Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz, KommAustria-Gesetz, Änderung
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →53 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 31.08.2026
bisher keine · seit 01.09.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit gedruckten in Redaktionen hergestellten Inhalten
- Dämpfung der Zustellkosten je Exemplar
Inhalt
Einführung eines Zustellkostenzuschusses für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf für ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz (ZZF-G) verfolgt die Zielsetzung, die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen in ganz Österreich abzusichern. In Form von Zuschüssen zu den stetig steigenden Zustellkosten – im Zeitraum 2021 bis 2025 sind die Kosten bei der Hausfrühzustellung um rund 45 Prozent und bei der Postzustellung um rund 48 Prozent gestiegen – soll ein Anreiz gesetzt werden, um die flächendeckende Verfügbarkeit einer Vielfalt von gedruckten Zeitungen in Form von Abonnements weiterhin in bewährter Servicequalität gewährleisten zu können.
Es ist davon auszugehen , dass sich die Medienunternehmen ohne dieses Vorhaben schrittweise z.B. aus der Versorgung ländlicher Gebiete zurückziehen oder die Hausfrühzustellung (bis 7.00 Uhr) in den Vormittag verschieben oder allenfalls einzelne Erscheinungstage einstellen könnten. Die beschriebene Entwicklung beeinträchtigt daher die breite und möglichst universelle Verteilung der verschiedenen Druckwerke und führt zu einer Verschlechterung bei der Servicequalität der Zustellung, was sich unmittelbar negativ auf die Abonnement-Zahlen auswirken wird. Die Maßnahme soll daher die Regelmäßigkeit der Zustellung von Printmedien gewährleisten und damit die Verfügbarkeit von verschiedenartigen Inhalten bzw. Informationen aufrecht erhalten.
Das Vorhaben orientiert sich bei diesem Ziel an anderen von der Europäischen Kommission bereits genehmigten Vorhaben wie etwa zu den Regelungen zur Zustellung von Presseerzeugnissen in Frankreich oder für Zeitungen und Zeitschriftenverlage in Italien.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf für ein Zeitungs-Zustellung-Förderungs-Gesetz (ZZF-G) verfolgt die Zielsetzung, die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen in ganz Österreich abzusichern. In Form von Zuschüssen zu den stetig steigenden Zustellkosten - im Zeitraum 2021 bis 2025 sind die Kosten bei der Hausfrühzustellung um rund 45% und bei der Postzustellung um rund 48% gestiegen - soll ein Anreiz gesetzt werden, um die flächendeckende Verfügbarkeit einer Vielfalt von gedruckten Zeitungen in Form von Abonnements weiterhin in bewährter Servicequalität gewährleisten zu können.
Auszugehen ist davon, dass sich die Medienunternehmen ohne dieses Vorhaben schrittweise zB aus der Versorgung ländlicher Gebiete zurückziehen oder die Hausfrühzustellung (bis 7 Uhr) in den Vormittag verschieben oder allenfalls einzelne Erscheinungstage einstellen könnten. Die beschriebene Entwicklung beeinträchtigt daher die breite und möglichst universelle Verteilung der verschiedenen Druckwerke und führt zu einer Verschlechterung bei der Servicequalität der Zustellung, was sich unmittelbar negativ auf die Abonnement-Zahlen auswirken wird. Die Maßnahme zielt daher darauf ab, die Regelmäßigkeit der Zustellung von Printmedien zu gewährleisten und damit die Verfügbarkeit von verschiedenartigen Inhalten bzw. Informationen aufrecht zu erhalten.
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Das Vorhaben orientiert sich bei diesem Ziel an anderen von der Europäischen Kommission bereits genehmigten Vorhaben wie etwa im Fall Frankreichs (Staatliche Beihilfe SA. 101754 (2022/N), 5.12.2022) zu den Regelungen zur Zustellung von Presseerzeugnissen oder im Fall Italiens für Zeitungen und Zeitschriftenverlage (Staatliche Beihilfe SA. 112854 (2024/N), 13.5.2024 zur Verlängerung der Beihilfenregelung wie sie von der Europäischen Kommission mit SA. 106115 (2023/N), 28.7.2023 genehmigt wurde).
Kompetenzgrundlage:
Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf sieht Fördermaßnahmen vor, die einer weitergehenden Konsultation mit der Europäischen Kommission mit dem Ziel der beihilfenrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 53
- Organisationen
- 33
- Privatpersonen
- 20
- Nicht öffentlich
- 0
33 Stellungnahmen von 32 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- RegionalMedien Oberösterreich GmbH
- Verband der Regionalmedien Österreichs03.08.20262 Stellungnahmen16 Zustimmungen gesamt
- oe24 media group GmbH; Geschäftsführung
- Obersteirische Rundschau Medien GmbH
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundeswettbewerbsbehörde
- AHVV Verlags GmbH (HEUTE); Geschäftsführung
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Betriebsratsgremium RegionalMedien Oberösterreich GmbH
- Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- RegionalMedien Austria AG
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- BM f. Justiz
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Österreichische Post AG
- Österreichischer Gemeindebund
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Rechnungshof
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- CITY Media Zeitschriften GmbH; Geschäftsführung
- Amt der Kärntner Landesregierung; Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Freischreiber:innen Österreich
- RZ Regionalzeitungs GmbH; Geschäftsleitung
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der NÖ Landesregierung
- Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
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Die Stellungnahmen wurden am 01.09.2026 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.