Wehrgesetz, Heeresdisziplinargesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für LandesverteidigungÜbermittelt von Mag. Klaudia TannerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →5 Stellungnahmen · 13 Tage Frist, endete am 12.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Wehrrechtliche Regelungen in Übereinstimmung mit der ab 1. September 2025 geltenden Informationsfreiheit
Inhalt
Anpassung der wehrrechtlichen Regelungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Aufgrund der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und Einführung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet, infolgedessen staatliche Transparenz die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme wird. Bestehende einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten können dabei insoweit aufrecht bleiben, als sie in den verfassungsrechtlich ermöglichten Ausnahmen vom Grundrecht auf Zugang zu Informationen ihre Deckung finden.
Der vorliegende Entwurf dient dazu, die bisherigen wehrrechtlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflichten an den neuen verfassungsrechtlichen Rahmen anzupassen; nennenswerte materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Die geltenden wehrrechtlichen Regelungen haben sich in der jahrzehntelangen militärischen Praxis bewährt und sind auch in Zukunft zur Geheimhaltung sensibler Informationen im militärischen Bereich unabdingbar. In rechtstechnischer Hinsicht sollen die in Art. 22a Abs. 2 B-VG geregelten Eingriffsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt werden; eine Wiederholung der verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände in Materiengesetzen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Grundrechts auf Zugang zu Informationen ab 1. September 2025 in Kraft treten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Auf Grund der mit BGBl. I Nr. 5/2024 umgesetzten Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und Einführung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet, indem staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht wurde. Bestehende einfachgesetzliche Verschwiegenheitspflichten können dabei insoweit aufrecht bleiben, als sie in den verfassungsrechtlich ermöglichten Ausnahmen vom Grundrecht auf Zugang zu Informationen (Art. 22a Abs. 2 B-VG) ihre Deckung finden. Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung der bisherigen wehrrechtlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflichten an den neuen verfassungsrechtlichen Rahmen; nennenswerte materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Die geltenden wehrrechtlichen Regelungen haben sich in der jahrzehntelangen militärischen Praxis bewährt und sind auch in Zukunft zur Geheimhaltung sensibler Informationen im militärischen Bereich unabdingbar.
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In rechtstechnischer Hinsicht sollen die in Art. 22a Abs. 2 B-VG geregelten Eingriffsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt werden; eine derartige Gestattung zur Wiederholung der verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände in Materiengesetzen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden (siehe dazu Seite 3 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2238 BlgNR XXVII. GP).
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Grundrechts auf Zugang zu Informationen ab 1. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ("militärische Angelegenheiten").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 5
- Organisationen
- 5
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
5 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung, Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 14.05.2025 an das Bundesministerium für Landesverteidigung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.