Luftfahrtgesetz, Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →21 Stellungnahmen · 6 Tage Frist, endete 21.06.2026
bisher keine · seit 23.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Verwaltungsvereinfachung bei der Bewilligung von Bodeneinrichtungen
- Verbesserungen im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP)
Inhalt
- Verordnungsermächtigung für bewilligungsfreie Vorhaben
- Einführung eines einstufiges Bewilligungsverfahrens
- Vermeidung von Härtefällen bei der ZÜP
- Einführung einer Parteistellung für die betroffenen Personen bei der ZÜP
- Neue Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung bei anhängigen Verfahren bei der ZÜP
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Obwohl die letzte Novelle des Luftfahrtgesetzes sehr umfangreich war, sind dennoch einige wesentliche Themenbereiche noch nicht umgesetzt worden. Das betrifft z.B. erforderliche Klarstellungen im Bereich der Bodeneinrichtungen sowie der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Dies soll nunmehr im Rahmen der gegenständlichen Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen aufgrund Neuerungen im Unionsrecht oder aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte erfolgen. Weiters sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und mögliche Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden.
Zusammenfassend sollen folgende Punkte der Novelle, die eine Neuerung zur derzeit geltenden Rechtslage darstellen, angeführt werden:
- Begleitende Regelungen zum sogenannten U-Space (Unmanned Traffic Management)
- Klarstellungen bei den Definitionen der Flugplätze und der Bodeneinrichtungen sowie Einführung von bewilligungsfreien Vorhaben und eines einstufigen Genehmigungsverfahrens
- Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Festlegung von Instrumentenan- und abflugverfahren bei Flughäfen
- Vermeidung von Härtefällen bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie Einführung einer Parteistellung für die betroffenen Personen
- Erweiterung der Privilegien für Einsatzflüge auch im Hinblick auf SAR (Search and Rescue) und die Bundesfinanzverwaltung sowie unmittelbare vor- und nachbereitende Maßnahmen des Bundesministeriums für Inneres (BMI)
- Einführung einer Dokumentendatenbank zur Ermöglichung der Feststellung, ob elektronische Urkunden und Bescheide echt und noch aktuell sind.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Obwohl die letzte mittels Regierungsvorlage eingebrachte Novelle des Luftfahrtgesetzes (BGBl. I Nr. 151/2021) sehr umfangreich war, sind dennoch einige wesentliche Themenbereiche - wie zB erforderliche Klarstellungen im Bereich der Bodeneinrichtungen sowie der Zuverlässigkeitsüberprüfungen - noch nicht umgesetzt worden. Dies soll nunmehr im Rahmen der gegenständlichen Novelle neben zwischenzeitig wieder erforderlichen Anpassungen aufgrund Neuerungen im Unionsrecht oder aufgrund von Erfahrungen in der Vollziehungspraxis sowie der Judikatur der Verwaltungs- und Höchstgerichte erfolgen. Weiters sollen auch Unklarheiten ausgeräumt, Redaktionsversehen behoben und mögliche Verwaltungsvereinfachungen durchgeführt werden.
Zusammenfassend sollen folgende Punkte der Novelle, die eine Neuerung zur derzeit geltenden Rechtslage darstellen, angeführt werden:
- Begleitende Regelungen zum sogenannten U-Space
- Klarstellungen bei den Definitionen der Flugplätze und der Bodeneinrichtungen sowie Einführung von bewilligungsfreien Vorhaben und eines einstufigen Genehmigungsverfahrens
- Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Festlegung von Instrumentenan- und abflugverfahren bei Flughäfen
- Vermeidung von Härtefällen bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a sowie Einführung einer Parteistellung für die betroffenen Personen
Weiterlesen – noch 5 AbsätzeWeniger anzeigen
- Erweiterung der Privilegien für Einsatzflüge gemäß § 145 auch im Hinblick auf SAR und die Bundesfinanzverwaltung sowie unmittelbare vor- und nachbereitende Maßnahmen des BMI
- Einführung einer Dokumentendatenbank zur Ermöglichung der Feststellung, ob elektronische Urkunden und Bescheide echt und noch aktuell sind.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt), aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen, Justizpflege) des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben enthält unter anderem die erforderlichen begleitenden Regelungen zu unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space, ABl. Nr. L 139 vom 23.4.2021 S. 161 sowie der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/2803 vom 11.11.2024 S. 1, und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 21
- Organisationen
- 18
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
18 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- R+V Allgemeine Versicherung AG; Haftpflicht-Versicherung
- AIR&MORE OG; Geschäftsführung
- Anrainerschutzverband Salzburger Airports, ASA
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 - Landesamtsdirektion, Verfassungsdienst
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt
- Land Steiermark; Fachabteilung Verfassungsdienst
- Österreichischer Aero-Club (ÖAEC)
- Österreich-Plattform Fluglärm ZVR 158640737
- Österreichischer Bundesfeuerwehrverband; Generalsekretariat
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Finanzen
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer; Klima, Umwelt und Verkehr
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
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Die Stellungnahmen wurden am 23.06.2026 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode ist der weitere Weg der Entwürfe nicht erfasst.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob aus diesem Entwurf eine Regierungsvorlage wurde, lässt sich hier nicht sagen – das ist eine Lücke im Datenbestand, kein Befund über den Entwurf. Regierungsvorlagen aus dieser Periode verzeichnet das Parlament sehr wohl; nur der Bezug zum Ministerialentwurf fehlt in den Daten.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.