Beamten-Dienstrechtsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz u.a., Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →9 Stellungnahmen · 11 Tage Frist, endete am 23.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Sicherstellung der Wahrung der bestimmten gewichtigen öffentlichen Interessen und berechtigter überwiegender privater Interessen
Inhalt
Anpassung des Dienst- sowie des Personalvertretungsrechtes
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung mit 1. September 2025 aufgehoben. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesem Bundesgesetz nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung mit 1. September 2025 aufgehoben. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesem Bundesgesetz nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich
1. hinsichtlich Art. 1 bis 3 (BDG 1979, VBG, RStDG) sowie Art. 8 und 9 (PVG, B-GlBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),
2. hinsichtlich Art. 4 und 6 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),
3. hinsichtlich Art. 5 und 7 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 9
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
9 Stellungnahmen von 8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Chaos Computer Club Wien (C3W)
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Finanzen
- Forum Informationsfreiheit
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst23.05.20252 Stellungnahmen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 26.05.2025 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.