Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMWKMS
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →8 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete 26.05.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziele
- Übereinstimmung der Regelungen des ADBG 2021 mit dem ab 1. September 2025 geltenden Informationsfreiheitsgesetz
- Übereinstimmung der Regelungen des BSFG 2017 mit dem ab 1. September 2025 geltenden Informationsfreiheitsgesetz
- Anpassung des KommAustria-Gesetzes und des ORF-Gesetzes an die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes
Inhalt
- Terminologische Anpassungen
- Anpassung der Regelungen zur Bundessportförderung
- Besondere Informationszugangsregelung Maßnahme
- Sportbericht (Veröffentlichungspflicht)
- Änderung im KOG und im ORF-G
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten.
Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Darüber hinaus werden neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Das gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsgeheimnis wird damit außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B-VG betreffend Informationsfreiheit in Kraft treten, der Informationspflichten mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG und Art. 151 Abs. 68 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderliche Geheimhaltungspflichten von Verwaltungsorganen können gesetzlich also auch künftig vorgesehen werden, ebenso wie erforderliche Verschwiegenheitspflichten außerhalb des Anwendungsbereichs bzw. nicht im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Informationsfreiheit (das sind einerseits die proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse und andererseits die Erledigung von Informationsbegehren). § 16 IFG sieht vor, dass das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
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Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Darüber hinaus werden neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich
- der Art. 1 und 2 hinsichtlich der die unabhängige Regulierungsbehörde betreffenden Bestimmung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter"), sowie im Übrigen aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ("Post- und Fernmeldewesen") und Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,
- des Art. 3 (BSFG 2017) und des Art. 4 (ADBG 2021) aus Art. 17 B-VG ("Privatwirtschaftsverwaltung").
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Kurzinformation
Begleitschreiben
- PDFHTML
Gesetzestext
Der Entwurfstext selbst
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung Anti-Dopinggesetz 20121
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung BSFG 2017
Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung ORF-Gesetz KommAustria-Gesetz
- PDFHTML
Erläuterungen
Die Begründung des Ministeriums
- PDFHTML
Textgegenüberstellung
Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 8
- Organisationen
- 8
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
8 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Justiz
- Chaos Computer Club Wien (C3W)
- Kommunikationsbehörde Austria
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesarbeitskammer; Leitung Soziales
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
Die Stellungnahmen wurden am 27.05.2025 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.