Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, KommAustria-Gesetz, Änderung
In der öffentlichen Debatte: „Social-Media-Verbot“ · „Altersverifikation“
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →243 Stellungnahmen · 8 Wochen Frist, endete 21.09.2026
bisher keine · seit 22.09.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Schutz von Minderjährigen unter 14 Jahren vor schädlichen Inhalten und suchtfördernden Plattform-Funktionen
- Aufsicht und Durchsetzbarkeit der Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen
Inhalt
- Ergänzung der für Video-Sharing-Plattformen (VSP) geltenden Regelungen um Vorkehrungen der Altersverifikation zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Maßnahmen
- Erweiterung der Aufgaben der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Es soll eine Zugangssperre zu Video-Sharing-Plattformen, zu denen die meistgenutzten sozialen Netzwerke gehören, für Kinder unter 14 Jahren eingeführt werden. Video-Sharing-Plattformen sind als sogenannte Vermittlungsdienste zu qualifizieren, die vorwiegend fremde Nutzerinhalte verbreiten. Da die massenhafte Verbreitung ungeprüfter Inhalte an eine unbestimmte Zahl von Empfängerinnen/Empfängern derzeit den Kern dieser Dienste bildet, lässt sich eine Konfrontation Minderjähriger mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nicht wirksam verhindern, sofern der betreffende Dienst für Minderjährige zugänglich ist. Der Entwurf soll kein pauschales Verbot aufstellen, sondern die Verpflichtung zur Zugangskontrolle auf Video-Sharing-Plattformen mit besonders jugendgefährdenden Funktionen enthalten.
Es sollen die bestehenden Vorgaben für Video-Sharing-Plattformen um die Verpflichtung ergänzt werden, Nutzerinnen/Nutzern unter 14 Jahren den Zugang zu verwehren, wenn die Plattform über bestimmte Funktionen verfügt, die geeignet sind, entwicklungsbeeinträchtigend zu wirken. Zudem umfasst der Entwurf verfahrensrechtliche Regelungen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen, dass die meistgenutzten Video-Sharing-Plattformen Österreichs in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Dem Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 2025 über den Schutz Minderjähriger in der Online-Umgebung (vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-10-2025-0213_EN.pdf) zufolge, gibt das Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum Anlass zu erheblicher Sorge.
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97 % der Jugendlichen nutzen das Internet täglich, wobei 78 % der 13- bis 17-Jährigen ihr Gerät mindestens stündlich überprüfen und 46 % dies fast ununterbrochen tun. Jedes vierte Kind oder jeder vierte Jugendliche zeigt problematisches oder dysfunktionales Smartphone-Nutzungsverhalten mit suchtähnlichen Mustern, Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass übermäßige Social-Media-Nutzung mit neuronalen Veränderungen, eingeschränkter Impulskontrolle sowie beeinträchtigter Gehirnentwicklung bei Minderjährigen verbunden sein kann. Sozialer Druck durch soziale Medien gilt als eine der fünf häufigsten Ursachen psychischer Probleme bei Minderjährigen, darunter erhöhte Angst und Depression (siehe dazu im Detail die Begründung auf den Seiten 4 bis 6 des zitierten Berichts zur faktischen Ausgangslage). Wie sich dem Bericht des Europäischen Parlaments außerdem entnehmen lässt (vgl. das Kapitel über "Digitale Abhängigkeit" auf den Seiten 14 bis 16), können algorithmische Empfehlungssysteme gezielt emotionale, extreme oder hyperpersonalisierte Inhalte priorisieren, um die Nutzerbindung zu maximieren, und Minderjährige darüber hinaus in sogenannte "Rabbit Holes" von Extremismen, Radikalisierung, Hass, Desinformation und anderen schädlichen Inhalten drängen. Solche suchtfördernden Designmerkmale sind häufig fester Bestandteil des Geschäftsmodells insbesondere auch von Video-Sharing-Plattformen, die wegen ihrer aus der Kombination von Bewegtbild und Ton resultierenden Eindruckskraft besonders wirkungsmächtig sind. Algorithmisch gestützte Mechanismen wie endloses Scrollen, automatische Wiedergabe, Belohnungssysteme für kontinuierliche Nutzung sowie spielähnliche Elemente (z. B. Lootboxen) sind darauf ausgelegt, Entscheidungsverhalten zu beeinflussen, die Verweildauer zu erhöhen und Suchtverhalten zu fördern. Es bedarf daher in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit algorithmusgesteuerten Funktionen einer gesetzlichen Regelung, wenn es um den Schutz der besonders vulnerablen Personengruppe der Kinder und Jugendlichen geht.
Die österreichische Bundesregierung hat sich ausgehend von den Entwicklungen der letzten Jahre schon in ihrem Regierungsprogramm dazu bekannt, zusätzlich zur Stärkung der digitalen Medienkompetenz für eine "funktionale Beschränkung [Hervorhebung nicht im Original] von Social Media zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" Vorsorge zu treffen und spezifisch unter dem Kapitel "Kinder- und Jugendschutz" neben der Prüfung der Einführung von Schutzfiltern auch die Verschärfung der Vorgaben für Online-Plattformen in Aussicht gestellt. Weiters wurde im Kapitel "Innere Sicherheit" die Einführung neuer Maßnahmen gegen Onlineradikalisierung angekündigt. Schließlich enthält das Regierungsprogramm im Kapitel zum Medienstandort Österreich auch Überlegungen für eine "verstärkte Regulierung und Kontrolle über digitale Plattformen". Diese Überlegungen wurden zuletzt im Vortrag an den Ministerrat 46c/1 vom 27. März 2026 vertieft: Darin ist festgehalten, dass die im Rahmen der EU bestehende und von der EU-Kommissionspräsidentin aufgegriffene Initiative zur Einführung eines EU-weiten Mindestalters für die Nutzung von Social Media von der österreichischen Bunderegierung weiterhin unterstützt und vorangetrieben wird, unabhängig davon aber auch mittels eines eigenen Gesetzesvorhabens ein verpflichtendes Mindestalter für die Nutzung von Social-Media-Plattformen ab einem Alter von 14 Jahren festgelegt wird.
In Umsetzung dieser politischen Einigung soll unter Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips des Art. 1 BVG Kinderrechte, BGBl. I Nr. 4/2011, eine Zugangssperre zu Video-Sharing-Plattformen, zu denen die meistgenutzten sozialen Netzwerke gehören, 1 für Kinder unter 14 Jahren eingeführt werden. Video-Sharing-Plattformen sind als sogenannte Vermittlungsdienste zu qualifizieren, die vorwiegend fremde Nutzerinhalte verbreiten. Solche Dienste stellen eine besondere Herausforderung für die Rechtsordnung und hierbei vor allem für die Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes dar. Da die massenhafte Verbreitung ungeprüfter Inhalte an eine unbestimmte Zahl von Empfängern derzeit den Kern dieser Dienste bildet, lässt sich eine Konfrontation Minderjähriger mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nicht wirksam verhindern, sofern der betreffende Dienst für Minderjährige zugänglich ist. Gleichwohl ist bei der Ausgestaltung gesetzgeberischer Maßnahmen auch der grundrechtlichen Vorgabe des Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) vollumfänglich Rechnung zu tragen. Die durch soziale Netzwerke eröffnete Möglichkeit, eigene Meinungen und Ideen frei zu äußern und die Ansichten anderer Nutzerinnen und Nutzer frei zu empfangen, birgt ein nicht zu vernachlässigendes Potenzial für demokratischen Austausch und die Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger. Dies gilt gerade auch für Minderjährige. Art. 24 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankert einerseits den Anspruch von Kindern, den Schutz und die Fürsorge zu erhalten, die für ihre Wohlergehen notwendig sind (siehe im Kontext jugendgefährdender Video-Sharing-Plattformen: EuGH, verb. Rs. C-188/24 und 190/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, ECLI:EU:C:2026:492, Rz. 92 f). Andererseits verbürgt er auch deren Recht auf freie Meinungsäußerung. Auf nationalstaatlicher Ebene ist das Recht von Kindern auf Beteiligung darüber hinaus in Art. 4 BVG Kinderrechte verankert. Der vorliegende Entwurf bringt diese grundrechtlichen Vorgaben in einen Ausgleich und stellt kein pauschales Verbot auf, sondern beschränkt die Verpflichtung zur Zugangskontrolle auf Video-Sharing-Plattformen mit besonders jugendgefährdenden Funktionen.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang erneut, dass mit der gegenständlichen Zugangssperre kein Totalausschluss dieser Bevölkerungsgruppe von im Internet verbreiteten Informationen einhergeht. Einerseits ist zu erwarten, dass sich altersgerechte Angebote entwickeln bzw. die Verbreitung bereits existierender altersgerechter Angebote verstärken wird. In der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass Video-Sharing-Plattformen zwar zweifellos wichtige Räume des Meinungs- und Informationsaustauschs sind, ihre aufmerksamkeitsoptimierte Ausgestaltung aber zugleich dazu beitragen kann, dass Kindern weniger Zeit für andere, vertiefende Quellen der Meinungsbildung bleibt - etwa Bücher, journalistische Angebote oder gezielt selbst recherchierte Informationsangebote im Internet. Maßgeblich für die Zulässigkeit des Eingriffs ist auch, dass die Zugangssperre nicht dauerhaft wirkt, sondern Kinder nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze betrifft. Aus diesen Gründen ist der mit der Regelung verbundene, erhebliche Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass eine Verpflichtung zur allgemeinen, d.h. für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichermaßen geltenden Design- und Funktionsanpassung sozialer Netzwerke, wie sie auf EU- und internationaler Ebene diskutiert wird, derzeit keine geeignete Alternative zur vorgeschlagenen Zugangsbeschränkung darstellt. Sie würde eine Einigung auf ebendiesen Ebenen voraussetzen, die derzeit allerdings nicht absehbar ist..
Auf EU-Ebene und - in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben auch auf nationaler Ebene im AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001 idF. BGBl. I Nr. 150/2020 - gibt es bereits Vorschriften, die den Schutz von Jugendlichen u.a. auf bestimmten sozialen Netzwerken zum Gegenstand haben. Bereits seit dem Jahr 2018 enthält Art. 28b Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1 (AVMD-RL) idF. RL (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018, S. 69, Vorgaben zum Schutz Minderjähriger auf Video-Sharing-Plattformen, wozu ausweislich der Erwägungsgründe 4 und 5 AVMD-Änderungs-RL 2018/1808 soziale Netzwerke gehören können. Gemäß Art. 28b Abs. 1 lit. a AVMD-RL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen, um Minderjährige vor Inhalten, konkret Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Abs. 3 sieht einen Katalog von möglichen Maßnahmen vor, deren konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten obliegt. Zwar sind unter Minderjährigen üblicherweise Personen unter 18 Jahren zu verstehen, doch steht die AVMD-RL Differenzierungen innerhalb dieser Altersgruppe nicht entgegen.
Ein Video-Sharing-Plattform-Dienst ist gemäß § 2 Z 37b AMD-G eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation - einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen - vom Plattform-Anbieter bestimmt wird. Zur Umsetzung der angesprochenen unionsrechtlichen Vorgaben finden sich im 9b. Abschnitt des Audiovisuelle-Mediendienste-Gesetzes bereits verschiedene Regelungen, an denen für die mit diesem Entwurf verfolgten Zwecke angeknüpft wird und die bereits derzeit eine grundsätzliche Möglichkeit verschaffen, durch entsprechende Zugangsbedingungen für eine altersadäquate Nutzung Vorsorge zu treffen. So ist etwa auf § 54e Abs. 3 AMD-G zu verweisen, der bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 vorsieht, dass Plattform-Anbieter dafür sorgen müssen, dass bestimmte Inhalte einer "wirksamen Zugangskontrolle im Wege einer Altersverifikation unterliegen".
Darüber hinaus legt Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1 (im Folgenden: DSA) mit dem Titel "Online-Schutz Minderjähriger" in Abs. 1 fest, dass Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb ihres Dienstes zu sorgen. Die Europäische Kommission (EK) hat gemäß Abs. 4 Leitlinien erarbeitet und veröffentlicht, um die Anbieter von Online-Plattformen bei der Anwendung des Abs. 1 zu unterstützen. 2 Weder Art. 28 DSA noch die (nicht rechtsverbindlichen) Leitlinien der EK sehen ein Mindestalter für die Nutzung sozialer Netzwerke vor. Rz. 37 lit. b der Leitlinien legt Anbietern von Online-Plattformen, zu denen soziale Netzwerke gehören, den Einsatz zugangsbeschränkender Maßnahmen durch Altersverifikation nahe, wenn EU- oder nationales Recht ein Mindestalter für den Zugang zu spezifisch definierten Kategorien von u.a. "Online-Social-Media-Diensten" vorsieht. Die Leitlinien bestätigen damit, dass Art. 28 DSA zwar eine allgemein gehaltene Sorgfaltspflicht von Plattform-Anbietern enthält, selbst geeignete Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu treffen, jedoch kein Mindestalter und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Altersverifikation für den Zugang zu bestimmten Diensten oder Inhalten regelt, wie dies Art. 28b Abs. 3 lit. f AVMD-RL ausdrücklich tut. Ähnliches wie für Art. 28 DSA gilt für Art. 35 Abs. 1 lit. j DSA in Bezug auf sehr große Online-Plattformen: Dieser sieht als mögliche Risikominderungsmaßnahme zum Schutz der Rechte des Kindes zwar "Werkzeuge zur Altersüberprüfung" vor, stellt deren Einsatz sowie die anwendbare Altersgrenze aber zunächst in das Ermessen des jeweiligen Plattform-Anbieters und kann klare gesetzliche Vorgaben daher nicht ersetzen.
Während der DSA der Verankerung des geplanten Mindestalters auf nationaler Ebene also nicht entgegensteht, enthält die AVMD-RL sogar die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame gesetzliche Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten auf Video-Sharing-Plattformen zu treffen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht Art. 2 Abs. 4 DSA vor, dass die AVMD-RL von den Bestimmungen des DSA unberührt bleibt, soweit sie die Vorschriften des DSA präzisiert oder ergänzt. Art. 28b AVMD-RL enthält detailliertere Bestimmungen zum Jugendschutz als der DSA und geht ihm im konkreten Fall als lex specialis vor. Die AVMD-RL kann daher als Basis eines nationalen Mindestalters für den Zugang zu bestimmten Video-Sharing-Plattformen sowie begleitender Bestimmungen zur Altersverifikation dienen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung im Bericht der Europäischen Kommission über die "Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 und das Zusammenspiel dieser Verordnung mit anderen Rechtsakten" (COM (2025) 708 final) begleitenden "Staff Working Document" (SWD (2025) 368 final). Darin hält die Europäische Kommission in Bezug auf das Verhältnis der auf den Jugendschutz bezogenen Regelungen in Art. 28 DSA gegenüber Art. 6a und Art. 28b Abs. 1 bis 3 der AVMD-RL fest, dass die beiden Rechtsinstrumente einander ergänzen und parallel gelten.
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorgaben der AVMD-RL betreffend Video-Sharing-Plattformen mit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 in den §§ 54c ff des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G, StF. BGBl. I Nr. 84/2001) im nationalen Recht integriert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese Vorgaben für Video-Sharing-Plattformen im AMD-G um die Verpflichtung ergänzt werden, Nutzerinnen und Nutzern unter 14 Jahren den Zugang zu verwehren, wenn die Plattform über bestimmte Funktionen, die geeignet sind, vor dem Hintergrund des Entwicklungshorizonts von unter 14-jährigen entwicklungsbeeinträchtigend zu wirken, verfügt. Flankierend zu diesen materiellen Anforderungen bedarf es der Ergänzung um spezifische verfahrensrechtliche Regelungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die in Österreich am meisten genutzten Video-Sharing-Plattformen in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Österreichische Rechtsvorschriften können ihnen gegenüber nur unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-RL geltend gemacht werden (Urteil des EuGH vom 9. November 2023 in der Rs. C-376/22, Google Ireland, ECLI:EU:C:2023:835; EuGH, verb. Rs. C-188/24 und 190/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, ECLI:EU:C:2026:492, Rz. 103).
Der vorliegende Entwurf bedarf einer Notifikation nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1-15. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den vorgelegten Entwurf zu prüfen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Während dieser Frist darf der Entwurf nicht erlassen werden. Bei einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates kommt es zu einer Verlängerung auf 4 Monate. Die Konsequenz einer unterlassenen Mitteilung ist nach ständiger EuGH-Rechtsprechung gravierend: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt.
Bei dem vorliegenden Entwurf handelt es sich um eine weitere Umsetzungsmaßnahme zur Durchführung des Art. 28b der RL 2010/13/EU idF. RL (EU) 2018/1808 (AVMD-Änderungs-RL, CELEX 32018L1808).
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") sowie hinsichtlich des § 54e Abs. 3a und 3b auch auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 243
- Organisationen
- 48
- Privatpersonen
- 147
- Nicht öffentlich
- 48
48 Stellungnahmen von 47 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Chaos Computer Club Wien
- Private.coffee - Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität
- Amnesty International Österreich
- Second Circuit - Verein für digitale Gedankenfreiheit
- VIVID - Fachstelle für Suchtprävention
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Arbeitsgemeinschaft für Klnische Ernährung
- Bundesjugendvertretung
- Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus Arbeit
- Verein WIENXTRA
- Johannes Kepler Universität Linz; Institut für Netzwerke und Sicherheit
- Themeninitiative Digitalisierung - SPÖ
- UX Melange GmbH
- Amt der Oö. Landesregierung; Direktion Verfassungsdienst
- Der Katholische Familienverband Österreich
- ECPAT Österreich - Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Rechte der Kinder vor sexueller Ausbeutung
- Friedenspraxis - Verein für präventive Friedensbildung und Kompetenztraining i.G.
- Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; Konsumentenpolitik
- Österreichische Adipositas Gesellschaft; Vorstand
- Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP); Präsidium
- Österreichischer Familienbund
- Österreichischer Integrationsfonds
- Piratenpartei Österreichs
- UNICEF Österreich & Jugendbeirat; Advocacy & Kinderrechte
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ)
- Wikimedia Österreich – Gesellschaft zur Förderung freien Wissens
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Koordinator für Psychiatrie, Sucht- und Drogenfragen der Stadt Wien
- Österreichische Kinderfreunde
- Verband Österreichischer Privatsender
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Österreichischer Berufsverband der Sozialen Arbeit
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- pro mente Austria Österr. DV d. Vereine u. Gesellschaften für psychische u. soziale Gesundheit
- Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Fachstelle für Prävention NÖ; Suchtprävention
- Österreichische ARGE Suchtvorbeugung
- Netzwerk Kinderrechte Österreich - National Coalition
- Österreichischer Seniorenrat
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Bundesverwaltungsgericht; Präsidium
- Datenschutzbehörde
- Amt der Tiroler Landesregierung07.09.20262 Stellungnahmen
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Die Stellungnahmen wurden am 22.09.2026 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.