Verbrechensopfergesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →24 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 27.07.2026
bisher keine · seit 29.07.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Modernisierung und Weiterentwicklung des Verbrechensopfergesetzes
Inhalt
- Verdoppelung der pauschalen Schmerzengeldbeträge
- Verfahrenserleichterung hinsichtlich Schmerzengeld für besonders vulnerable Gruppen
- Verlängerung Antragsfrist für minderjährige Opfer hinsichtlich Schmerzengeld
- Ausbau der Krisenintervention unter Entfall der Antragsfrist
- Kostenersatz für klinisch-psychologische Behandlungen
- Ausweitung Ersatz von Bestattungskosten und Entfall der Antragsfrist
- Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung
- Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt
- Reinigung der Wohnung und des privaten Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff
- Effizientere Verfahrensabwicklung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Vor dem Hintergrund des Terroranschlags 2020 in Wien und auf Drängen von Opferhilfeorganisationen soll das VOG modernisiert werden, da der alte Leistungskatalog nicht mehr bedarfsgerecht ist. Die Reform zielt auf eine umfassendere Unterstützung von Opfern ab, insbesondere von vulnerablen Gruppen wie Minderjährigen bei Sexualdelikten und Angehörigen von Getöteten. Der Fokus liegt auf psychischen Gesundheitsschäden, leichterem Zugang zum Recht und einfacheren und schnelleren Verfahren.
Die seit 2013 unveränderten Pauschalbeträge für Schmerzengeld sollen verdoppelt werden. Für minderjährige Opfer von Sexualdelikten und nahe Angehörige von Getöteten soll zudem das medizinische Gutachten für den Erhalt von Schmerzengeld entfallen, um das Verfahren opferschonender zu gestalten. Im Bereich der psychischen Versorgung soll die Anzahl finanzierter Kriseninterventionen unter Wegfall einer Antragsfrist erhöht und das Angebot um klinisch-psychologische Hilfen erweitert werden. Der Leistungskatalog soll zudem um Kostenübernahmen für die Tatortreinigung sowie unter gewissen Voraussetzungen für die Reparatur und den Austausch von Schließanlagen ergänzt werden. Schließlich soll auch die Erstattung von Bestattungskosten zugunsten der Betroffenen modifiziert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Vor dem Hintergrund des Terroranschlags in Wien im Jahr 2020 war deutlich geworden, dass das Verbrechensopfergesetz einer Modernisierung und zeitgemäßen Weiterentwicklung bedarf, um eine verbesserte Unterstützung und Stärkung von Verbrechensopfern zu ermöglichen. Seitdem hatten auch Opferhilfeorganisationen mehrfach darauf hingewiesen, dass sowohl der Umfang als auch die Zusammensetzung des bestehenden Leistungskatalogs des VOG den tatsächlichen Bedürfnissen der Betroffenen nicht in vollem Maße entsprechen. Infolgedessen wurde ein Weiterentwicklungsprozess gestartet, dessen Ergebnisse in der vorliegenden Novelle ihren Niederschlag finden.
Ziel ist es, Verbrechensopfer umfassender zu unterstützen und in ihrer Stabilisierung wirksam zu fördern. Unter Einbeziehung der Erfahrungen von Opferhilfeorganisationen und weiteren Stakeholdern wurden Handlungsfelder identifiziert, um eine bedarfsgerechtere Ausgestaltung und Erweiterung der Leistungen nach dem VOG zu ermöglichen. Der Fokus liegt dabei auf Verbesserungen für vulnerable Opfergruppen (minderjährige Opfer von Sexualdelikten, Angehörige aufgrund eines Verbrechens verstorbener Personen) sowie einer adäquateren Berücksichtigung der spezifischen Umstände von psychischen Gesundheitsschäden, einem leichteren Zugang zum Recht und auf Verwaltungsvereinfachungen bzw. beschleunigten Administrativverfahren.
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Die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist seit 2013 unverändert geblieben und betragsmäßig nicht mehr zeitgemäß. Daher sollen die Beträge über die Valorisierungshöhe hinaus angehoben werden, im Konkreten soll eine Verdoppelung der jeweiligen Pauschalbeträge erfolgen. Zudem soll für die besonders betroffenen Gruppen der minderjährigen Opfer von Sexualdelikten und nahen Angehörigen getöteter Verbrechensopfer ein erleichterter Zugang zum Erhalt von Schmerzengeld geschaffen werden, indem opferschonend eine Zuerkennung ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung ermöglicht wird.
Auch soll die Bewältigung psychischer Gesundheitsschädigungen adäquater unterstützt werden. Dafür gilt es den Bereich der psychischen Versorgung im VOG zu stärken. So wird auf die Erhöhung der Anzahl der finanzierten Kriseninterventionseinheiten unter Wegfall einer Antragsfrist und die Aufnahme von klinisch-psychologischen Angeboten in Ergänzung zur bereits gebotenen Übernahme der Kosten von psychotherapeutischer Krankenbehandlung abgestellt.
Zudem wird der Hilfeleistungskatalog des VOG maßgeblich erweitert, es wird ein Kostenzuschuss zum Austausch von im Zuge des Verbrechens beschädigten Schließanlagen der Wohnung, der Austausch von Schließanlagen zum Schutz von Opfern bei einer Gefährdungslage und eine Kostenübernahme der Reinigung des Tatortes eingeführt.
Schließlich wird auch die Erstattung von Bestattungskosten zugunsten der Betroffenen modifiziert und der Ersatzbetrag etwa verdoppelt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 24
- Organisationen
- 22
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
22 Stellungnahmen von 21 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
- BM f. Justiz
- Bundeskanzleramt
- KOBV Österreich - Der Behindertenverband
- Österreichisches Rotes Kreuz; Recht
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- BM f. Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreichs
- Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
- Amt der Vorarlberger Landesregierung21.07.20262 Stellungnahmen
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit
- ÖZIV Bundesverband
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- WEISSER RING
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Gesundheit Österreich GmbH; Psychosoziale Gesundheit
10 von 21 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 29.07.2026 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.