Glücksspielgesetz, Telekommunikationsgesetz, Änderung
In der öffentlichen Debatte: „Netzsperren“
Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen
Im Parlament
Wie funktioniert das Verfahren? →109 Stellungnahmen · 16 Tage Frist, endete 15.07.2026
in Behandlung
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Stärkung des Spielerschutzes
- Bekämpfung des illegalen Glücksspiels
- Unterstützung des Spielerschutzes und Marktbeobachtung
Inhalt
- Stärkung des Spielerschutzes im legalen Glücksspiel
- Bekämpfung des illegalen Online-Glücksspiels
- Bekämpfung des illegalen terrestrischen Glücksspiels
- Finanzierung von Spielerschutz und Marktbeobachtung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Um der Problematik eines wachsenden illegalen Angebotes zu begegnen, soll nach dem Vorbild internationaler Best Practice-Beispiele eine Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich vorgenommen werden. Mit der Reform soll ein streng reguliertes Konzessionssystem für Online-Glücksspiel geschaffen werden. Unter den neuen Rahmenbedingungen sollen in Zukunft mehrere Anbieter in Österreich Online-Glücksspiel anbieten können. Mit dieser Änderung soll ein Online-Glücksspielangebot geschaffen werden, mit dem eine hohe Kanalisierung in den legalen Markt und ein möglichst hoher Spielerschutzstandard sichergestellt werden kann.
Flankiert werden soll der neuregulierte Online-Markt von einem speziellen Sperrverfügungsverfahren gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ("Netzsperren") und mit Bestimmungen zum Payment-Blocking. Mit diesen Maßnahmen sollen der Zugang zu illegalen Online-Glücksspielangeboten drastisch erschwert und Zahlungsströme von und zu illegalen Online-Anbietern wirksam unterbunden werden.
Neben der Neuregulierung des Online-Glücksspiels soll auch die Weiterentwicklung und Anhebung der Spielerschutzstandards nach Maßgabe aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse einen weiteren Schwerpunkt der Reform bilden. Der Fokus der gesetzlichen Neuerungen liegt dabei auf spielerbezogenen Maßnahmen.
So soll ein verpflichtendes, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister eingeführt werden, das technologieoffen und manipulationssicher ausgestaltet sein soll. Somit sollen in Zukunft sowohl betreiberseitige Sperren als auch Selbstsperren zentral erfasst werden, um besonders suchtgefährdete Spielerinnen/Spieler effektiv zu schützen. Auch die gesetzliche Beschränkung der maximalen Einzahlungsbeträge soll einen besonderen Schutz für junge Erwachsene darstellen.
Neben den gesetzlich verpflichtenden Einschränkungen soll darüber hinaus auch die Stärkung der Eigenverantwortung gefördert werden. Mit Hilfe der verpflichtenden Setzung von zeitlichen und monetären Limits für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Online-Glücksspiel durch Spielerinnen/Spieler selbst, soll den Spielerinnen/Spielern eine gesetzlich abgesicherte Möglichkeit zur Selbstlimitierung geboten werden. Die Anhebung der selbst gewählten Limits soll einer Wartefrist von 72 Stunden unterliegen, um impulsives Verhalten hintanzuhalten und die Selbstkontrolle zu stärken.
Die Begutachtung ist vorbei – zur Regierungsvorlage 594 d.B. kann im Nationalrat weiter Stellung genommen werden.
Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht – möglich, solange der Nationalrat den Text behandelt. Die Begutachtungsfrist endete am 15.07.2026.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Glücksspielgesetz sieht ein Glücksspielmonopol des Bundes und damit ein beschränktes und streng beaufsichtigtes legales Glücksspielangebot vor. Dies dient der Absicherung von Zielen im Allgemeininteresse, wie der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, einschließlich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung der Sucht und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz. Der regulatorische Rahmen trägt dazu bei, dass die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber in der Lage sind, die ihnen übertragenen Glücksspiele den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend als verlässliche und zugleich attraktive Alternative bereitzustellen. Damit soll ein Abdriften von Spielteilnehmern in illegale und unkontrollierte Glücksspielangebote vermieden werden.
Neuregulierung Online-Glücksspiel
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Um der Problematik eines wachsenden illegalen Angebotes zu begegnen, wird nach dem Vorbild internationaler Best Practice-Beispiele eine Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich vorgenommen. Mit der Reform wird ein streng reguliertes Konzessionssystem für Online-Glücksspiel geschaffen. Unter den neuen Rahmenbedingungen werden in Zukunft mehrere Anbieter in Österreich Online-Glücksspiel anbieten können. Mit dieser Änderung soll ein attraktives Online-Glücksspielangebot geschaffen werden, mit dem eine hohe Kanalisierung in den legalen Markt und ein möglichst hoher Spielerschutzstandard sichergestellt werden soll.
Eine Konzession ist dabei nur für jene Unternehmen zugänglich, die die hohen gesetzlichen Anforderungskriterien erfüllen und die strengen Spielerschutzvorschriften befolgen. Außerdem werden nur solche Unternehmen zugelassen, die ihre Abgabenpflicht sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft lückenlos erfüllen. Eine weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung ist darüber hinaus, dass sämtliche von österreichischen Gerichten verhängten Leistungsurteile gegenüber geschädigten Spielern ("Spielerschutzklagen") beglichen werden.
Ausgehend von Erfahrungen aus der Praxis soll ein Maßnahmenpaket zur Verschärfung des Vollzuges gegen illegales und somit unreguliertes Glücksspiel erlassen werden. Insbesondere Anbieter von Online-Glücksspiel, die über keine österreichische Konzession verfügen, unterlaufen die Bestrebungen der österreichischen Glücksspielregulierung für einen hohen Spielerschutz. Den Behörden sollen aufsichtsrechtliche Instrumente, wie Testspiele und spezifische Aufsichtsverfahren gegen illegale Online-Anbieter zur Verfügung gestellt werden, um den legalen und gut regulierten Markt zu schützen. So sollen illegale Online-Anbieter beispielsweise auf sogenannten Blacklists gelistet werden. Diese Maßnahme soll zur Aufklärung von Spielern über schädliche Angebote und zum Zurückdrängen von in Österreich unerlaubten Online-Glücksspielangeboten beitragen.
Flankiert wird der neuregulierte Online-Markt von einem speziellen Sperrverfügungsverfahren gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ("Netzsperren") und mit Bestimmungen zum Payment-Blocking. Mit diesen Maßnahmen sollen der Zugang zu illegalen Online-Glücksspielangeboten drastisch erschwert werden und Zahlungsströme von und zu illegalen Online-Anbietern wirksam unterbunden werden.
Die Zurückdrängung des illegalen Automatenglücksspiels in Österreich hat gezeigt, dass die Durchsetzung der Glücksspielregulierung enormer Anstrengungen bedarf, gleichzeitig aber selbst in einem schwierigen Umfeld möglich und wichtig ist, um Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit herzustellen. Mit dem vorliegenden Bündel an unterschiedlichen Maßnahmen soll das legale Online-Glücksspiel gestärkt und die Zurückdrängung von illegalen Angeboten intensiviert werden.
Weiterentwicklung Spielerschutz
Neben der Neuregulierung des Online-Glücksspiels bildet auch die Weiterentwicklung und Anhebung der Spielerschutzstandards nach Maßgabe aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse einen weiteren Schwerpunkt der Reform. Der Fokus der gesetzlichen Neuerungen liegt dabei auf spielerbezogenen Maßnahmen. Mit gezielten Ergänzungen des bestehenden Spielerschutzsystems soll ein stabiles und attraktives Glücksspielangebot geschaffen werden, bei dem der Konsument im Mittelpunkt steht.
So soll ein verpflichtendes, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister eingeführt werden, das technologieoffen und manipulationssicher ausgestaltet sein wird. Somit werden in Zukunft sowohl betreiberseitige Sperren als auch Selbstsperren zentral erfasst. So können besonders suchtgefährdete Spieler effektiv geschützt werden.
Gleichzeitig werden die Obliegenheiten und Haftungsbestimmungen zur Sicherstellung des Spielerschutzes für Anbieter auf Online-Glücksspiele erweitert. Damit soll auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie zuletzt im Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Rechnung getragen werden, indem die gesetzliche Verpflichtung zum Monitoring problematischen Spielverhaltens mit Klagsmöglichkeit bei Zivilgerichten für alle Arten von Glücksspielen vorgeschrieben wird (Spielerschutz-Monitoring).
Als weitere Maßnahme werden effektive Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel und für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten eingeführt. Durch die gesetzliche Beschränkung der maximalen Einzahlungsbeträge soll eine weitere Schutzmaßnahme gesetzt werden, die einen besonderen Schutz für junge Erwachsene darstellt.
Im Online-Bereich wird darüber hinaus ein Online-Glücksspiel-Aufsichtssystem implementiert, mit dem die gesetzlich geregelten Einzahlungslimits mit einem betreiberübergreifenden Limitregister zentral überwacht werden. Im Einzelfall (für Erwachsene, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) kann das Einzahlungslimit angehoben werden, wenn die Spieler über eine ausreichende Bonität verfügen. Mit der Erhöhung des Einzahlungslimit muss aber ein engmaschiges Spieler-Monitoring einhergehen, um weiterhin effektiven Spielerschutz sicherzustellen.
Neben den gesetzlich verpflichtenden Einschränkungen soll darüber hinaus auch die Stärkung der Eigenverantwortung gefördert werden. Mit Hilfe der verpflichtenden Setzung von zeitlichen und monetären Limits für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Online-Glücksspiel durch Spieler selbst, soll den Spielern eine gesetzlich abgesicherte Möglichkeit zur Selbstlimitierung geboten werden. Die Anhebung der selbst gewählten Limits unterliegt einer Wartefrist von 72 Stunden, um impulsives Verhalten hintanzuhalten und die Selbstkontrolle zu stärken.
Zur besseren Beurteilung der konkreten Gefährlichkeit von Glücksspielen soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Spielsuchtpotentialanalysen eingeführt werden. Es soll ferner der gesetzlich vorgesehene verantwortungsvolle Maßstab für Glücksspielwerbung nach einem wissenschaftlichen Standard mit Verordnung konkretisiert werden, damit die Werbebeschränkungen gezielt weiterentwickelt werden und auf neue Phänomene rasch aufsichtsrechtlich reagiert werden kann.
Hinsichtlich des Angebotes mit Glücksspielautomaten, die - nach Sportwetten - mit der höchsten Suchtprävalenz belastet sind, sollen bestehende Beschränkungen nachgeschärft werden. Neben der Verlangsamung der Spielgeschwindigkeit auf zwei Sekunden soll im Besonderen eine verpflichtende Abkühlungsphase nach 90 Minuten Spieldauer eingeführt werden, während derer der Spieler mit Videos gezielt über die Risiken des Glücksspiels aufgeklärt wird. Der maximal zulässige Einsatz soll zudem auf 5 Euro pro Spiel gesenkt werden.
Die Neuregelung soll ein klar geregeltes, überwachtes Angebot sicherstellen, das den höchsten Standards an Spielerschutz und verantwortungsvollem Glücksspiel entspricht. Künftig sollen auch Limits für virtuelle Glücksspielautomaten (Slots im Online-Glücksspiel) eingeführt werden. Die Beschränkung der verpflichtenden Höchsteinsätze und Höchstgewinne sowie die Limitierung der Spielgeschwindigkeit und die Verpflichtung einer Abkühlungsphase für Spieler werden somit auf den Online-Bereich ausgedehnt. Damit ist auch beim Online-Glücksspiel ein hoher Spielerschutzstandard analog zum terrestrischen Automatenglücksspiel sichergestellt.
Das Maßnahmenpaket zum Spielerschutz ist ambitioniert und stellt hohe Anforderungen an Anbieter von Glücksspiel in Österreich. Es unterstreicht den hohen Stellenwert des Spielerschutzes und soll nicht weniger als die Grundlage für die gesellschaftliche Akzeptanz einer strengen Glücksspielregulierung schaffen.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 109
- Organisationen
- 81
- Privatpersonen
- 27
- Nicht öffentlich
- 1
81 Stellungnahmen von 80 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Glücks- und Unterhaltungsspiel Betriebsges.m.b.H; Betriebsrat
- Zentralbetriebsrat Casinos Austria AG
- Institut Glücksspiel & Abhängigkeit
- Fachstelle Glücksspielsucht Steiermark
- Dachverband der ambulanten Suchthilfeeinrichtungen Steiermark
- Stadt Wels; Spielsuchtberatungsstelle der Stadt Wels
- Fachstelle Suchtprävention, Soziale Dienste BGLD GmbH
- VIVID - Fachstelle für Suchtprävention Steiermark
- Vierklee Wettbüro GmbH
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Casinos Austria - Österreichische Lotterien
- Österreichischer Gewerbeverein; Generalsekretariat
- SPORTUNION Österreich
- Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH
- Fachstelle für Prävention NÖ; Suchtprävention
- Turnsport Austria
- Gesundheit Österreich GmbH; Kompetenzzentrum Sucht
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- AMATIC Entertainment AG
- vnet-services gmbh
- ADMIRAL Casinos & Entertainment AG
- Allwyn AG
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Caritas der Diözese St. Pölten; Direktion
- Economica Institut für Wirtschaftsforschung
- Excellent Entertainment AG
- Fundraising Verband Austria; Geschäftsführung
- ISPA- Internet Service Providers Austria
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
- kontakt&co Suchtprävention Tirol
- Österreichische ARGE Suchtvorbeugung
- Österreichische Notariatskammer
- ÖSTERREICHISCHER BEHINDERTENSPORTVERBAND; Generalsekretariat
- PA Entertainment & Automaten AG
- Rapani Rechtsanwälte GmbH
- Rechnungshof
- SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH
- Telekom-Control-Kommission
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
- bet-at-home.com Entertainment GmbH
- BM f. Justiz
- Jiu Jitsu Verband Österreich
- Österreichischer Fachverband für Orientierungslauf
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Österreichischer Handballbund
- Österreichischer Karatebund (ÖKB)
- Österreichischer Tennisverband
- Österreichisches Olympisches Comité
- Österreichisches Paralympisches Committee; Generalsekretariat
- OVWG Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel
- T-Mobile Austria GmbH
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
- Verein zur Wahrung der Integrität im Sport - Play Fair Code; Geschäftsführung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Konsumentenpolitik
- Österreichischer Ruderverband
- Österreichischer Schwimmverband
- Universität Wien; Institut für Staats- und Verwaltungsrecht - Zentrum für Glücksspielforschung
- Verband alpiner Vereine Österreichs
- ASKÖ Bundesorganisation; Bundesgeschäftsstelle
- BM f. Inneres
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- epicenter.works
- Österreichischer Ringsportverband (ÖRSV); Fachverband
- Österreichischer Verband für Modernen Fünfkampf
- SUPRO - Gesundheitsförderung und Prävention (Stiftung Maria Ebene); Suchtprävention
- Tischfussballbund Österreich
- Allgemeiner Sportverband Österreich; Sport
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen
- Österreichischer Gewichtheberverband08.07.20262 Stellungnahmen
- Bundeskanzleramt
- Sport Austria - Österreichische Bundes-Sportorganisation; Geschäftsleitung
10 von 80 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 16.07.2026 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 594 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Die Regierungsvorlage ist im Nationalrat in Behandlung.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.