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Ministerialentwurf 17/MEBundesministerium für Inneres

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMI

Bundesministerium für InneresÜbermittelt von Mag. Gerhard KarnerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    4 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 20.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziel

Terminologische Anpassungen von Gesetzen an verfassungsgesetzliche Bestimmungen

Inhalt

  • Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
  • Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
  • Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
  • Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes
  • Änderung des Passgesetzes 1992
  • Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
  • Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
  • Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
  • Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
  • Änderung des Grenzkontrollgesetzes
  • Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes werden mit 1. September 2025 in Kraft und das verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (nunmehr sogenannte Geheimhaltungsgründe) verfassungsgesetzlich vorsieht.

Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich sind, können also auch künftig gesetzlich vorgesehen werden. Ebenso vorgesehen werden können erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit. Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes werden mit 1. September 2025 in Kraft und das gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (nunmehr sogenannte Geheimhaltungsgründe) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG und Art. 151 Abs. 68 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderliche Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen können also auch künftig gesetzlich vorgesehen werden, ebenso wie erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit.

Weiterlesen – noch 12 Absätze

Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

1. des Art. 1 bis 3 (SPG, SNG, BAK-G) aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit"),

2. des Art. 4 (B-KSG) aus Art. 10 Abs. 1 B-VG,

3. des Art. 5 (Passgesetz 1992) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Passwesen"),

4. des Art. 6 (NAG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen"),

5. des Art. 7 (StbG) aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Staatsbürgerschaft"),

6. des Art. 8 (BFA-VG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl"),

7. des Art. 9 (FPG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung") sowie Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Fremdenpolizei"),

8. des Art. 10 (GrekoG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm"),

9. des Art. 11 (BBU-G) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl"), Art. 10 Abs. 1 Z 16 ("Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten") und Art. 17 B-VG ("Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
4
Organisationen
4
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

4 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 21.05.2025 an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.