Zum Inhalt springen

Universitätsgesetz, Bildungsdokumentationsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BScAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    32 Stellungnahmen · 9 Tage Frist, endete am 09.05.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 28/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Einführung eines digitalen Studierendenausweises
  • Erweiterung des Datenverbunds an Universitäten und Hochschulen (DVUH)
  • Anbindung des Studierendenregisters an die "eAusweise"-Plattform des Bundes
  • Berücksichtigung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)
  • Aufnahme von Wissenschafterinnen/Wissenschafter und Forscherinnen/Forscher

Inhalt

  • Erstellung einer gesetzlichen Regelung für einen digitalen Studierendenausweis
  • Schaffung von diversen Schnittstellen zum Datenverbund der Hochschulen und Universitäten (DVUH) sowie zum Studierendenregister
  • Anbindung des Studierendenregister an die "eAusweise"-Plattform des Bundes
  • Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes im Universitätsgesetz 2002 Vereinfachte Verfahren bei der Aufnahme von Wissenschafterinnen/Wissenschafter und Forscherinnen/Forscher
  • Vereinfachte Verfahren bei der Aufnahme von Wissenschafterinnen/Wissenschafter und Forscherinnen/Forscher

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Allianzen im Rahmen der „European Universities Initiative“ entwickeln gemeinsame Studienprogramme mit mehreren Partnerhochschulen. Vorgaben vieler Mitgliedstaaten – etwa zum Mindestumfang an Studienleistungen an der Heimat- oder Partnerhochschule – können jedoch dazu führen, dass trotz Beteiligung keine gemeinsamen Diplome ausgestellt werden dürfen. Nunmehr soll für die an einem gemeinsamen Studienprogramm von mindestens drei Partnerhochschulen, darunter eine oder mehrere ausländische Partnerhochschulen, beteiligten österreichischen Universitäten eine Erleichterung in Bezug auf den Mindestumfang der Studienleistungen geschaffen werden.

Die Digitalisierung administrativer Prozesse im österreichischen und europäischen Hochschulraum soll weiter vorangetrieben werden. Dazu soll der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) weiterentwickelt und ein Studierendenregister etabliert werden. Daten von Studierenden sollen anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können und ein amtlicher, digitaler Studierendenausweis soll umgesetzt werden.

Das Studierendenregister soll über eine Schnittstelle an den Register- und Systemverbund (RSV) bei der Bundesrechenzentrum GmbH angebunden werden. Der RSV soll als zentrale Datendrehscheibe der öffentlichen Verwaltung fungieren und die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen beschleunigen. Dadurch sollen Zeit- und Kostenaufwände reduziert und gleichzeitig die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt werden. Höchste Datenqualität und Fälschungssicherheit sollen gewährleistet werden. Mit dem Studierendenregister soll kein neues Register geschaffen, sondern bestimmte Daten sollen aus dem bestehenden DVUH oder direkt aus den Verwaltungssystemen der Universitäten zur Verfügung gestellt werden.

Auf gesetzlicher Ebene sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Änderungsdienst für Berechtigte geschaffen werden. Für Rechtsträger soll somit die Möglichkeit bestehen, über Änderungen von bestimmten im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Daten verständigt zu werden, soweit diese Rechtsträger dabei in Vollziehung von Gesetzen handeln. Für einen österreichweiten digitalen Studierendenausweis soll die eAusweise-Plattform des Bundes genutzt werden. Die dafür erforderlichen Daten sollen aus dem Studierendenregister kommen. Mit dieser Novelle soll die Einführung eines einheitlichen digitalen Studierendenausweises der österreichischen Hochschulen ermöglicht werden. Die Materiengesetze sollen entsprechend adaptiert werden, um die Möglichkeit der Verwendung eines digitalen Studierendenausweises zu eröffnen, wobei die notwendige Novelle des Hochschulgesetzes 2005 in einem gesonderten Schritt erfolgen soll.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Seit der letzten größeren Novelle des Universitätsgesetzes 2002 (UG) mit dem Hochschulrechtspaket 2024 (BGBl. I Nr. 50/2024) hat sich in verschiedenen Bereichen des Universitätsrechts weiterer Änderungsbedarf ergeben. So erfordert die neue Rechtslage zur Informationsfreiheit eine grundlegende Neufassung des § 48 (ehemals Amtsverschwiegenheit). Explizit werden auch wieder Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht für die Anerkennung an den Universitäten erwähnt.

Weiterlesen – noch 7 Absätze

Die sogenannten Allianzen auf Grundlage der "European Universities Initiative", die 2018 von der Europäischen Kommission (EK) als EU-Initiative ins Leben gerufen wurde, entwickeln gemeinsame Studienprogramme, an denen jeweils zahlreiche Partnerhochschulen beteiligt sind. Viele Mitgliedstaaten, wie auch Österreich, legen allerdings den Mindestumfang für Studienleistungen fest, die an der Heimat- bzw. an der Partnerinstitution absolviert werden müssen, um ein staatlich anerkanntes Diplom bzw. die (gemeinsame) Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades ausstellen zu dürfen. Das kann nachteilig wirken, indem Diplome für gemeinsame Studienprogramme trotz Beteiligung von der Partnerhochschule nicht ausgestellt werden können. Nunmehr wird für die an einem gemeinsamen Studienprogramm von mindestens drei Partnerhochschulen, darunter eine oder mehrere ausländische Partnerhochschulen, beteiligten österreichischen Universitäten eine Erleichterung in Bezug auf den Mindestumfang der Studienleistungen geschaffen.

Die Dynamik der Digitalisierung von administrativen Prozessen im österreichischen Hochschulbereich sowie im Europäischen Hochschulraum ermöglicht den Studierenden und den Hochschulen zunehmend vereinfachte und transparente online-Verfahren. Deshalb stellt die Weiterentwicklung des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen (DVUH) - inklusive der Etablierung eines Studierendenregisters - eine wichtige Voraussetzung dar, um die weiteren Digitalisierungsprozesse vorantreiben zu können. Einerseits wird dadurch ermöglicht, dass bestimmte Daten von Studierenden anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können und ein amtlicher, digitaler Studierendenausweis umgesetzt werden kann, andererseits können dadurch auch grenzüberschreitende Anwendungsfälle umgesetzt werden.

Im DVUH werden auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 viele Daten von Studierenden verarbeitet. Nunmehr wird dieser an den Register- und Systemverbund bei der Bundesrechenzentrum GmbH (RSV) mit einer Schnittstelle angebunden und es werden bestimmte Daten von Studierenden zur Verfügung gestellt (Studierendenregister). Der RSV ist die zentrale Datendrehscheibe der Öffentlichen Verwaltung und beschleunigt die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, da bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage Daten an anfragende Institutionen der Verwaltung über eine zentrale Schnittstelle geliefert werden. Dadurch werden Zeit- und Kostenaufwände reduziert und gleichzeitig die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt. Höchste Datenqualität und Fälschungssicherheit werden gewährleistet. Mit dem Studierendenregister wird kein neues Register geschaffen, sondern bestimmte Daten werden aus dem bestehenden DVUH oder direkt aus den Verwaltungssystemen der Universitäten zur Verfügung gestellt.

Auf gesetzlicher Ebene wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Änderungsdienst für Berechtigte in § 16c Abs. 2 und 3 MeldeG geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Für Rechtsträger soll somit die Möglichkeit bestehen, über Änderungen von bestimmten im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Daten verständigt zu werden, soweit diese Rechtsträger dabei in Vollziehung von Gesetzen handeln.

Für einen österreichweiten digitalen Studierendenausweis soll die eAusweise-Plattform des Bundes genutzt werden. Die dafür erforderlichen Daten sollen aus dem Studierendenregister kommen.

Mit dieser Novelle wird die Einführung eines einheitlichen digitalen Studierendenausweises der österreichischen Hochschulen ermöglicht. Die Materiengesetze werden entsprechend adaptiert, um die Möglichkeit der Verwendung eines digitalen Studierendenausweises zu eröffnen, wobei die notwendige Novelle des Hochschulgesetzes 2005 in einem gesonderten Schritt erfolgen soll.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen im UG und im BilDokG 2020 ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 ("Universitäts- und Hochschulwesen").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus den Vorhaben finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt (Erweiterung des Datenverbundes sowie Anbindung an die eAusweise-Plattform des Bundes). Die Auflistung der finanziellen Auswirkungen ist den wirkungsorientierten Folgenabschätzungen zu entnehmen. Für die Länder und die Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDFHTML
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung_Art. I

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung_Art. II

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDFHTML

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
32
Organisationen
30
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

30 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 30 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 12.05.2025 an das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 96 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 28/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.