Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 19 Tage Frist, endete 26.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Adaptierung an die durch die Informationsfreiheit neugeschaffene Rechtslage
Inhalt
Anpassung der entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im Bereich des BMASGPK
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher zu regeln. Die vorliegende Gesetzesnovelle soll der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten sein.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt.
Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten - wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen - näher zu regeln.
Die vorliegende Gesetzesnovelle ist der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten.
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Kosten:
Es sind keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 15
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
15 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion; Geschäftsbereich Recht
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- BM f. Justiz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP)
- Bundesarbeitskammer; Bereich Soziales
- österreichische Apothekerkammer; Rechtsabteilung
- Österreichische Ärztekammer
- Österreichische Zahnärztekammer
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
10 von 15 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.