Zum Inhalt springen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Änderungen

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    12 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete 08.09.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 77/2025

Worum geht es?

Ziel

Schaffung von Rechtssicherheit

Inhalt

  • Schaffung einer Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen
  • Informierung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über bargeldlos eingehobenes Trinkgeld

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren. Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

Trinkgelder stellen beitragspflichtiges Entgelt dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, soll in mehrfacher Hinsicht angepasst werden:

Es soll die Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Pauschalbeträge geschaffen werden, die jährlich aufzuwerten sind. Weiters soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch sollen die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, sofern sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag.

Die Festsetzung soll für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer erfolgen, die üblicherweise Trinkgelder erhalten; gleichgestellt sind auch jene, die an Trinkgeldern innerbetrieblich, zum Beispiel durch betriebliche Trinkgeldverteilsysteme (wie Tronc-Systeme), beteiligt sind.

Weiters soll es Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, durch ein Auskunftsrecht bzw. das In-Kenntnis-Setzen eines etwaigen Verteilungsschlüssels zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden, einen Überblick über dieses zu erlangen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren.

Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozialversicherungswesen" und "Arbeitsrecht").

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
12
Organisationen
10
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

10 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    24.09.202512/SN-37/ME
  • Amt der Tiroler Landesregierung
    08.09.202511/SN-37/ME
  • Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
    08.09.202510/SN-37/ME
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    03.09.20258/SN-37/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
    03.09.20259/SN-37/ME
  • Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
    02.09.20256/SN-37/ME
  • Datenschutzbehörde; Datenschutzbehörde
    02.09.20257/SN-37/ME
  • Amt der Burgenländischen Landesregierung; Stabsabteilung Verfassung und Recht
    25.08.20255/SN-37/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    25.08.20254/SN-37/ME
  • Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion Recht
    22.08.20253/SN-37/ME

Die Stellungnahmen wurden am 10.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 210 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.