Rechtsanwaltstarifgesetz, Zivilprozessordnung, Änderung
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →30 Stellungnahmen · 3 Wochen Frist, endete 08.10.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 112/2025
Worum geht es?
Ziel
- Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch
Inhalt
- Änderungen bei der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs
- Änderungen bei der Kostenstruktur von Gerichtsverfahren über unbestrittene Besitzstörungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Besitzstörungen betreffen unterschiedliche Situationen, vom kurzfristigen Überragen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) über fremden Grund beim Wenden oder Zurücksetzen bis zum Fällen eines Baumes an der Grundstücksgrenze. Die geltende Rechtslage ermöglicht bereits sachgerechte Lösungen, Änderungen im materiellen Recht sind nicht erforderlich.
Zunehmend werden allerdings Fälle bekannt, in denen im Zusammenhang mit Kfz wegen behaupteter Besitzstörungen Zahlungen in beträchtlicher Höhe verlangt werden. Diese Forderungen werden oft mit der Androhung einer Besitzstörungsklage verbunden. Aufgrund von Unsicherheiten über rechtliche Voraussetzungen wie die Intensität des Eingriffs oder das Risiko einer Wiederholung erscheint es betroffenen Personen häufig wirtschaftlich sinnvoller, der Forderung nachzukommen. Dadurch entsteht der Eindruck, dass durch Zahlung Rechtsschutz abgelöst wird. Kritisiert wird, dass daraus finanzielle Anreize entstehen könnten, Besitzstörungen systematisch zu verfolgen oder sogar gezielt zu provozieren.
Das Regierungsprogramm sieht daher Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen missbräuchliche Abmahnungen vor. Eine Rolle spielt dabei, dass gerichtliche Entscheidungen in Besitzstörungssachen derzeit nicht bis zum Höchstgericht geführt werden können. Die Verfahren enden bei den Gerichten zweiter Instanz. Diese Einschränkung verhindert eine einheitliche Auslegung durch das Höchstgericht, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Anrufung des Höchstgerichts für Besitzstörungssachen vorübergehend zu ermöglichen. Ziel ist es, durch Leitentscheidungen die uneinheitliche Rechtsprechung zu bereinigen, Rechtsklarheit herzustellen und Missbrauch vorzubeugen. Gleichzeitig soll dadurch das öffentliche Bewusstsein für Besitzschutz gestärkt, die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung gefördert und die Qualität dieser Beratung verbessert werden.
Darüber hinaus soll das anwaltliche Kostenrecht so angepasst werden, dass Besitzstörerinnen/Besitzstörer, die den Vorwurf nicht bestreiten, eine gerichtliche Entscheidung kostengünstiger erwirken können. Dadurch soll der wirtschaftliche Anreiz sinken, überhöhte außergerichtliche Zahlungen zu leisten, nur um ein Verfahren zu vermeiden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Ausgangslage
1. Streitigkeiten über (behauptete) Besitzstörung umfassen ein breites Spektrum an tatsächlichen Konstellationen, das von Fällen, in denen etwa ein Kraftfahrzeug beim Umkehren oder Rückwärtsfahren für einen kurzen Zeitraum wenige Zentimeter über fremden Grund ragt bis zum Umschneiden eines Baumes an der Grundstücksgrenze reicht.
Grundsätzlich wird das Thema Besitzstörung in Lehre und Rechtsprechung, aber auch in der öffentlichen Wahrnehmung als nicht besonders problematisch angesehen; lediglich am Thema Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge entzündet sich in regelmäßigen Abständen eine heftige Diskussion. Schon auf Basis der geltenden Rechtslage können die unterschiedlichen Fallkonstellation einer ausgewogenen und sachgerechten Lösung zugeführt werden, sodass eine Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen nicht angezeigt ist.
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Zuletzt sind allerdings vermehrt Fälle zu beobachten, in denen wegen (behaupteter) Störung des Besitzes durch ein Kraftfahrzeug eine Besitzstörungsklage angedroht wird, sollte nicht ein höherer Geldbetrag (der mehrere hundert Euro erreichen kann) gezahlt werden. Diese Abmahnungen führen bei Unsicherheit über grundlegende Fragen wie beispielsweise die Eingriffsintensität oder (das Bestehen oder der Wegfall der) Wiederholungsgefahr dazu, dass den Abgemahnten ein Eingehen auf die Forderungen als ökonomisch sinnvollere Lösung erscheint. Dass dabei scheinbar Rechtsschutz gegen Geld abgelöst wird und so finanzielle Anreize bestehen könnten, Besitzstörungen strukturell zu verfolgen, ja sogar die Position einer oder eines in ihrem oder seinem Besitz Gestörten systematisch anzustreben, wird in diesem Zusammenhang von manchen kritisiert.
2. Das Regierungsprogramm sieht - offenbar vor diesem Hintergrund - "Maßnahmen gegen Abzocke bei Besitzstörung und gegen Abmahnmissbrauch" vor.
Zu jener Unsicherheit, die ein Eingehen auf außergerichtliche Forderungen selbst hoher Beträge nahelegt, trägt neben fehlender Inanspruchnahme einer Beratung oder Fehlberatung auch bei, dass die Judikatur in Besitzstörungssachen nicht immer einheitlich ist.
Zu jenen ökonomischen Faktoren, die ein Eingehen auf Forderungen bei außergerichtlicher Abmahnung begünstigen, zählen jene Kosten, die für eine Besitzstörerin oder einen Besitzstörer anfallen, selbst wenn sie oder er diese nicht bestreitet und einen gerichtlichen Titel gegen sich ergehen lässt. Sind die außergerichtlich erhobenen Forderungen niedriger, so besteht ein gewisser Anreiz, diese selbst dann zu befriedigen, wenn über ihre inhaltliche Berechtigung Zweifel bestehen.
Änderungen bei der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs
Nach geltendem Zivilverfahrensrecht entscheiden die Landesgerichte in zweiter Instanz in Besitzstörungssachen endgültig. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, weil § 528 Abs. 2 Z 6 ZPO den Revisionsrekurs in Besitzstörungsstreitigkeiten für jedenfalls unzulässig erklärt.
Mit dem vorgeschlagenen Entwurf sollen Leitentscheidungen des Obersten Gerichtshofs ermöglicht werden, dies mit dem Ziel, die bestehende divergierende Judikatur verschiedener Landesgerichte zu vereinheitlichen und durch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Missbrauch zu vermeiden. Leitentscheidungen werden nicht nur für Kundige offene Fragen lösen, sondern auch dem Thema "Besitzstörung und ihre Grenzen" zu einer verbesserten Sichtbarkeit verhelfen: dadurch werden - so ist es zumindest angestrebt - auch allgemein das Wissen um Recht und Unrecht verbessert und künftig auch Fälle tatsächlicher Besitzstörungen unterbleiben, öfter Beratung in Anspruch genommen werden und die Qualität der Beratung steigen.
Zu diesem Zweck sieht der Entwurf für einen bestimmten Zeitraum einen Instanzenzug in Besitzstörungssachen an den Obersten Gerichtshof vor.
Änderungen bei der Kostenstruktur von Gerichtsverfahren über unbestrittene Besitzstörungen
Vorgeschlagen werden Änderungen im anwaltlichen Kostenrecht, die auf den Kostenersatz im Zivilverfahren durchschlagen. Dadurch soll es für diejenigen, die eine Besitzstörung begangen haben und dies auch nicht bestreiten, kostengünstiger werden, eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen. Das soll jene außergerichtlichen Abmahnungen zurückdrängen, die unter Hinweis auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens höhere Zahlungen für die Abstandnahme von einer Besitzstörungsklage verlangen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind nicht berührt.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen; Angelegenheiten der Rechtsanwälte).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 30
- Organisationen
- 16
- Privatpersonen
- 10
- Nicht öffentlich
- 4
16 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- BM f. Wirtschaft, Energie und Tourismus
- BM f. Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- ÖAMTC
- Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB); Rechtsabteilung
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Arivo GmbH
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
10 von 16 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 10.10.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 301 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 112/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.