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Gesundheitstelematikgesetz, Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    25 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 09.09.2025

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 10.09.2025 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziele

  • Vereinfachung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Arzneimitteln in der EU
  • Vereinfachung des grenzüberschreitenden Abrufs von Patientinnenkurzakten/Patientenkurzakten in Österreich
  • Anbindung Österreichs an die MyHealth@EU-Infrastruktur

Inhalt

  • Errichtung und Betrieb der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit
  • Einrichtung und Betrieb des EU-Rezepts
  • Ermächtigung der Apotheken zur elektronischen Abgabe von Arzneimitteln und Erfassung dieser durch die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit
  • Ermächtigung der Gesundheitsdiensteanbieter zum Abruf von EU-Patientenkurzakten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Durch den gegenständlichen Antrag sollen im Gesundheitstelematikgesetz 2012 sozialversicherungsrechtlich relevante Bestimmungen zum sogenannten EU-Rezept und zur EU-Patientinnenkurzakte/EU-Patientenkurzakte verankert werden.

Hintergrund der geplanten Bestimmungen ist, neben den Aspekten der Behandlungskontinuität und der Patientinnensicherheit/Patientensicherheit, die Fälschungssicherheit von in Österreich ausgestellten EU-Rezepten sowie der Abbau bürokratischer Hürden, womit auch der Prozess der Kostenerstattung von im Ausland eingelösten Verschreibungen erleichtert werden soll (Übersetzungen von Handelsnamen, Bestätigung der Abgabe etc.). Die gegenständlichen Bestimmungen betreffen vielfach Pensionistinnen/Pensionisten, die urlaubs- oder wohnortbedingt Verschreibungen im EU-Ausland einlösen müssen und insbesondere vom Übersetzungsservice innerhalb des Systems MyHealth@EU profitieren sollen. Mithilfe der EU-Patientinenkurzakte/EU-Patientenkurzakte soll die Anamnese durch Gesundheitsdiensteanbieter bei der Behandlung von Personen anderer Herkunftsstaaten, insbesondere hinsichtlich etwaiger Sprachbarrieren, erleichtert werden.

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/327 zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS – European Health Data Space), veröffentlicht am 5. März 2025. Der EHDS ist ein Kernstück der EU-Gesundheitsunion und soll Bürgerinnen/Bürgern mehr Kontrolle über ihre Gesundheitsdaten geben. Mitgliedstaaten müssen nationale Kontaktstellen einrichten und sich an die EU-Infrastruktur MyHealth@EU anbinden. Priorität haben elektronische Verschreibungen (EU-Rezept) und Patientinnenkurzakte/Patientenkurzakte. Österreich möchte diese Anwendungen schon vor dem verpflichtenden Start 2029 umsetzen, um EU-Fördermittel nutzen zu können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Am 5. März 2025 wurde die Verordnung über den europäischen Gesundheitsdatenraum (Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847; ABl. L, 2025/327) veröffentlicht (aufrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0327).

Der Europäische Raum für Gesundheitsdaten ist einer der Eckpfeiler der europäischen Gesundheitsunion (siehe die Mitteilung der Kommission vom 11.11.2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken, COM[2020] 724 final) und stellt den ersten gemeinsamen EU-Datenraum in einem spezifischen Bereich dar, der aus der EU-Datenstrategie hervorgeht (siehe dazu die Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Datenstrategie, COM[2020] 66 final).

Weiterlesen – noch 19 Absätze

Der Europäische Raum für Gesundheitsdaten soll unter anderem Einzelpersonen dabei unterstützen, die Kontrolle über ihre eigenen Gesundheitsdaten zu bewahren, indem deren Handlungskompetenz durch einen besseren digitalen Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten sowie ihrer Kontrolle darüber sowohl im eigenen Land als auch auf EU-Ebene, und damit letztlich der freie Verkehr von Personen innerhalb der Union, unterstützt werden soll.

Dazu sieht die Verordnung ein Kapitel II zur Primärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten vor, worunter die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Erbringung von Gesundheitsdiensten zur Beurteilung, Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesundheitszustands der natürlichen Person, auf die sich die Daten beziehen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verstehen ist.

Zur Erreichung dieser grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung werden die Mitgliedstaaten insbesondere dazu verpflichtet, nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit einzurichten und zu benennen, und diese an die bestehende unionsweite Infrastruktur zum grenzüberschreitenden Austausch elektronischer Gesundheitsdaten "MyHealth@EU" anzubinden.

Im Rahmen dessen sind einige Arten elektronischer Gesundheitsdaten als Priorität für die Integration in den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten festgelegt worden, deren Implementierung für die Mitgliedstaaten in einem stufenweisen Prozess mit einer Übergangszeit ebenso verpflichtend ist.

Unter diese prioritären Datenkategorien grenzüberschreitender Services fallen mitunter elektronische Verschreibungen für Arzneimittel und deren elektronische Abgaben durch Apotheken ebenso wie die elektronische Patientenkurzakte. Mit dem "EU-Rezept" sollen sowohl in Österreich ausgestellte, elektronische Verschreibungen für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte Personen (siehe zur Definition im besonderen Teil zu Z 8) in Apotheken anderer Mitgliedstaaten eingelöst werden können (Österreich als Herkunftsmitgliedstaat), als auch in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte, elektronische Verschreibungen für Personen des jeweiligen Mitgliedstaats in österreichischen öffentlichen Apotheken eingelöst werden können (Österreich als Behandlungsmitgliedstaat). Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben davon gänzlich unberührt. Mit der EU-Patientenkurzakte sollen in einem ersten Schritt Patientenkurzakten von in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften oder sozialversicherten Personen im Rahmen einer Behandlung durch einen österreichischen Gesundheitsdiensteanbieter abgerufen werden können.

Diese Vorgaben des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten für die Mitgliedstaaten werden erst mit Anwendbarkeit der Verordnung im März 2029 verpflichtend, dennoch sollen die nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit als Infrastruktur sowie die Anwendungen EU-Rezept und EU-Patientenkurzakte in Österreich schon vorzeitig implementiert werden. Grund dafür ist eine nur noch jetzt mögliche Kofinanzierung mit Mitteln der EU-Kommission aus dem Förderprogramm "EU4Health". Der vorliegende Entwurf ist daher kein Vorschlag für einen Umsetzungsrechtsakt (da aufgrund der für den EHDS gewählten Rechtsform Verordnung sonst gegen das Transformationsverbot verstoßen würde), sondern ein rein inhaltlicher Vorgriff betreffend den mit dem EHDS ohnehin verpflichtend umzusetzenden Punkten der nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, des EU-Rezepts und der EU-Patientenkurzakte. Diese (sowie andere) Punkte wurden von anderen Mitgliedstaaten der Union bereits auf Grundlage nationaler Rechtsakte umgesetzt, weshalb die Anbindung an MyHealth@EU bereits zum jetzigen Zeitpunkt Sinn ergibt.

Die vorgeschlagene Implementierung des EU-Rezepts und der EU-Patientenkurzakte in Österreich entspricht nicht zuletzt auch den nationalen Bestrebungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens:

Bereits nach dem Regierungsprogramm 2020-2024 "Aus Verantwortung für Österreich" sollen die Fortschritte der Digitalisierung auch im Gesundheitsbereich einen einfacheren und verbesserten Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglichen und die Digitalisierung in Diagnose und Behandlung vorangetrieben werden. Ebenso ist im Regierungsprogramm 2025-2029 "Jetzt das Richtige Tun. Für Österreich" die "verantwortungsvolle Umsetzung des Europäischen Raums für Gesundheitsdaten (EHDS) unter höchsten Sicherheitsstandards unter der Schirmherrschaft von Statistik Austria, Austrian Micro Data Center (AMDC) und Gesundheit Österreich (GÖG) und Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen (Berichte an das Parlament)" vorgesehen, welche ebenso die Primärdatennutzung inkludiert.

Darüber hinaus beschloss der Ministerrat am 1. Juni 2023 die digitalen Ziele der Bundesregierung in Form des "Digital Austria Act - Für mehr Wohlstand, Sicherheit und neue Chancen durch Innovation", in dessen Punkt 7.2. die Erweiterung des nationalen e-Rezepts um die grenzüberschreitende elektronische Verschreibung (ePrescription) und elektronische Abgabe (eDispensation) vorgesehen ist.

Im Juni 2024 wurde die "eHealth-Strategie Österreich" (abrufbar unter: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6f5c5706-b2c4-48a2-8b6a-c7f72f9580e3/240806-eHealth-bf.pdf) beschlossen, wonach es mitunter möglich werden soll, grenzüberschreitende Leistungen für Bürger/innen anzubieten, wie z. B. die Möglichkeit, ein Rezept in jeder Apotheke innerhalb der EU einlösen zu können (siehe unter anderem die Maßnahme M3.11 zur Mitwirkung bei für die öffentlichen GTI relevanten EU-Initiativen).

Vor diesem Hintergrund soll mit dem vorliegenden Entwurf die Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen EU-Rezept und EU-Patientenkurzakte geschaffen werden. Die Verwendung des EU-Rezepts und der EU-Patientenkurzakte liegt im (erheblichen) öffentlichen Interesse, welches sich insbesondere ergibt aus:

- der Sicherstellung der Kontinuität der Gesundheitsversorgung durch eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führen,

- der Erhöhung der Patient/inn/en/sicherheit,

- der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,

- der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung sowie

- der Stärkung der Patient/inn/en/rechte, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit ihrer elektronischen Gesundheitsdaten und ihre Kontrolle über diese Daten,

jeweils auf grenzüberschreitender Ebene.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
25
Organisationen
17
Privatpersonen
7
Nicht öffentlich
1

17 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 17 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 10.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Seit Ende der Begutachtungsfrist vor über einem Jahr liegt keine Regierungsvorlage vor.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie es weitergeht, ist offen.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.