Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Änderung
BundeskanzleramtÜbermittelt von Dr. Christian StockerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →6 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 05.09.2025
BGBl. I Nr. 82/2025
Worum geht es?
Ziele
- Verfahrensbeschleunigung
- Verfahrensstrukturierung
Inhalt
- Erweiterung des Anwendungsbereiches für Großverfahren
- Einheitliche elektronische Kundmachungsplattform
- Entfall der Ediktalsperre
- Beschränkungen für weiteres Parteienvorbringen
- Keine feste Frist für die Erstellung der Verhandlungsschrift
- Direkte Zahlung von Barauslagen durch die Antragstellerin/den Antragsteller
- Zustellung des Bescheides durch Edikt
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Das Regierungsprogramm 2025–2029 enthält zu "Wirtschaft und Infrastruktur" unter der Überschrift "Genehmigungsbeschleunigung AVG-Großverfahren" mehrere Punkte zur Novellierung des Großverfahrens gemäß den §§ 44a ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Dabei werden einige Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) ausdrücklich als Vorbild angeführt.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Erfahrungen aus der Praxis im Hinblick auf Potentiale zur Beschleunigung und Strukturierung des Verfahrens eingeholt. Insbesondere erfolgte ein Austausch mit Vertreterinnen/Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu ihren Erfahrungen mit dem Verfahren nach dem UVP-G 2000, das in der Praxis den häufigsten Fall für die tatsächliche Anwendung des Großverfahrens nach dem AVG darstellt.
Auf dieser Grundlage sollen einige Änderungen zur Beschleunigung und besseren Strukturierung des Großverfahrens nach dem AVG erfolgen. Dabei sollen insbesondere jene Bestimmungen des UVP-G 2000, die sich in der Praxis bewährt haben, ins AVG übernommen werden. Darüber hinaus soll die Schwelle für den Einstieg ins Großverfahren niedriger angesetzt werden, um mehr Verfahren einbeziehen zu können, in denen die typischen Probleme eines Großverfahrens auftreten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 6
- Organisationen
- 1
- Privatpersonen
- 5
- Nicht öffentlich
- 0
1 Organisation
Liste der Stellungnahmen
- Wiener Tierschutz Verein; Vorstand
Die Übersicht des Parlaments zählt 44 Stellungnahmen – davon hier aufgeschlüsselt: 6. Die Übersichtszahl kann Einträge enthalten, die noch nicht in der Liste veröffentlicht sind.
Die Stellungnahmen wurden am 09.09.2025 an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 249 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 82/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.