Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, Bildungsdokumentationsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →13 Stellungnahmen · 10 Tage Frist, endete 30.05.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 50/2025
Worum geht es?
Ziele
- Herstellung eines der neuen Rechtslage entsprechenden rechtskonformen Zustands im Bereich des Bundesministers für Bildung (BMB)
- Schaffung einer Übergangsregelung für die Datenübermittlung des Bildungswesens an Statistik Austria
- Schaffung der Rechtsgrundlage für digitale Studierendenausweise
Inhalt
- Novellierung der betroffenen Gesetze im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des BMB
- Erstreckung der ausschließlichen Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK)
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Möglichkeit digitale Studierendenausweise auszustellen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert. Außerdem soll jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen eingeräumt werden, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.
Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert (Abs. 1). Außerdem wird jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs. 2) und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Abs. 3) eingeräumt, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Die Art. 20 Abs. 3 bis 5 B-VG und die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder treten außer Kraft. Das gleichzeitig erlassene, auf die neue Bedarfskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG) gestützte Informationsfreiheitsgesetz - IFG enthält nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
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Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sollen korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich
- hinsichtlich Art. 1 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Bundesverfassung") und Art. 113 Abs. 10 B-VG (Bildungsdirektion),
- hinsichtlich Art. 2 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG ("Universitäts- und Hochschulwesen"), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient"), Art. 14 Abs. 1 B-VG ("Schulwesen") und Art. 14a Abs. 2 B-VG ("land- und forstwirtschaftliches Schulwesen"),
- hinsichtlich Art. 3 des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht"), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG ("wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes"), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ("Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten"), Art. 14 Abs. 1 B-VG ("Schulwesen") und Art. 14a Abs. 2 B-VG ("land- und forstwirtschaftliches Schulwesen"),
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Hinsichtlich Art. 1 unterliegen die Änderungen den besonderen Mitwirkungs- und Kundmachungserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 letzter Satz B-VG.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 13
- Organisationen
- 13
- Privatpersonen
- 0
- Nicht öffentlich
- 0
13 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Vorarlberger Landesregierung; Abt. Gesetzgebung (PrsG)
- Land Salzburg; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundesschülervertretung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Forum Informationsfreiheit
- Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
- BM f. Frauen, Wissenschaft und Forschung
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
- Bundesanstalt Statistik Österreich
10 von 13 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2025 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.
Aus dem Entwurf ging außerdem 128 d.B., 130 d.B. hervor.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.