BuStAG
Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft; Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →846 Stellungnahmen · 62 Tage Frist, endete 31.08.2026
bisher keine · seit 02.09.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Entpolitisierung der Weisungsspitze
- Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat
- Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherung unabhängiger Entscheidungen
- Transparenz des Ernennungsverfahrens
- Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten
Inhalt
- Schaffung einer unabhängigen Weisungsspitze
- Verankerung einer Cooling-Off-Phase
- gesetzliche Festlegung der Ernennungserfordernisse und Eignungskriterien
- Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es soll eine unabhängige und weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die ihre Funktion frei von politischer Beeinflussung ausüben kann. Die Bundesstaatsanwaltschaft soll künftig die bisher von der Generalprokuratur wahrgenommenen Aufgaben übernehmen.
In einem ersten Schritt sollen auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die erforderlichen einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft durch Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bundesstaatsanwaltschaft (BuStAG) und Änderung der hauptbetroffenen Materiengesetze geschaffen werden. Die weiteren erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen sollen in einem zweiten Schritt in Aussicht genommen werden.
Neben der Konkretisierung der verfassungsgesetzlichen Vorgaben soll das BuStAG insbesondere regeln:
- den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesstaatsanwaltschaft
- die Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie deren Funktionsende
- die Leitung der Behörde samt der Ausübung der Dienstaufsicht
- die Grundlagen für die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
- die Verwaltungsdirektion
Zudem sollen die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften umfassend neu geregelt und reduziert werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gegenüber den (Ober-)Staatsanwaltschaften und damit verbunden die Berichtspflichten der (Ober-)Staatsanwaltschaften sind seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen sowohl in der (verfassungs-, verwaltungs- und strafrechtlichen) Rechtswissenschaft als auch - meist aus Anlass konkreter Strafverfahren - in der allgemeinen (Medien-)Öffentlichkeit. Justizpolitisch wird in diesem Zusammenhang immer wieder gefordert, das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Arbeit der Staatsanwaltschaften auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken oder das Weisungsrecht von ihr oder ihm weg in Richtung einer unabhängigen Weisungsspitze zu verlagern sowie die Berichtspflichten zu reduzieren.
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Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel "Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung" die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als eigenes Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften vor. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in Entsprechung des Ministerratsvortrags 18/29 vom 9. Juli 2025 über die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft in einem ersten Schritt auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die erforderlichen einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft durch Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bundesstaatsanwaltschaft und Änderung der hauptbetroffenen Materiengesetze geschaffen werden, wobei die weiteren erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen in einem zweiten Schritt in Aussicht genommen sind.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 846
- Organisationen
- 46
- Privatpersonen
- 569
- Nicht öffentlich
- 231
46 Stellungnahmen von 44 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Aufstehn.at – Verein zur Förderung zivilgesellschaftlicher Partizipation
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Staatsanwaltschaft Wien
- Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Landesgericht Korneuburg
- Oberlandesgericht Wien; Geschäftsabteilung der Präsidentin
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft; Geschäftsabteilung der Leiterin
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- BM f. Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Oberlandesgericht Innsbruck; Präsident des Oberlandesgerichts
- Universität Wien / Rechtswissenschaftliche Fakultät; Institut für Strafrecht und Kriminologie18.08.20263 Stellungnahmen2 Zustimmungen gesamt
- Bundeskanzleramt
- Hauptverband der Gerichts-SV
- Universität Wien / Rechtswissenschaftliche Fakultät; I
- Transparency International Austria
- Oberstaatsanwaltschaft Linz
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Inneres
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Club der sozialdemokratischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im BSA
- Industriellenvereinigung; Rechtspolitik
- Landesgericht für Strafsachen Graz; Begutachtungssenat
- Staatsanwaltschaft Korneuburg
- Wirtschaftsuniversität Wien; Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesarbeitskammer; Arbeitsrecht
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- Oberlandesgericht Linz; Begutachtungssenat nach § 36 GOG
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Vereinigung der österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Staatsanwaltschaft Graz
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Oberstaatsanwaltschaft Wien
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Staatsanwaltschaft Wels
- Amt der NÖ Landesregierung
- Staatsanwaltschaft St. Pölten
- BM f. Finanzen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Oberstaatsanwaltschaft Graz
- Universität Mozarteum Salzburg; Szenografie
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Die Stellungnahmen wurden am 02.09.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.