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Universitätsgesetz 2002, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, u.a., Änderung

Vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung, übermittelt von Eva-Maria Holzleitner, BSc

  1. Begutachtung

    Kurze Frist: 2 Wochen · 08.10.–22.10.2026 · noch keine Stellungnahmen

  2. Regierungsvorlage

    ausstehend

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Noch 11 Tage

Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Entwürfe seit 2013 hatte mindestens vier.

Ministerien überarbeiten Entwürfe nach der Begutachtung regelmäßig. Der Monitor verfolgt auch bei diesem Entwurf, was daraus wird.

Worum geht es?

Ziele

  • Verbesserung der Situation von Eltern, die an einer Universität in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind
  • Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025 bis 2029 an Hochschulen

Inhalt

  • Nichteinrechnung der Zeit einer geringfügigen Beschäftigung während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an Hochschulen

Der Entwurf

Was ändert der Entwurf?

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Was das Ressort begründet

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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Eine wesentliche Grundlage zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf völkerrechtlicher Ebene bildet die Istanbul-Konvention des Europarats, die seit 2014 in Österreich in Kraft ist und Gewalt gegen Frauen als Ausdruck struktureller Ungleichheit und Menschenrechtsverletzung versteht. In Österreich beeinflusste sie unter anderem auch den Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt 2025-2029.

Die Richtlinie (EU) 2024/1385 ergänzt die Istanbul-Konvention und erweitert diese im Bereich digitaler Gewalt. Unter Punkt (17) wird z.B. ausgeführt, dass in Bildungseinrichtungen wie Universitäten Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen sind. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, führt zu sozialer Ausgrenzung, Angst, Veranlassung zur Selbstverletzung und kann in Extremfällen zu Selbstmord führen.

Ebenso verpflichtet die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) Vertragsstaaten zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung in allen Lebensbereichen. Österreich hat das Übereinkommen 1982 ratifiziert. Die Konvention versteht Diskriminierung in einem weiten Sinn, die auch geschlechterbasierte Gewalt als Menschenrechtsverletzung umfasst.

Weiterlesen – noch 11 Absätze

Die Gender Equality Strategy 2026-2030 der Europäischen Kommission schlägt auf Basis einer Vielzahl internationaler Verpflichtungen (Roadmap for Women`s Rights, Substainable Development Goal 5 on gender equality by 2030, CEDAW, Beijing Platform for Action) konkrete Maßnahmen vor, darunter auch ein Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt und eine inklusive hochwertige Bildung. Einer der Kernpunkte ist die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere im Internet. Die Gender Equality Strategy 2026-2030 führt dazu aus: "Geschlechtsspezifische Gewalt ist nicht nur eine Verletzung der Grundrechte, sondern auch eine ernsthafte Bedrohung für die gemeinsame Sicherheit der EU, da sie die Sicherheit, Würde und Gleichstellung von Einzelpersonen und Gemeinschaften untergräbt. Jede dritte Frau in der EU hat im Laufe ihres Lebens geschlechtsspezifische Gewalt erlebt. Geschlechtsspezifische Cybergewalt stellt eine rasch eskalierende Bedrohung für Frauen und Mädchen dar. Dies untergräbt die Integrität von Frauen und zwingt viele aus dem Online-Umfeld, aus Online-Debatten und der digitalen Wirtschaft, und bedroht damit die Demokratie und die Wettbewerbsfähigkeit der EU." Mit der legistischen Umsetzung für ein Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt im Hochschulbereich nimmt Österreich eine Vorreiterrolle in der Umsetzung der Gender Equality Strategy 2026-2030 ein, wie auch bereits bei der damaligen gesetzlichen Verankerung des Gender Budgeting.

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für den Europäischen Forschungsraum (ERA-NAP 2022-2025) erstellte das Ludwig-Boltzmann-Institut für Grund- und Menschenrechte (LBI) im Auftrag des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) eine umfassende Status-quo-Erhebung zu geschlechtsbasierter Gewalt an Österreichs Hochschul- und Forschungseinrichtungen (LBI-Studie), auf deren Basis spezielle Empfehlungen für den Hochschulbereich formuliert wurden. Auch der ERA-NAP 2026-2028 verankert die Bekämpfung geschlechterbasierter Gewalt an österreichischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen als eigene Maßnahme.

Der vom Ministerrat beschlossene Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025-2029 erstreckt sich im Handlungsfeld "Gewaltfrei vom Kindesalter bis zur Hochschule" ausdrücklich auch auf den gesamten Hochschulbereich und nennt als konkretes Vorhaben den Ausbau geschlechtssensibler Präventionsarbeit durch die Umsetzung von Empfehlungen aus der Status-quo-Erhebung von Maßnahmen- und Unterstützungsangeboten bei geschlechtsbasierter Gewalt an österreichischen Hochschulen. Damit nimmt dieser NAP auch Bezug auf die LBI-Studie.

Alle Dokumente sind auf der Website des BMFWF abrufbar.

Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) schafft den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in diesen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen.

Zu weiteren Aspekten des Entwurfs:

Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 6a UG). Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind. Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, wird ein Anreiz gegeben, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet wird.

Im Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993 und im Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, ist nun explizit die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen. Die Rechtslage wird damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim BMFWF vorgeschlagen wurden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen im UG, im HS-QSG, im FHG und im PrivHG ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 ("Universitäts- und Hochschulwesen").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt.

Dokumente (6)

Derselbe Entwurf im RIS (neues Fenster)

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Noch keine Stellungnahmen. Die Frist läuft.