Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →11 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 29.09.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 70/2025
Worum geht es?
Ziel
Die Arbeitsmarktzulassung von drittstaatsangehörigen Grenzgängerinnen/Grenzgängern zu ermöglichen
Inhalt
- Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Grenzgängerinnen/Grenzgänger
- Arbeitsmarktzugang für drittstaatsangehörige Grenzgängerinnen/Grenzgänger
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine Lücke bei der Zulassung von Ausländerinnen/Ausländern zum österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden und auch Grenzgängerinnen/Grenzgängern ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eine Beschäftigung ermöglichen. Dazu soll im NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) ein neuer Aufenthaltstitel für Grenzgängerinnen/Grenzgänger geschaffen werden. Adressatinnen/Adressaten der Regelung sind Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich haben, dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen und denen zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken ermöglicht werden soll, täglich bzw. regelmäßig ins Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit darin aufzuhalten. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Bewältigung des Fachkräftemangels und damit zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft geleistet werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird eine Lücke bei der Zulassung von Ausländern zum östereichischen Arbeitsmarkt geschlossen und auch Grenzgängern ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eine Beschäftigung ermöglicht. Dazu soll im NAG ein neuer Aufenthaltstitel für Grenzgänger geschaffen werden. Adressaten der Regelung sind Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich haben, dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen und denen zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken ermöglicht werden soll, täglich bzw. regelmäßig ins Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit darin aufzuhalten (Grenzgänger gemäß § 2 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [AuslBG], BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 67/2024). Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Bewältigung des Fachkräftemangels und damit zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft geleistet werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich
- des Artikels 1 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen),
- des Artikels 2 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen und Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt)
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 11
- Organisationen
- 9
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
9 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Bundesarbeitskammer (AK Österreich)
- OeAD-GmbH - Agentur für Bildung und Internationalisierung
- Verein Helping Hands
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Sozialpolitik
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Sozial- und Gesundheitspolitik
- Amt der Tiroler Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 30.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 211 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 70/2025 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.