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Eisenbahngesetz, Kraftfahrgesetz u.a., Änderung

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    6 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete 19.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziel

Übereinstimmung der Materiengesetze des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) mit der ab 1. September 2025 geltenden Rechtslage zur Informationsfreiheit

Inhalt

Anpassung des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Schifffahrtgesetzes sowie des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich.

Ab dem 1. September 2025 entfällt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit. Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.

Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen, die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.

Ziel ist es, widersprüchliche oder überflüssig gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.

Das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetzes 1967, das Schifffahrtsgesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz 2005 sollen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich.

Ab dem 1. September 2025 entfällt die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Dieser Entfall erfolgt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG im Rahmen der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2024 (siehe Art. 151 Abs. 68 B-VG). Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird auch dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.

Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.

Ziel ist es, widersprüchliche oder obsolet gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Eine diesem Umstand entsprechende Rechtsanpassung des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Schifffahrtsgesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005 ist daher geboten.

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
6
Organisationen
6
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

6 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 21.05.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.