AWG-Novelle EU VerbringungsVO
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftÜbermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MScAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 04.09.2026
bisher keine · seit 07.09.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziel
Sicherstellung der EU-Rechtskonformität
Inhalt
Festlegung der flankierenden Maßnahmen im Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Diese Novelle dient der Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (EU-VerbringungsVO). Mit der Novelle sollen die notwendigen Zuständigkeiten, verwaltungsrechtlichen Abläufe insbesondere zur vollelektronischen Abwicklung und Strafbestimmungen festgelegt werden.
Erfolgt eine grenzüberschreitende Verbringung von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen, sollen – wie bisher – an Stelle von "Begleitscheinen" die relevanten Informationen bei der Beförderung mitgeführt werden. Die "Begleitscheinmeldepflicht" der Übernehmerin/des Übernehmers soll in diesen Sonderfällen entfallen – insbesondere im Hinblick auf die künftige vollelektronische Abwicklung von Begleitscheinen.
Zur Verwaltungsvereinfachung soll der Registrierungspflicht für Transporteure, die keinen Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung in Österreich haben, entsprochen werden können, wenn sie im zentralen System gemäß der EU-VerbringungsVO (Digital Waste Shipment System – DIWASS) registriert sind.
Die EU-VerbringungsVO hat sich die Digitalisierung der Verbringungsverfahren zum Ziel gesetzt. Demnach sind alle an der Verbringung beteiligten Akteurinnen/Akteure dazu verpflichtet, sämtliche für die Verbringung relevante Unterlagen und Kommunikationen im elektronischen Weg einzubringen. Dies betrifft sowohl Unterlagen für notifizierungspflichtige Verbringungen als auch die allgemeinen Informationspflichten gemäß der EU-VerbringungsVO.
Gemäß der EU-VerbringungsVO müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die EU VerbringungsVO zumindest Geldbußen, den Widerruf oder die befristete Aussetzung der Zulassung zur Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und der Verbringung von Abfällen und den befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Verträge als Sanktionen verhängen können. Dementsprechend sollen im AWG die Straftatbestände zur Verhängung von Geldbußen geregelt und angepasst werden. Ein höherer Strafrahmen soll einen stärkeren Anreiz schaffen, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und Abfälle sachgerecht zu entsorgen oder zu verwerten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen werden geladen …
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 12
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
12 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Altstoff Recycling Austria AG
- Bundesarbeitskammer; Klima, Umwelt und Verkehr
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- ÖBB-Holding AG; Konzernrecht & Vorstandssekretariat
- Amt der NÖ Landesregierung
10 von 12 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 07.09.2026 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.