Bundes-Verfassungsgesetz, Verfassungsgerichtshofgesetz, Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →34 Stellungnahmen · 62 Tage Frist, endete 31.08.2026
bisher keine · seit 01.09.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Entpolitisierung der Weisungsspitze
- Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat
- Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherung unabhängiger Entscheidungen
- Transparenz des Ernennungsverfahrens
Inhalt
- Schaffung einer unabhängigen Weisungsspitze
- Verankerung von Unvereinbarkeitsregelungen, einer Cooling-Off-Phase und Ausschluss einer Wiederernennung
- Verfassungsgesetzliche Festlegung der Ernennungserfordernisse und Eignungskriterien
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat sich die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zum Ziel gesetzt. Das als nicht mehr zeitgemäß empfundene Weisungsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz soll abgeschafft werden und ein Weisungszusammenhang soll künftig nur noch zwischen sowie innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden bestehen.
Im Einzelnen sieht der Entwurf Folgendes vor:
- Als oberstes Leitungsorgan soll eine Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die zur Wahrnehmung dieser verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit aus drei Mitgliedern bestehen soll. Der Vorsitz soll zwischen den drei Mitgliedern alle zwei Jahre rotieren. Die sonstigen staatsanwaltschaftlichen Behörden sollen der Bundesstaatsanwaltschaft nachgeordnet sein.
- Das Verfahren der Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft soll grundsätzlich geregelt und es sollen strenge Unvereinbarkeitsregelungen vorgesehen werden.
- Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ihre Funktion als oberstes Leitungsorgan als Kollegium ausüben. Ihre Beschlüsse sollen mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und die Abstimmung soll namentlich erfolgen. Monokratische Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft sollen durch einfaches Bundesgesetz zu regeln sein; im Wesentlichen soll es sich dabei um die Zuständigkeiten der bisherigen Generalprokuratur handeln, an deren Stelle die Bundesstaatsanwaltschaft treten soll.
- Die Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft soll der parlamentarischen Kontrolle unterliegen und die für die Bundesregierung und deren Mitglieder geltenden Geheimhaltungsgründe sollen sinngemäß anzuwenden sein. Weiters soll eine rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der staatsanwaltschaftlichen Fachaufsicht statuiert werden, die der einer Bundesministerin/eines Bundesministers entspricht. Im Hinblick darauf soll das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat keiner Geheimhaltung unterliegen.
- Die Antragslegitimation gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden soll anstatt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz künftig der Bundesstaatsanwaltschaft zukommen. Dies macht auch eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) erforderlich.
Nicht Gegenstand des Entwurfs ist der Weisungszug zwischen den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden. Diese sollen ebenso wie die Modalitäten der Erteilung von Weisungen durch die einfache Bundesgesetzgebung auch weiterhin frei geregelt werden können.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen, sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der allgemeinen und insbesondere der medialen Öffentlichkeit.
Weiterlesen – noch 14 AbsätzeWeniger anzeigen
Durch das Strafprozessreformbegleitgesetz II, BGBl. I Nr. 112/2007, wurden die Transparenz der Ausübung des ministeriellen Weisungsrechtes erhöht und gleichzeitig ihre parlamentarische Kontrolle verstärkt: Gemäß Abs. 3 des durch dieses Bundesgesetz in das Staatsanwaltschaftsgesetz - StAG, BGBl. Nr. 164/1986, eingefügten § 29a hat der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über die von ihm erteilten Weisungen zu berichten, nachdem das der Weisung zugrundeliegende Verfahren beendet wurde. Zusätzliche Transparenz wurde durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2015 eingefügten §§ 29b und 29c StAG erreicht, mit denen bei der Generalprokuratur ein aus drei Mitgliedern bestehender Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich ("Weisungsrat") eingeführt wurde. Der Weisungsrat ist zu befassen, wenn der Bundesminister für Justiz eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren erteilen möchte. Trägt der Bundesminister für Justiz der Äußerung des Weisungsrates im Ergebnis nicht Rechnung, so ist die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, jedenfalls im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß § 29a Abs. 3 StAG zu veröffentlichen. Die Erteilung einer Weisung verhindern kann der Weisungsrat allerdings nicht.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm 2025-2029 (Seite 134 f) die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zum Ziel gesetzt. Das als nicht mehr zeitgemäß empfundene ministerielle Weisungsrecht soll abgeschafft werden und ein Weisungszusammenhang soll künftig nur noch zwischen sowie innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden bestehen. Mit Beschluss der Bundesregierung vom 9. Juli 2025, 18/29, wurde das Vorhaben der Einrichtung einer unabhängigen und weisungsfreien Bundesstaatsanwaltschaft bekräftigt; Eckpunkte betreffend die Ausgestaltung wurden festgelegt.
Im Einzelnen sieht der Entwurf Folgendes vor:
- Der geltende Art. 90a B-VG soll aus systematischen Gründen in den neuen zweiten Unterabschnitt ("Staatsanwaltschaftliche Behörden") des Abschnittes B ("Ordentliche Gerichtsbarkeit") des dritten Hauptstückes des B-VG überführt werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.
- Als oberstes Leitungsorgan soll eine Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die zur Wahrnehmung dieser verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit aus drei Mitgliedern besteht. Der Vorsitz soll zwischen den drei Mitgliedern alle zwei Jahre rotieren. Die sonstigen staatsanwaltschaftlichen Behörden sollen der Bundesstaatsanwaltschaft nachgeordnet sein.
- Das Verfahren der Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft soll grundsätzlich geregelt und es sollen strenge Unvereinbarkeitsregelungen vorgesehen werden.
- Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ihre Funktion als oberstes Leitungsorgan als Kollegium ausüben. Ihre Beschlüsse sollen mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und die Abstimmung soll namentlich erfolgen. Monokratische Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft sind durch einfaches Bundesgesetz zu regeln; im Wesentlichen wird es sich dabei um die Zuständigkeiten der bisherigen Generalprokuratur handeln, an deren Stelle die Bundesstaatsanwaltschaft treten soll.
- Die Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft soll der parlamentarischen Kontrolle unterliegen und die für die Bundesregierung und deren Mitglieder geltenden Geheimhaltungsgründe sollen sinngemäß anzuwenden sein. Weiters soll eine rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der staatsanwaltschaftlichen Fachaufsicht statuiert werden, die der eines Bundesministers entspricht. Im Hinblick darauf soll das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat keiner Geheimhaltung unterliegen.
- Die Antragslegitimation gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden soll anstatt dem Bundesminister für Justiz künftig der Bundesstaatsanwaltschaft zukommen. (Dies macht auch eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, erforderlich.)
Nicht Gegenstand des Entwurfs sind der Weisungszug zwischen den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden (zB zwischen den Oberstaatsanwaltschaften und den ihnen jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften), zwischen Staatsanwälten ein und derselben staatsanwaltschaftlichen Behörde (vgl. § 5 Abs. 4 StAG) oder zwischen Staatsanwälten und anderen staatsanwaltschaftlichen Organen (vgl. § 4 StAG). Diese können daher ebenso wie die Modalitäten der Erteilung von Weisungen (vgl. insbesondere die §§ 30 f StAG) durch die einfache Bundesgesetzgebung auch weiterhin frei geregelt werden.
Sämtliche Angelegenheiten des Bundesministeriums für Justiz, in denen es auch für den Bereich der Gerichte zuständig ist, sollen beibehalten werden. Dies betrifft die Angelegenheiten des Budgets, des Personals und der Dienstaufsicht. In diesem Umfang bleibt der Bundesminister für Justiz auch das gemäß Art. 52 B-VG der parlamentarischen Kontrolle unterliegende Organ.
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde soll unberührt bleiben.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Bundesverfassung"; "Verfassungsgerichtsbarkeit").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des Artikels 1 gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 34
- Organisationen
- 28
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 1
28 Stellungnahmen von 26 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Universität Wien / Rechtswissenschaftliche Fakultät; Institut für Strafrecht und Kriminologie18.08.20263 Stellungnahmen4 Zustimmungen gesamt
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft; Leitung
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Bundesarbeitskammer; Arbeitsrecht
- Staatsanwaltschaft Graz
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Oberstaatsanwaltschaft Wien
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Landesgericht Wiener Neustadt; 201 JV
- Staatsanwaltschaft Wien
- Oberlandesgericht Innsbruck; Präsident des Oberlandesgerichts
- Staatsanwaltschaft Wels
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der NÖ Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Oberstaatsanwaltschaft Linz
- Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Oberstaatsanwaltschaft Graz
- Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
10 von 26 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 01.09.2026 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.