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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Änderung

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÜbermittelt von Korinna SchumannAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    11 Stellungnahmen · 2 Wochen Frist, endete am 29.09.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 70/2025

Worum geht es?

Ziel

Die Arbeitsmarktzulassung von drittstaatsangehörigen Grenzgängerinnen/Grenzgängern zu ermöglichen

Inhalt

  • Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Grenzgängerinnen/Grenzgänger
  • Arbeitsmarktzugang für drittstaatsangehörige Grenzgängerinnen/Grenzgänger

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine Lücke bei der Zulassung von Ausländerinnen/Ausländern zum österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden und auch Grenzgängerinnen/Grenzgängern ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eine Beschäftigung ermöglichen. Dazu soll im NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) ein neuer Aufenthaltstitel für Grenzgängerinnen/Grenzgänger geschaffen werden. Adressatinnen/Adressaten der Regelung sind Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich haben, dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen und denen zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken ermöglicht werden soll, täglich bzw. regelmäßig ins Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit darin aufzuhalten. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Bewältigung des Fachkräftemangels und damit zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft geleistet werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird eine Lücke bei der Zulassung von Ausländern zum östereichischen Arbeitsmarkt geschlossen und auch Grenzgängern ohne Wohnsitz im Bundesgebiet eine Beschäftigung ermöglicht. Dazu soll im NAG ein neuer Aufenthaltstitel für Grenzgänger geschaffen werden. Adressaten der Regelung sind Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Republik Österreich haben, dort über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen und denen zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem Betrieb in grenznahen politischen Bezirken ermöglicht werden soll, täglich bzw. regelmäßig ins Bundesgebiet einzureisen und sich für die Dauer ihrer Arbeitszeit darin aufzuhalten (Grenzgänger gemäß § 2 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [AuslBG], BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 67/2024). Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Bewältigung des Fachkräftemangels und damit zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft geleistet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen),

- des Artikels 2 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen und Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt)

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
11
Organisationen
9
Privatpersonen
2
Nicht öffentlich
0

9 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen wurden am 30.09.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 211 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 70/2025 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.