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Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung

Vom Bundesministerium für Bildung, übermittelt von Christoph Wiederkehr, MA

  1. Begutachtung

    4 Wochen Frist · 07.10.–04.11.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 24 Tage

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Worum geht es?

Ziele

  • Stärkung der Eigenverantwortung im Bildungsprozess
  • Gezielte Förderung von Kindern und Jugendlichen besonderer Begabung
  • Ausstattung der Schülerinnen/Schüler mit digitalen Endgeräten ab 2027/28 in der 6. Schulstufe

Inhalt

  • Erweiterung der Möglichkeiten für schulautonome Gestaltungen der Unterrichtsarbeit
  • Schaffung der Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte
  • Umstellung der Endgeräteausgabe auf die 6. Schulstufe ab dem Schuljahr 2027/28

Der Entwurf

Was ändert der Entwurf?

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Was das Ressort begründet

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Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Schaffung einer Allgemeinbildenden höheren Schule für Hochbegabte

Derzeit werden an Gymnasien Schulversuche für Hochbegabte durchgeführt. Ziel dieser Schulversuche ist die gezielte Förderung besonderer Begabungen bei Kindern und Jugendlichen durch lernorganisatorische und didaktische Maßnahmen wie Akzeleration, Enrichment, spezifische Unterrichtsgestaltung sowie Coaching und Mentoring. Im Fokus steht dabei die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, die als besonders begabt oder hochbegabt erkannt werden - sowohl bei der Entfaltung ihrer Talente als auch im Hinblick auf ihre intellektuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung.

Diese Schulversuche sollen ins Regelschulwesen übernommen werden. Dazu soll eine Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule, die Allgemeinbildende höhere Schule für Hochbegabte, als Teil bestehender allgemeinbildender höherer Schulen ermöglicht werden.

Schulautonomie - Möglichkeit zu einer gesamthaften Regelung an jeder Schule

Im Zusammenhang für mit der Überführung von Schulversuchen sollen einige Elemente für alle Schulen ermöglicht werden.

- Die Möglichkeit zur Erteilung von Arbeitsaufträgen zur Vorbereitung auf den Unterricht, die möglichst selbstständig erledigt werden sollen, soll geschaffen werden,

Weiterlesen – noch 5 Absätze

- Teilprüfungen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung sollen auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers abgelegt werden können, sobald der dem Prüfungsgebiet zugrunde liegende Unterrichtsgegenstand positiv absolviert wurde,

- mittlere und höhere Schulen sollen ab der 10. Schulstufe selbstständig Regelungen über die regelmäßige Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern im Unterricht treffen können und

- Schulen sollen ihre schulautonomen Regelungen, die nach den Schulgesetzen oder im Rahmen der Lehrpläne getroffen wurden, zu einer "Schulautonomie-Verordnung" der jeweiligen Schule zusammenfassen und gemeinsam kundmachen können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine

Dokumente (6)

Derselbe Entwurf im RIS (neues Fenster)

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.