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Ministerialentwurf 27/MEBundesministerium für Finanzen

Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF

Bundesministerium für FinanzenÜbermittelt von Dr. Markus MarterbauerAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    16 Stellungnahmen · 6 Tage Frist, endete 28.05.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 50/2025

Worum geht es?

Ziel

Herstellung des verfassungskonformen Zustandes

Inhalt

  • Konkretisierung der Auskunftsbefugnis der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen (§ 8 Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG))
  • Streichung von Textvorgaben für die Ablehnung von Auskunftsansuchen
  • Streichung des Verweises auf § 48a Bundesabgabenordnung (BAO)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, wurde am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen. Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes, so sind die in gegenständlichem Entwurf enthaltenen Materiengesetze anzupassen.

Beispielsweise soll durch die gegenständliche Novelle die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit im Transparenzdatenbankgesetz (TDBG) geschaffen werden. Da Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung der Empfängerin/des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse sollen zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Transparenzdatenbank gesetzt werden, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können.

Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht eine Anpassung des § 48a BAO notwendig. Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich soll im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen werden. Da § 48a BAO angepasst werden soll, soll auch das Finanzstrafgesetz entsprechend adaptiert werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurde am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen (vgl. BGBl. I Nr. 5/2024 und die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates, AB 2420 BlgNR 27. GP, zu der in der Form eines gesamtändernden Abänderungsantrages beschlossenen Fassung S 11 ff). Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes, so sind die in gegenständlichem Entwurf enthaltenen Materiengesetze anzupassen.

Nachstehend werden vereinzelt Aspekte zu den einzelnen anzupassenden Materiengesetze hervorgehoben, darüber hinaus wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Weiterlesen – noch 13 Absätze

Zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012:

Durch die gegenständliche Novelle soll die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit nach Art. 22a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, geschaffen werden. Da nach diesen Rechtsvorschriften Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch wird anlehnend an die in § 2 Abs. 2 IFG enthaltene Vorgabe, wonach insbesondere auch Verträge ab einem Wert von EUR 100 000,00 als Information von allgemeinem Interesse proaktiv zugänglich zu machen sind, gewährleistet, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Der Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 1 B-VG und des IFG bleibt hinsichtlich der weiteren Informationen aus der Transparenzdatenbank unberührt.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse werden zusätzliche Maßnahmen gesetzt, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Diese sind als begleitende und vorbereitende Schritte zu sehen, um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Vorgaben des IFG in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können. Die in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b enthaltene Leistungsart "Ertragsteuerliche Ersparnisse" soll zu diesem Zweck in "Steuerliche Ersparnisse" umbenannt werden. Gerade Berichte und Analysen wie die jährlichen Förderungsberichte oder zuletzt durch den Budgetdienst haben gezeigt, dass steuerliche Ersparnisse strukturell eine große Rolle spielen. Aus diesem Grund soll auch für diesen Bereich den Vorgaben des IFG möglichst umfassend entsprochen werden können.

Zur Änderung des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG:

Im Hinblick auf Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024, und das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, sind die Bestimmungen der § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 185 MinroG sowie - damit einhergehend - das Inhaltsverzeichnis und die Bestimmungen der §§ 221a und 223 MinroG anzupassen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Mit 1. September 2025 entfällt Art. 20 Abs. 3 B-VG (Art. 151 Abs. 68 B-VG) und damit auch die bisherige verfassungsrechtliche Grundlage für das Amtsgeheimnis. Gleichzeitig tritt das Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 in Kraft.

Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht auch eine Anpassung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 48a BAO notwendig. Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich wird im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bundesfinanzgerichtsgesetz vorzunehmen.

Zum EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz:

Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz vorzunehmen.

Zum Bewertungsgesetz:

Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bewertungsgesetz vorzunehmen.

Zum Bodenschätzungsgesetz:

Einhergehend mit der Anpassung der Bundesabgabenordnung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes sind entsprechende Anpassungen im Bodenschätzungsgesetz vorzunehmen.

Zum Finanzstrafgesetz:

Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit 1. September 2025 (Art. 151 Abs. 68 B-VG) entfällt Art. 20 Abs. 3 B-VG. Somit tritt die verfassungsrechtliche Grundlage für das Amtsgeheimnis als auch für die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht außer Kraft. § 48a BAO soll daher angepasst werden, das Finanzstrafgesetzes soll entsprechend adaptiert werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948, aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Bergwesen) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können hinsichtlich Artikel 4 als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine; lediglich hinsichtlich Artikel 8 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten sowie eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß § 38 Abs. 5 BWG erforderlich.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
16
Organisationen
16
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

16 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 16 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 02.06.2025 an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 129 d.B. eingebracht.

Aus dem Entwurf ging außerdem 134 d.B. hervor.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 50/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.