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Ministerialentwurf 124/MEBundeskanzleramt

Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz u.a., Änderung

BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    33 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 07.08.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 10.08.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung und bessere Verfahrensstrukturierung
  • Verbesserter Rechtsschutz

Inhalt

  • Vereinfachung des Verkehrs mit der Behörde
  • Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte zur Verfahrensbeschleunigung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Gebührenansatz für die Übermittlung von Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) soll auch auf sonstige elektronische Übermittlungsarten angewendet werden. Nichtamtliche Sachverständige sollen verpflichtet werden, ihre Schriftstücke im elektronischen Verkehr zu übermitteln.

Der Umfang der Aktenvorlage und die formalen Mindestanforderungen an die Aktenvorlage der Behörde an das Verwaltungsgericht sollen geregelt werden.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) soll für in Bundes- und Landesgesetzen vorgesehene Ermittlungsaufträge des Verwaltungsgerichtes an eine Behörde geöffnet werden.

Bei unentschuldigter Abwesenheit der (nicht vertretenen) Beschwerdeführerin/des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung soll die Beschwerde als zurückgezogen gelten.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts soll auf das Beschwerdevorbringen im Fall von nicht präkludierten Nebenparteien beschränkt werden.

Es sollen die Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf anhängige Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), erweitert werden.

Die Anwaltspflicht für Gemeinden, die keine Städte mit eigenem Statut sind, und für Gemeindeverbände soll entfallen.

Die Revisionsfrist soll für nur mündlich verkündete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes entfallen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm 2025-2029 enthält zu "Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung" unter der Überschrift "Verwaltung" unter anderem den Punkt "Gesamtevaluierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 10 Jahre nach dessen Einführung und weitere Stärkung der Unabhängigkeit". Dazu haben im Rahmen der Reformpartnerschaft, Arbeitsgruppe Verfassungs- und Verwaltungsbereinigung, in der Untergruppe "Verwaltungsgerichtliches Verfahren" Beratungen unter der Leitung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst mit Vertretern des Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, der Länder, der Präsident:innenkonferenz der Verwaltungsgerichte, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes stattgefunden. Diese Expertengruppe fungierte zugleich als Bund-Länder-Arbeitsgruppe; die gemeinsamen Vertreter der Länder wurden im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer nominiert (vgl. Art. 136 Abs. 2 B-VG).

Weiterlesen – noch 14 Absätze

In diesen Beratungen wurden insbesondere Aspekte der Beschleunigung und der besseren Strukturierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (auch im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie zu den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) und entsprechende Reformvorschläge diskutiert. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende in der Untergruppe erstattete Vorschläge umgesetzt werden:

- Anwendung des Gebührenansatzes für die Übermittlung von Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) auch auf sonstige elektronische Übermittlungsarten und Verpflichtung nichtamtlicher Sachverständiger zur Übermittlung ihrer Schriftstücke im elektronischen Verkehr (AVG),

- formale Vorgaben für die Aktenvorlage der Behörde an das Verwaltungsgericht (VwGVG),

- Öffnung des VwGVG für in Bundes- und Landesgesetzen vorgesehene Ermittlungsaufträge des Verwaltungsgerichtes an eine Behörde (VwGVG),

- Fiktion der Beschwerdezurückziehung bei unentschuldigter Abwesenheit des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung (VwGVG),

- Beschränkung des Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes auf das Beschwerdevorbringen im Fall von nicht präkludierten Nebenparteien (VwGVG),

- Erweiterung der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf anhängige Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VwGVG, VfGG),

- Entfall der Anwaltspflicht für Gemeinden, die keine Städte mit eigenem Statut sind, und für Gemeindeverbände (VwGG),

- Entfall der Revisionsfrist für nur mündlich verkündete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes (VwGG).

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich

- des Art. 1 aus Art. 11 Abs. 2 B-VG ("Verwaltungsverfahren"),

- der Art. 2 und 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Verwaltungsgerichtsbarkeit") und

- des Art. 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Verfassungsgerichtsbarkeit").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Nach Art. 136 Abs. 2 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Dies ist in Bezug auf Art. 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes) in der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Reformpartnerschaft geschehen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
33
Organisationen
31
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

31 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 31 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 10.08.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.