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Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    8 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 21.07.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 84/2025

Worum geht es?

Ziel

Verwaltung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform (CEMT ist die "Conférence Européenne des Ministres des Transports", die Europäische Verkehrsministerkonferenz)

Inhalt

Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen soll ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung und Digitalisierung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gesetzt werden. Die bisherige Papierform der CEMT-Genehmigungen soll durch eine elektronische Lösung ersetzt werden, um eine effizientere Zuteilung, Kontrolle und Verwaltung dieser Genehmigungen zu ermöglichen. Der Entwurf fügt sich in den Kontext der bestehenden Rechtslage, insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), und des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG). Die CEMT-VV soll demgemäß weitgehend unberührt bleiben und weiterhin gelten, soweit dieses Gesetz keine spezifisch abweichenden Regelungen trifft. Auf diese Weise soll das durch die CEMT-VV etablierte Vergabesystem rechtssicher in eine digitale Umgebung überführt werden. Zentrale Neuerung soll die Einführung einer "CEMT-Plattform" samt "CEMT-Mobilapplikation" durch die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sein, über die CEMT-Genehmigungen zukünftig elektronisch verwaltet werden. Die Datenverarbeitung soll in klarer Verantwortungsteilung erfolgen: Die OECD soll als Systemanbieterin die Rolle einer Verantwortlichen im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) für sämtliche Daten, die in der Plattform und der Mobilapplikation gespeichert werden, übernehmen, während die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Verarbeitung der Daten hinsichtlich der Erteilung oder Entziehung der CEMT-Genehmigungen verantwortlich sein soll. Geregelt sein soll, welchen Stellen dabei eine Abfragebefugnis eingeräumt sein soll. Daneben soll das Gesetz Rechtssicherheit für die Verwendung der elektronischen Dokumente (Genehmigungsinformationsdokument und Fahrteninformationsdokument) schaffen, die die bisherige CEMT-Genehmigung und das "Fahrtenberichtsheft" ersetzen sollen. Die behördlichen Kontrollen sollen dadurch vereinheitlicht und vereinfacht werden: So sollen die Aufsichtsorgane über QR-Codes oder Fahrtidentifizierungsnummern auf die relevanten Daten zugreifen können. Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und Unternehmen zu reduzieren, die Verarbeitungssicherheit zu erhöhen, eine effektivere Kontrolle sicherzustellen und nicht zuletzt die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz sowie im Güterbeförderungswesen zu erfüllen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen wird ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung und Digitalisierung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs gesetzt. Die bisherige Papierform der CEMT-Genehmigungen wird durch eine elektronische Lösung ersetzt, um eine effizientere Zuteilung, Kontrolle und Verwaltung dieser Genehmigungen zu ermöglichen.

Der Entwurf fügt sich in den Kontext der bestehenden Rechtslage, insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), BGBl. II Nr. 207/2016, und des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995. Die CEMT-VV bleibt demgemäß weitgehend unberührt und gilt weiterhin, soweit dieses Gesetz keine spezifisch abweichenden Regelungen trifft. Auf diese Weise wird das durch die CEMT-VV etablierte Vergabesystem rechtssicher in eine digitale Umgebung überführt.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Zentrale Neuerung ist die Einführung einer "CEMT-Plattform" samt "CEMT-Mobilapplikation" durch die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), über die CEMT-Genehmigungen zukünftig elektronisch verwaltet werden. Die Datenverarbeitung erfolgt in klarer Verantwortungsteilung: Die OECD übernimmt als Systemanbieterin die Rolle einer Verantwortlichen im Sinne der DSGVO für sämtliche Daten, die in der Plattform und der Mobilapplikation gespeichert werden, während die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Verarbeitung der Daten hinsichtlich der Erteilung oder Entziehung der CEMT-Genehmigungen verantwortlich ist. Den in § 3 Abs. 3 genannten Stellen wird dabei eine Abfragebefugnis eingeräumt. Daneben schafft das Gesetz Rechtssicherheit für die Verwendung der elektronischen Dokumente (Genehmigungsinformationsdokument und Fahrteninformationsdokument), die die bisherige CEMT-Genehmigung und das "Fahrtenberichtsheft" ersetzen. Die behördlichen Kontrollen werden dadurch vereinheitlicht und vereinfacht: So können die Aufsichtsorgane über QR-Codes oder Fahrtidentifizierungsnummern auf die relevanten Daten zugreifen.

Insgesamt verfolgt das Gesetz das Ziel, den Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und Unternehmen zu reduzieren, die Verarbeitungssicherheit zu erhöhen, eine effektivere Kontrolle sicherzustellen und nicht zuletzt die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben im Bereich Datenschutz sowie im Güterbeförderungswesen zu erfüllen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
8
Organisationen
8
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

8 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 22.07.2025 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 248 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 84/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.