden:
- Budgetkonsolidierung
- Stärkung des Wirtschaftsstandorts Österreich
- Förderung der Steuergerechtigkeit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst Maßnahmen in folgenden Bereichen:
- Familie
- Wissenschaft und Forschung
- Pensionsrecht im öffentlichen Dienst
- Parteien, Medien und Sport
- Justiz und Inneres
- Finanzen
- Land- und Forstwirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz
- Infrastruktur und Mobilität
- Soziales und Arbeit
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 soll zahlreiche rechtliche Änderungen bringen, weswegen an dieser Stelle lediglich ausgewählte Themen behandelt werden.
Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich automatisch erhöht. Im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen soll die Valorisierung der Familienleistungen auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll auch das Kalenderjahr 2028 umfassen.
Zudem soll zur Entlastung von Unternehmen, die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, ab dem Kalenderjahr 2028 der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds gesenkt werden.
Das Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale sollen aus budgetären Gründen abgeschafft werden. Zum Zwecke der Budgetkonsolidierung soll beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter vorübergehend auf Realinvestitionen eingeschränkt werden.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus soll neu ausgestaltet werden.
Im Sozialversicherungsrecht sollen Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Sozialversicherungssystems sowie zur Konsolidierung des Budgets getroffen werden. Darüber hinaus sollen Präzisierungen und Klarstellungen erfolgen. Es soll auch klargestellt werden, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Bezieherinnen/Bezieher einer Pensionsleistung aus der Pensionsversicherung durch die Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Unterstützung der Pensionsversicherungsträger in ihrem Bestreben, Missbrauchsfälle einzudämmen, getroffen werden, um dadurch ungerechtfertigte Leistungsauszahlungen zu verhindern.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 45
- Organisationen
- 41
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 1
41 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen; FS Steuerrecht
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Der Katholische Familienverband
- Oberlandesgericht Wien
- Österreichischer Rundfunk (ORF); Recht und Regulierung
- Oesterreichische Nationalbank; Rechtsabteilung
- Österreichischer Frauenring
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- UNITAS SOLIDARIS Wirtschaftstreuhand GmbH
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- BM f. Finanzen
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftswissenschaft
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Datenschutzbehörde
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Landwirtschaftskammer Österreich; 2.2. Sozial-und Steuerpolitik
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- Oberlandesgericht Linz
- Österreichische Notariatskammer
- Österreichischer Seniorenrat
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
- Ärztekammer für Niederösterreich
- BM f. Inneres
- Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs (BUKO); Präsidium
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Grüne Generation Plus Österreich
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund; Rechtsabteilung
- Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen
- Österreichische Ärztekammer; Finanzen
- Österreichischer Familienbund
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Die Stellungnahmen wurden am 23.06.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 523 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2026.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.