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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Änderung

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftÜbermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MScAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    41 Tage Frist, bis 01.11.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung
  • Verwaltungsvereinfachung
  • Unionsrechtskonforme UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung)-Verfahren
  • Hoher Umweltschutzstandard durch rechtsstaatliche und effektive Verwaltungsverfahren

Inhalt

  • Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
  • Nutzung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und Zustellung per Edikt in innerstaatlichen und grenzüberschreitenden UVP-Verfahren
  • Festlegung eines einheitlichen Standardverfahrens
  • Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Energiewendevorhaben
  • Einführung von weiteren Instrumenten zur Verfahrensstrukturierung
  • Ausweitung der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei "Blankobeschwerden" auf alle Vorhaben von hohem öffentlichen Interesse
  • Lockerung der Verhandlungspflicht für die Behörde
  • Verankerung der Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Umweltorganisationen
  • Entfall der allgemeinen Kumulierungsbestimmungen
  • Einführung einer Regelung zum Missbrauchsschutz
  • Anpassungen bei Beteiligungsrechten
  • Einführung einer Vorentscheidung
  • Einführung der Einreichung von Rahmenangaben für Projektwerbende
  • Einführung eines flexiblen Systems für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
  • Haftungserleichterung für Amtssachverständige im Feststellungsverfahren
  • Stärkere Verschränkung Vorverfahren und Genehmigungsverfahren (abseits Vorhaben der Energiewende)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf soll durch Vereinfachungen von Regelungen und die Schaffung voller Verfahrenskonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken eine weitere Straffung der Verfahren erreicht und Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Die geltenden Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflicht im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sollen auch aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens zur UVP-Richtlinie 2011/92/EU und der UVP Änderungsrichtlinie 2014/52/EU (UVP-Richtlinie), sowie aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Kumulierungsbestimmung überarbeitet werden.

Es sollen auch Bestimmungen der RED (Renewable Energy Directive) III-Richtlinie (EU) 2018/2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 ("RED III-Richtlinie") im UVP-G 2000 umgesetzt werden, soweit UVP-pflichtige Vorhaben betroffen sind.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung soll es künftig nur mehr einen einheitlichen Verfahrenstyp für Genehmigungsverfahren geben, das bisherige "vereinfachte Verfahren" soll als Standardverfahren festgelegt werden.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll angepasst werden. Unter anderem sollen die Mitspracherechte der Gemeinden, bei denen es sich nicht um eine Aarhus-Partei handelt, neu gefasst werden.

Das Rechtsinformationssystem des Bundes soll als einheitliche elektronische Kundmachungsplattform (auch für grenzüberschreitende Verfahren) etabliert werden.

Weitere geplante Maßnahmen betreffen die Verbesserung der Verfahrenseffizienz und die Rechtssicherheit.

Noch 40 Tage – die Frist endet am 01.11.2026

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte:

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung von mehreren Punkten des Regierungsprogramms betreffend UVP-Verfahren. Insbesondere soll durch Vereinfachungen von Regelungen und die Schaffung voller Verfahrenskonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken (vormals 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) eine weitere Straffung der Verfahren erreicht und Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Die geltenden Bestimmungen zur Feststellung der UVP-Pflicht im UVP-G 2000 sind auch aufgrund des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2024/2012 zur UVP-Richtlinie 2011/92/EU und der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU (im Weiteren: UVP-Richtlinie), sowie aufgrund von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) betreffend die Kumulierungsbestimmung zu überarbeiten.

Im Weiteren sollen die geltenden Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-G 2000 angepasst werden, wobei auf Übereinstimmung mit unions- und völkerrechtlichen sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben zu achten ist.

Der vorliegende Entwurf dient auch der Umsetzung von Bestimmungen der RED III-Richtlinie (EU) 2018/2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 ("RED III-Richtlinie") im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), soweit UVP-pflichtige Vorhaben betroffen sind.

Weiterlesen – noch 43 Absätze

1. Vereinfachung, Vereinheitlichung und Rechtsbereinigung: Einheitliches konzentriertes Genehmigungsverfahren und Entfall der Kumulierungsbestimmungen

Künftig soll es nur mehr einen einheitlichen Verfahrenstyp für Genehmigungsverfahren geben. Die Trennung in zwei Verfahrensarten (ordentliches und vereinfachtes Genehmigungsverfahren) wird aufgehoben und das bisherige "vereinfachte Verfahren", das alle in der UVP-Richtlinie geforderten Verfahrensschritte umfasst, als Standardverfahren festgelegt.

Es erfolgt daher eine Neuerlassung von Anhang 1 mit 2 Spalten, der künftig in Spalte 1 die Tatbestände für die UVP-Pflicht bzw. spezifische Änderungstatbestände und in Spalte 2 die Tatbestände für die Einzelfallprüfung in besonders schutzwürdigen Gebieten anführt. Anhang 2 bleibt unverändert.

In diesem Zuge wird unter anderem auch das System der Abnahmeprüfung und Nachkontrolle neu geregelt. Eine Nachkontrolle ist nur mehr dann zwingend vorgesehen, wenn keine Abnahmeprüfung erfolgt. Ansonsten liegt es im Ermessen der Behörde, eine Nachkontrolle anzuordnen. Außerdem ist künftig von der Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren ein Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, die differenzierenden Sonderregelungen zu Umweltverträglichkeitsgutachten und zusammenfassender Bewertung der Umweltauswirkungen können daher entfallen.

Der aus der Rechtsprechung des VwGH zu den Kumulierungsbestimmungen resultierenden erheblichen Rechtsunsicherheit wird durch die vorgesehene Neuregelung begegnet.

Erwägungsgrund 10 zur UVP-Richtlinie betont, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein sollten, Projekte, bei denen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. die Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen. Dementsprechend verwirft der EuGH die Ansicht der Europäischen Kommission, wonach Schwellenwerte und Kriterien nicht davon entbinden würden, bei jedem Projekt eine Einzelfallprüfung durchzuführen (EuGH 24.10.1996, C-72/95 Kraaijeveld u.a.).

Der EuGH hat sich in seinem Beschluss vom 10.7.2008, C-156/07, Aiello, bereits näher mit dem Anhang III-Auswahlkriterium "Kumulierung" auseinandergesetzt. Er erkennt, dass die Kumulation bei der abstrakten Festlegung von Schwellenwerten nicht in jedem Fall zu berücksichtigen ist und auch nicht berücksichtigt werden kann.

Ergänzt wird diese vereinfachte Neuregelung um eine Regelung zum Missbrauchsschutz.

Im Feststellungsverfahren wird außerdem eine Haftungserleichterung für Amtssachverständige ergänzt. Deren Beurteilung hat keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin Unterlagen vorlegt, die von befugten Ziviltechnikern oder von technischen Büros im Rahmen ihrer Befugnisse erstellt wurden. Unberührt bleibt die Haftung des/der Erstellers/in der Unterlagen gegenüber Dritten.

2. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2024/2012 zur mangelhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie

Den im Vertragsverletzungsverfahren geäußerten Bedenken der Kommission, die Bestimmungen des UVP-G 2000 stellten nicht sicher, dass alle Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen eine UVP durchlaufen würden, begegnet die vorliegende Novelle unter anderem mit der neu eingeführten Regelung zum Umgehungsschutz (siehe auch Punkt 1).

3. Beteiligungsrechte und Wahrung von Umweltinteressen

Gemäß dem Regierungsprogramm erfolgte die Evaluierung einer Anpassung an die Vorgaben der Aarhus-Konvention. Zunächst war abzuklären, welche Möglichkeiten und Grenzen einer alternativen Ausgestaltung der geltenden Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-G 2000 im Rahmen der unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs bestehen. Sodann wurden Optionen entwickelt, wie eine weitere Demokratisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt werden könnte.

Hierbei war der Gestaltungsspielraum betreffend die jeweilige Personengruppe zu berücksichtigen, welcher sich aus Unionsrecht, Völkerrecht und Bundesverfassung ergibt.

Die Mitspracherechte der Gemeinden, bei denen es sich nicht um eine Aarhus-Partei handelt, werden neu gefasst. Sie werden auf ihre genuine Aufgabe als Interessenvertreterinnen der Gemeindebevölkerung im UVP-Verfahren zurückgeführt und können daher künftig die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen im eigenen Wirkungsbereich dienen, geltend machen.

Zur Demokratisierung der Bürgerinitiative wird eine Informationspflicht des Vertreters/der Vertreterin gegenüber den Unterstützenden eingeführt: Er/Sie hat diese künftig über den Gang des Verfahrens und die gesetzten Verfahrensschritte auf dem Laufenden zu halten.

4. Verfahrenskonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

Zukünftig sollen Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken - nicht wie bisher in zwei teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) hinsichtlich der vom Bund zu vollziehenden und bei der Landesregierung hinsichtlich der vom Land zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen - sondern in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren genehmigt werden, was mit einer beträchtlichen Zeitersparnis verbunden sein wird und Verwaltungs- und Verfahrensaufwand erheblich reduziert.

Dazu sind einerseits die Anpassung der Kompetenzgrundlagen in Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 6 B-VG sowie die Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) und andererseits die Integration der UVP für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken in das Verfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 notwendig.

In § 39a wird die Zuständigkeit des/der BMIMI für das konzentrierte UVP-Genehmigungsverfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken festgelegt und werden Spezialregelungen betreffend die Zuständigkeit bei Vorhaben, die sowohl Merkmale von Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken als auch Merkmale sonstiger in Anhang 1 angeführter Vorhabenstypen umfassen, vorgesehen. Die Tatbestände für diese Vorhabenstypen werden im Anhang 1 ergänzt.

Bei mehreren Regelungen sind zudem Sonderbestimmungen für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken zu treffen, die sich aus den spezifischen Merkmalen der beiden Vorhabenstypen ergeben und bisher im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 geregelt waren. Im Besonderen betrifft dies:

- Enteignungsregelungen,

- das Entlastungsprivileg für Immissionen von Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken,

- die Verpflichtung, im Grundsatzgenehmigungsverfahren bereits die nach dem BStG 1971 bzw. dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG) vorgesehene Trassenentscheidung zu treffen,

- die Anzeigemöglichkeit für immissionsneutrale Änderungen vor Zuständigkeitsübergang,

- Sonderregelungen betreffend Fertigstellungsanzeige und die Genehmigung geringfügiger Abweichungen,

- Sonderregelungen für den Zuständigkeitsübergang auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden und

- die Regelung der Nachkontrolle.

5. Digitalisierung, Sonderverfahrensvorschriften

Im AVG wird das Rechtsinformationssystem des Bundes als einheitliche elektronische Kundmachungsplattform etabliert. Dieser Digitalisierungsschritt soll auch im UVP-G 2000 nachvollzogen werden.

Zudem wird er für grenzüberschreitende Verfahren gesetzt, auch hier kommt künftig die Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes zum Tragen.

Gleichzeitig wurden entsprechend dem Regierungsprogramm die im UVP-G 2000 vorgesehenen Sonderverfahrensvorschriften evaluiert und weitere Anpassungen an die Novellierung der Großverfahrensvorschriften des AVG vorgenommen.

Zudem erfolgt eine systematische Trennung der Kundmachungs- und Zustellvorschriften von Informationspflichten gemäß Aarhus-Konvention sowie eine Vereinheitlichung der Kundmachungsvorschriften für Feststellungs- und Genehmigungsbescheide. Damit einher geht auch eine Lockerung der Verhandlungspflicht für die Behörde. Eine mündliche Verhandlung soll künftig entfallen können, wenn keine oder bloß unsubstantiierte Einwendungen erhoben werden.

Außerdem werden anerkannte Umweltorganisationen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet. Hierbei handelt es sich um eine zeitgemäße Digitalisierungsmaßnahme, die neben den UVP-Behörden auch anderen Behörden zugutekommt, weil zahlreiche Materiengesetze zur Umsetzung der nach der Aarhus-Konvention vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung auf die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen verweisen. Auch diese Behörden können daher künftig Zustellungen an anerkannte Umweltorganisationen elektronisch vornehmen.

6. Bestimmungen zu Energiewendevorhaben

Im Weiteren dient der vorliegende Entwurf der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 ("RED III-Richtlinie") ins UVP-G 2000, soweit UVP-pflichtige Vorhaben betroffen sind.

Zahlreiche Bestimmungen der RED III-Richtlinie für Genehmigungsverfahren sind für UVP-pflichtige Vorhaben bereits im UVP-G 2000 umgesetzt. In § 7 Abs. 2 ist für das Genehmigungsverfahren eine Frist von sechs Monaten vorgesehen, womit die Fristen für Genehmigungsverfahren nach Art. 16b Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie (grundsätzlich zwei Jahre, für Repowering ein Jahr) umgesetzt sind. Das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 kombiniert alle relevanten Prüfungen (Art. 16b Abs. 2 erster Satz der Richtlinie). Art. 16c Abs. 2 und Art. 15e Abs. 5 der Richtlinie sehen vor, dass sich die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt bezieht. Auch diese Bestimmung ist bereits umgesetzt, da sich das Verfahren auf den Antrag, also die Änderung, und nicht auf das bereits genehmigte Vorhaben bezieht. Die digitale Einreichung von Anträgen und Unterlagen (Art. 16 Abs. 3 vorletzter Satz der Richtlinie) ist in § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 vorgesehen. Die Entscheidung wird gemäß § 9 Abs. 7 öffentlich aufgelegt und wird im Rahmen der UVP-Dokumentation gemäß § 43 im Internet veröffentlicht, womit Art. 16 Abs. 9 der Richtlinie entsprochen wird.

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz - EABG), BGBl. I Nr. 47/2026 regelt zwar für Verfahren betreffend UVP-pflichtige Vorhaben der Energiewende (exklusive Eisenbahnvorhaben) die Mitanwendung des § 25 Abs. 2 EABG, der eine Feststellung zum "überragenden öffentlichen Interesse" und zum maßgeblichen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und Sicherheit von Vorhaben der Energiewende enthält. Die Vorgaben des Art. 16f der Richtlinie zur Feststellung des "überragenden öffentlichen Interesses" für Energieanlagen gemäß § 5 Z 8 EABG sollen aus Gründen der Klarheit trotzdem in § 17 Abs. 4b UVP-G 2000 verankert werden.

Ebenso verfügt der Entwurf des § 2 Abs. 1 EABG die Mitanwendung des § 25 Abs. 5 EABG, der Art. 16b Abs. 2 dritter Satz der Richtlinie umsetzt, sodass bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Energiewende, Tötungen oder Störungen von geschützten Arten nicht als absichtlich oder in Kauf genommen gelten, wenn geeignete Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik angeordnet werden. Im UVP-G 2000 wird zur Klarstellung ein Verweis auf die Bestimmungen des EABG vorgesehenen und im UVP-Verfahren anwendbaren Erleichterungen für die artenschutzrechtliche Prüfung für Energieanlagen gemäß § 5 Z 8 EABG aufgenommen.

Zudem sollen die Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2, zweiter Satz der Richtlinie betreffend das Vorverfahren sowie betreffend die Vollständigkeit der Unterlagen in die §§ 4 und 5 UVP-G 2000 integriert werden.

Die Begriffsdefinition für Vorhaben der Energiewende in § 2 Abs. 7 wird um jene, die der Anwendung transformativer industrieller Technologien für die Dekarbonisierung energieintensiver Vorhaben dienen, erweitert (Bezugnahme auf EU-Verordnung zur Fertigung von Netto-Null-Technologien).

7. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit

Die neue Vorentscheidung (§ 5 Abs. 1a iVm § 16b) soll Projektwerbenden ermöglichen, einzelne Genehmigungstatbestände bereits vorab prüfen zu lassen, ohne bereits die gesamte Umweltverträglichkeitserklärung und alle für das eigentliche Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen ausarbeiten zu müssen. Dies soll frustrierte Aufwendungen minimieren.

Zur Umweltverträglichkeitserklärung wird mit § 6 Abs. 2a klargestellt, dass sich diese und die Projektunterlagen bei Maschinen, Betriebseinrichtungen und Geräten auf Rahmenangaben beschränken können.

In § 8 Abs. 2 wird klargestellt, dass Akteneinsicht nach § 17 AVG ab der Kundmachung des Vorhabens zu gewähren ist. Dies soll der besseren Strukturierung des Verfahrens und der Sicherstellung dienen, dass Einwendungen sich auf die vollständige aktuelle Umweltverträglichkeitserklärung und vollständige aktuelle Projektunterlagen beziehen.

Das Regierungsprogramm sieht vor, dass das Fristverlängerungsverfahren (§ 17 Abs. 6) als Einparteienverfahren zu führen ist, dies wird umgesetzt.

Die Bestimmung des § 17a, die mit der UVP-G-Novelle 2023 mit dem Ziel der rascheren Realisierung von Vorhaben der Energiewende eingeführt wurde, soll nunmehr generell auf Vorhaben im hohen öffentlichen Interesse ausgeweitet werden.

Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, wurde im Sinne einer besseren Strukturierung des Verfahrens für die Behörde die Möglichkeit von Fristsetzungen von Vorbringen eingeführt (§ 14 Abs. 1). Nun soll die Behörde zur weiteren Straffung des Verfahrens auch anordnen können, dass übermäßig umfangreiche Vorbringen in einer konzisen und übersichtlichen Zusammenfassung darzustellen sind. Außerdem wird die Behörde ermächtigt, Dateiformate für die elektronische Einbringung festzulegen, um die elektronische Lesbarkeit einlangender Schriftsätze und Gutachten sicherzustellen.

Das Fortbetriebsrecht des § 42a, das bisher auf den Betrieb des Vorhabens beschränkt war, wird auf die Errichtungsphase ausgeweitet. Auch diese darf nach Aufhebung eines genehmigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch den VwGH bis zu ein Jahr fortgesetzt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die Regelungszuständigkeit des Bundes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben") und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

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  • Begleitschreiben

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  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

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  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDF
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF
  • Digi-Ready-Check

    PDF
  • Anhang 1

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen

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