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Ministerialentwurf 23/MEBundeskanzleramt

Beamten-Dienstrechtsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz u.a., Änderung

BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    9 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete am 23.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziel

Sicherstellung der Wahrung der bestimmten gewichtigen öffentlichen Interessen und berechtigter überwiegender privater Interessen

Inhalt

Anpassung des Dienst- sowie des Personalvertretungsrechtes

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung mit 1. September 2025 aufgehoben. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesem Bundesgesetz nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung mit 1. September 2025 aufgehoben. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesem Bundesgesetz nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1. hinsichtlich Art. 1 bis 3 (BDG 1979, VBG, RStDG) sowie Art. 8 und 9 (PVG, B-GlBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2. hinsichtlich Art. 4 und 6 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

3. hinsichtlich Art. 5 und 7 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
9
Organisationen
9
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

9 Stellungnahmen von 8 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2025 an das Bundeskanzleramt übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.