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Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMWKMS

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    8 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete 26.05.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziele

  • Übereinstimmung der Regelungen des ADBG 2021 mit dem ab 1. September 2025 geltenden Informationsfreiheitsgesetz
  • Übereinstimmung der Regelungen des BSFG 2017 mit dem ab 1. September 2025 geltenden Informationsfreiheitsgesetz
  • Anpassung des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes an die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes

Inhalt

  • Terminologische Anpassungen
  • Anpassung der Regelungen zur Bundessportförderung
  • Besondere Informationszugangsregelung Maßnahme
  • Sportbericht (Veröffentlichungspflicht)
  • Änderung im KOG und im ORF-G

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten.

Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Darüber hinaus werden neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Das gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis wird damit außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG und Art. 151 Abs. 68 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderliche Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen können gesetzlich also auch künftig vorgesehen werden, ebenso wie erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit (das sind einerseits die proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits die Erledigung von Informationsbegehren). § 16 IFG sieht vor, dass das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Darüber hinaus werden neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich

- der Art. 1 und 2 hinsichtlich der die unabhängige Regulierungsbehörde betreffenden Bestimmung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter"), sowie im Übrigen aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,

- des Art. 3 (BSFG 2017) und des Art. 4 (ADBG 2021) aus Art. 17 B-VG ("Privatwirtschaftsverwaltung").

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Anti-Dopinggesetz 20121

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung BSFG 2017

    PDF
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung ORF-Gesetz KommAustria-Gesetz

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDFHTML

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
8
Organisationen
8
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

8 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2025 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.