Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMI
Bundesministerium für InneresÜbermittelt von Mag. Gerhard KarnerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →4 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 20.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Terminologische Anpassungen von Gesetzen an verfassungsgesetzliche Bestimmungen
Inhalt
- Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
- Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes
- Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
- Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes
- Änderung des Passgesetzes 1992
- Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
- Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
- Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
- Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
- Änderung des Grenzkontrollgesetzes
- Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes werden mit 1. September 2025 in Kraft und das verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (nunmehr sogenannte Geheimhaltungsgründe) verfassungsgesetzlich vorsieht.
Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes erforderlich sind, können also auch künftig gesetzlich vorgesehen werden. Ebenso vorgesehen werden können erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit. Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes werden mit 1. September 2025 in Kraft und das gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (nunmehr sogenannte Geheimhaltungsgründe) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG und Art. 151 Abs. 68 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderliche Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen können also auch künftig gesetzlich vorgesehen werden, ebenso wie erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit.
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Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich
1. des Art. 1 bis 3 (SPG, SNG, BAK-G) aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit"),
2. des Art. 4 (B-KSG) aus Art. 10 Abs. 1 B-VG,
3. des Art. 5 (Passgesetz 1992) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Passwesen"),
4. des Art. 6 (NAG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen"),
5. des Art. 7 (StbG) aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Staatsbürgerschaft"),
6. des Art. 8 (BFA-VG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl"),
7. des Art. 9 (FPG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung") sowie Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG ("Fremdenpolizei"),
8. des Art. 10 (GrekoG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm"),
9. des Art. 11 (BBU-G) aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG ("Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl"), Art. 10 Abs. 1 Z 16 ("Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten") und Art. 17 B-VG ("Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 4
- Organisationen
- 4
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
4 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 21.05.2025 an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.