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Strompreiskrisenmechanismus-Gesetz - SPKMG

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    29 Tage Frist, bis 16.10.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Sicherstellung der staatlichen Handlungsfähigkeit in (Strompreis-)Krisensituationen
  • Rasche Umsetzung von Entlastungsmaßnahmen für Stromendkundinnen/Stromendkunden
  • Erhöhung der Rechtssicherheit im (Strompreis-)Krisenfall

Inhalt

Schaffung eines vorab festgelegten, befristeten Entlastungsmechanismus bei krisenbedingt außergewöhnlich hohen Strompreisen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vergangenen Entwicklungen auf europäischen Energiemärkten haben gezeigt, in welchem Ausmaß volatile und stark steigende Energiepreise innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Belastungen für Stromkundinnen/Stromkunden führen können.

Ziel des vorliegenden Strompreiskrisenmechanismus-Gesetzes (SPKMG) ist es daher, einen vorab festgelegten, befristeten Entlastungsmechanismus für den Fall außergewöhnlich hoher Großhandels- und Endkundenpreise zu schaffen. Bei dessen Aktivierung soll der Arbeitspreis von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden innerhalb eines festgelegten Verbrauchskontingent begrenzt werden. Für alle sonstigen Endkundinnen/Endkunden soll eine einheitliche, verbrauchsbezogene Gutschrift vorgesehen werden. Damit sollen krisenbedingte Belastungen abgefedert und die Leistbarkeit der Stromversorgung während einer Strompreiskrise sichergestellt werden.

Der Strompreiskrisenmechanismus soll aus Bundesmitteln finanziert werden. Hierfür sollen die aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom aufgrund der nach wie vor anhaltenden volatilen Sondersituation am Strommarkt resultierenden Mehreinnahmen zur Bedeckung der Ausgaben im Rahmen des Strompreiskrisenmechanismus herangezogen werden. Die insgesamt eingesetzten Bundesmittel sollen jedoch mit dem Betrag der im Gesetz näher bestimmten Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom begrenzt sein. Damit soll sichergestellt werden, dass der fiskalische Aufwand des Mechanismus die durch die Strompreiskrise ausgelösten zusätzlichen Einnahmen des Bundes nicht überschreitet.

Der Mechanismus soll damit einen gesetzlich vorab festgelegten Schutz für Endkundinnen/Endkunden mit einer klaren fiskalischen Begrenzung verbinden. Die erforderlichen Mittel sollen bedarfsgerecht aus dem Bundesbudget bereitgestellt werden. Die gesetzlich festgelegte Obergrenze soll jedoch den insgesamt für den Strompreiskrisenmechanismus einsetzbaren Betrag beschränken.

Noch 24 Tage – die Frist endet am 16.10.2026

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die vergangenen Entwicklungen auf europäischen Energiemärkten haben deutlich gezeigt, in welchem Ausmaß volatile und stark steigende Energiepreise innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Belastungen für Stromkundinnen und Stromkunden führen können.

Ziel des vorliegenden Strompreiskrisenmechanismus-Gesetzes (SPKMG) ist daher, einen vorab festgelegten, zeitlich befristeten Entlastungsmechanismus für den Fall außergewöhnlich hoher Großhandels- und Endkundenpreise zu schaffen. Bei dessen Aktivierung wird der Arbeitspreis von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden innerhalb eines festgelegten Verbrauchskontingent begrenzt. Für alle sonstigen Endkundinnen und Endkunden ist eine einheitliche, verbrauchsbezogene Gutschrift vorgesehen. Damit sollen krisenbedingte Belastungen abgefedert und die Leistbarkeit der Stromversorgung während einer Strompreiskrise sichergestellt werden.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Der Strompreiskrisenmechanismus wird aus Bundesmitteln finanziert. Hierfür werden die aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom aufgrund der nach wie vor anhaltenden volatilen Sondersituation am Strommarkt resultierenden Mehreinnahmen zur Bedeckung der Ausgaben im Rahmen des Strompreiskrisenmechanismus herangezogen. Die insgesamt eingesetzten Bundesmittel sind jedoch mit dem Betrag der im Gesetz näher bestimmten Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass der fiskalische Aufwand des Mechanismus die durch die Strompreiskrise ausgelösten zusätzlichen Einnahmen des Bundes nicht überschreitet.

Der Mechanismus verbindet damit einen gesetzlich vorab festgelegten Schutz für Endkundinnen und Endkunden mit einer klaren fiskalischen Begrenzung. Die erforderlichen Mittel werden bedarfsgerecht aus dem Bundesbudget bereitgestellt; die gesetzlich festgelegte Obergrenze beschränkt jedoch den insgesamt für den Strompreiskrisenmechanismus einsetzbaren Betrag.

Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten sind dem Kompetenztatbestand "Elektrizitätswesen" gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG zuzuordnen. Um diese als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen, wird in § 1 eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen

Zu diesem Entwurf ist noch keine Stellungnahme eingelangt – die Frist läuft.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.