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Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftÜbermittelt von Mag. Norbert Totschnig, MScAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    9 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 25.09.2025

  2. Parlament

    im Ausschuss und im Plenum geändert

    Was das Parlament am Text geändert hat →

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 11/2026

Worum geht es?

Ziel

Anpassung und Aktualisierung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

Inhalt

Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen des Nahrungsmittelbereichs im Krisenfall und ermöglicht es – so wie das Versorgungssicherungsgesetz und das Energielenkungsgesetz in den jeweils relevanten Bereichen –, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können. Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz soll die Grundlage für den allgemeinen organisatorischen Rahmen sowie für die Koordinierung und generelle Lagebeurteilung schaffen. Die konkrete Ergreifung von Maßnahmen im Krisenfall erfolgt hingegen auf Basis des Wirtschaftslenkungsgesetzes.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.

Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen, deren Ursache weder saisonal noch durch hohe Preise bedingt ist. Für die Auslegung des Begriffs "Störung der Versorgung" ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes (z.B. Grundnahrungsmittel) sowie auf eventuell vorhandene Alternativangebote wie Ersatzprodukte (z.B. Kartoffel versus Reis) und Ausweichmöglichkeiten abzustellen. Als "unmittelbar drohende Störung" wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr angesehen, die sich aufzubauen beginnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird, ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.

Eine Anwendung der Instrumente des LMBG (etwa im Falle eines Atomunfalls) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.

Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende LMBG eingebaut werden, insbesondere die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme. Auch auf ein verbessertes Informieren der Bevölkerung soll mehr geachtet werden, damit für den Fall des Auftretens einer Krise auf die schon erfolgte allgemeine Vorbereitung aufgebaut werden kann.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen des Nahrungsmittelbereichs im Krisenfall und ermöglicht - so wie Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz in den jeweils relevanten Bereichen - die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können. Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz soll den allgemeinen organisatorischen Rahmen bilden sowie für die Koordinierung und generelle Lagebeurteilung verantwortlich sein. Die konkrete Ergreifung von Maßnahmen im Krisenfall erfolgt hingegen durch die Wirtschaftslenkungsgesetze.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs "Störung der Versorgung" ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes (z.B. Grundnahrungsmittel) sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte (z.B. Kartoffel versus Reis) und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.

Als "unmittelbar drohende Störung" wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.

Eine Anwendung der Instrumente des LMBG (etwa wie im Falle eines Atomunfalls) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.

Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende LMBG eingebaut werden. Insbesondere die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme soll im LMBG eingebaut werden. Auch auf eine verbesserte Information der Bevölkerung soll mehr geachtet werden, damit für den Fall des Auftretens einer Krise auf die schon erfolgte allgemeine Vorbereitung aufgebaut werden kann.

Das Regierungsprogramm 2025 - 2029 enthält eine Novelle des LMBG mit dem Ziel der Einarbeitung von Erfahrungen aus den vergangenen und aktuellen Krisen, insbesondere die Möglichkeit von Vorsorgemaßnahmen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, A. Allgemeiner Teil

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
9
Organisationen
9
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 29.09.2025 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 297 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Ausschuss

    Fassung nach den Beratungen im Ausschuss des Nationalrats

    PDFHTML
  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 11/2026.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.