Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz u.a., Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →1 Stellungnahme · 17 Tage Frist, endete am 02.06.2025
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziel
Legistisch korrekte und verfassungskonforme Gesetzesbestimmungen
Inhalt
Schaffung informationsfreiheitskonformer Geheimhaltungsbestimmungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht. Ferner sollen geringfügige Anpassungen einer Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, über die Übertragung in elektronische Dokumente und der Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, über die Stellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 1
- Organisationen
- 1
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
1 Organisation
Liste der Stellungnahmen
- Land Salzburg; Legislative und Verfassungsdienst
Die Übersicht des Parlaments zählt 9 Stellungnahmen – davon hier aufgeschlüsselt: 1. Die Übersichtszahl kann Einträge enthalten, die noch nicht in der Liste veröffentlicht sind.
Die Stellungnahmen wurden am 03.06.2025 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.