Budgetbegleitgesetz 2025 – BBG 2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →58 Stellungnahmen · 7 Tage Frist, endete 09.05.2025
BGBl. I Nr. 25/2025
Worum geht es?
Ziele
- Konsolidierung des Bundesbudgets
- Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und höhere Beschäftigungsquote der Älteren
Inhalt
- Neuregelung der erstmaligen Pensionsanpassung
- Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen: Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50 Prozent des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension angehoben werden. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen").
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen - einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts - mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension angehoben werden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen").
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 58
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 29
- Nicht öffentlich
- 6
23 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Parteifreie Gewerkschafter_innen Österreichs PFG; PFG Bundespräsidium
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft für Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Österreichischer Seniorenrat
- Amt der Burgenländischen Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
- Österreichischer Frauenring
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Landwirtschaftslehrer/innen
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik
- Casinos Austria AG /Österreichische Lotterien
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Landwirtschaftskammer Österreich; Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Arbeiterkammer Wien; Sozialversicherung
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Industriellenvereinigung; Finanzpolitik
- Österreichischer Landarbeiterkammertag
- Österreichischer Städtebund
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Berufsschule
- Industriellenvereinigung; Arbeit, Soziales, Gesundheit
10 von 23 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 12.05.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 69 und Zu 69 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 25/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.