Begleitmaßnahmengesetz Netto-Null-Industrie-Verordnung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →7 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 26.06.2026
bisher keine · seit 29.06.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Setzung von Begleitmaßnahmen zu Kapitel II, Abschnitt II und III der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Netto-Null-Industrie-Verordnung)
Inhalt
- Benennung der Zentralen Kontaktstellen gemäß Art. 6 Netto-Null-Industrie-Verordnung
- Festlegung des Prozesses der Zuerkennung des Status eines "strategischen Projekts" durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Gesetzesvorhaben soll die innerstaatlich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Netto-Null-Industrie-Verordnung regeln. Konkret sollen Begleitmaßnahmen zu Kapitel II, Abschnitt II (Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren) und III (Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien) bis einschließlich Art. 16 Netto-Null-Industrie-Verordnung getroffen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Gesetzesvorhaben soll die innerstaatlich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. L vom 28.06.2024 in der Fassung der Berichtigung ABl. L 90845 vom 27.10.2025 (Netto-Null-Industrie-Verordnung) regeln. Konkret werden Begleitmaßnahmen zu Kapitel II, Abschnitt II (Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren) und III (Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien) bis einschließlich Art. 16 getroffen.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) zuzuordnen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 7
- Organisationen
- 7
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
7 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 29.06.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.