Kulturgüterrückgabegesetz, Änderung
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →10 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 19.08.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 10/2026
Worum geht es?
Ziele
- Gesicherte Rechtsgrundlagen, um über Anträge für notwendige Einfuhrgenehmigungen betreffend Kulturgüter zu entscheiden
- Geschärftes Bewusstsein gegen den illegalen Kulturguthandel
- Maßnahmensetzung gegen den illegalen Kulturgüterhandel
Inhalt
- Regelung der Einfuhrgenehmigungen
- Sanktion bei Nichteinhaltung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.
Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung tritt zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, wenn das (derzeit in Entwicklung befindliche) zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumt dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.
Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern soll es sein, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient.
Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.
Zudem sollen Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten, nachvollzogen werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 DMSG beim Bundeskanzler bzw. bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichischen Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen soll die Zuständigkeit nunmehr bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle liegen.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.
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Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung tritt zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, wenn das (derzeit in Entwicklung befindliche) zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumt dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.
Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern ist es, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient. Die Verordnung (EU) 2019/880 gilt daher für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern - geschaffen oder entdeckt außerhalb des Zollgebiets der Union -, die in dieses Zollgebiet verbracht werden. Kulturgüter werden nach dem Grad ihrer Gefährdung in zwei Kategorien unterteilt. Für am stärksten gefährdete Kulturgüter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind), muss unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden. Für die anderen Kulturgüter der Verordnung (EU) 2019/880 (Artikel 5) hat der Einführer eine Erklärung abzugeben, in der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft anzugeben sind.
Der Schutz von nationalem Kulturgut der Mitgliedstaaten beziehungsweise Österreichs (auch) gegen seine rechtswidrige Ausfuhr wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern abgedeckt. Innerstaatlich wird dieser Bereich durch das Denkmalschutzgesetz sowie das Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt.
Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.
Zudem werden Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch das Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten, nachvollzogen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 DMSG beim Bundeskanzler bzw. bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichische Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit nunmehr beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle.
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 10
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
9 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Finanzen
- BM f. Justiz
- Museumsbund Österreich
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 21.08.2025 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 292 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 10/2026 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.