Eisenbahngesetz, Kraftfahrgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →6 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete 19.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Übereinstimmung der Materiengesetze des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) mit der ab 1. September 2025 geltenden Rechtslage zur Informationsfreiheit
Inhalt
Anpassung des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Schifffahrtgesetzes sowie des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich.
Ab dem 1. September 2025 entfällt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit. Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.
Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen, die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.
Ziel ist es, widersprüchliche oder überflüssig gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.
Das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetzes 1967, das Schifffahrtsgesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz 2005 sollen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich.
Ab dem 1. September 2025 entfällt die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Dieser Entfall erfolgt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG im Rahmen der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2024 (siehe Art. 151 Abs. 68 B-VG). Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird auch dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.
Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.
Ziel ist es, widersprüchliche oder obsolet gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.
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Eine diesem Umstand entsprechende Rechtsanpassung des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Schifffahrtsgesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005 ist daher geboten.
Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 6
- Organisationen
- 6
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
6 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Justiz
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Volkswirtschaft
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 21.05.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.