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Ministerialentwurf 126/MEBundesministerium für Justiz

BuStAG

Bundesgesetz über die Bundesstaatsanwaltschaft; Bundesgesetz zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft, BuStAG

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    846 Stellungnahmen · 62 Tage Frist, endete 31.08.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 02.09.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Entpolitisierung der Weisungsspitze
  • Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat
  • Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherung unabhängiger Entscheidungen
  • Transparenz des Ernennungsverfahrens
  • Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten

Inhalt

  • Schaffung einer unabhängigen Weisungsspitze
  • Verankerung einer Cooling-Off-Phase
  • gesetzliche Festlegung der Ernennungserfordernisse und Eignungskriterien
  • Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll eine unabhängige und weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die ihre Funktion frei von politischer Beeinflussung ausüben kann. Die Bundesstaatsanwaltschaft soll künftig die bisher von der Generalprokuratur wahrgenommenen Aufgaben übernehmen.

In einem ersten Schritt sollen auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die erforderlichen einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft durch Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bundesstaatsanwaltschaft (BuStAG) und Änderung der hauptbetroffenen Materiengesetze geschaffen werden. Die weiteren erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen sollen in einem zweiten Schritt in Aussicht genommen werden.

Neben der Konkretisierung der verfassungsgesetzlichen Vorgaben soll das BuStAG insbesondere regeln:

  • den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesstaatsanwaltschaft
  • die Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft sowie deren Funktionsende
  • die Leitung der Behörde samt der Ausübung der Dienstaufsicht
  • die Grundlagen für die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
  • die Verwaltungsdirektion

Zudem sollen die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften umfassend neu geregelt und reduziert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz gegenüber den (Ober-)Staatsanwaltschaften und damit verbunden die Berichtspflichten der (Ober-)Staatsanwaltschaften sind seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen sowohl in der (verfassungs-, verwaltungs- und strafrechtlichen) Rechtswissenschaft als auch - meist aus Anlass konkreter Strafverfahren - in der allgemeinen (Medien-)Öffentlichkeit. Justizpolitisch wird in diesem Zusammenhang immer wieder gefordert, das Weisungsrecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Arbeit der Staatsanwaltschaften auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken oder das Weisungsrecht von ihr oder ihm weg in Richtung einer unabhängigen Weisungsspitze zu verlagern sowie die Berichtspflichten zu reduzieren.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel "Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung" die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als eigenes Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften vor. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in Entsprechung des Ministerratsvortrags 18/29 vom 9. Juli 2025 über die Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft in einem ersten Schritt auf Basis der verfassungsrechtlichen Grundlagen die erforderlichen einfachgesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen zur Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft durch Erlassung eines Bundesgesetzes über die Bundesstaatsanwaltschaft und Änderung der hauptbetroffenen Materiengesetze geschaffen werden, wobei die weiteren erforderlichen einfachgesetzlichen Maßnahmen in einem zweiten Schritt in Aussicht genommen sind.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
846
Organisationen
46
Privatpersonen
569
Nicht öffentlich
231

46 Stellungnahmen von 44 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 44 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 02.09.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.