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Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    58 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 09.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 25/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Konsolidierung des Bundesbudgets
  • Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und höhere Beschäftigungsquote der Älteren

Inhalt

  • Neuregelung der erstmaligen Pensionsanpassung
  • Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50 Prozent des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension angehoben werden. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen").

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen - einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts - mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension angehoben werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
58
Organisationen
23
Privatpersonen
29
Nicht öffentlich
6

23 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Parteifreie Gewerkschafter_innen Österreichs PFG; PFG Bundespräsidium
    07.05.202532/SN-15/ME11 Zustimmungen
  • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft für Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
    08.05.202535/SN-15/ME5 Zustimmungen
  • Österreichischer Seniorenrat
    06.05.202529/SN-15/ME4 Zustimmungen
  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    09.05.202551/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    09.05.202552/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
    09.05.202546/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
    09.05.202548/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Österreichischer Frauenring
    09.05.202544/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Landwirtschaftslehrer/innen
    08.05.202538/SN-15/ME1 Zustimmung
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik
    08.05.202540/SN-15/ME1 Zustimmung

10 von 23 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 12.05.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 69 und Zu 69 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.