Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung; KommAustria-Gesetz, Mediengesetz, Änderung
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportÜbermittelt von Andreas Babler, MScAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →7 Stellungnahmen · 4 Wochen Frist, endete am 17.10.2025
BGBl. I Nr. 21/2026
Worum geht es?
Ziele
- Sicherstellung der Transparenz politischer Werbung in Österreich
- Anforderungen in Bezug auf das Targeting und die Anzeigenschaltung im Zusammenhang mit politischer Werbung im Internet
- Festlegung, Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden
- Erlassung von Sanktionsvorschriften
- Stärkung der Selbstkontrolle im Bereich kommerzieller Kommunikation
Inhalt
- Durchsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung insbesondere zu Kennzeichnung und Offenlegung politischer Werbung
- Datenschutzbehörde überwacht Anforderungen in Bezug auf das Targeting und die Anzeigenschaltung
- Klare Zuständigkeiten der KommAustria
- Schaffung eines abgestuften Katalogs an Sanktionen
- Ausbau der Selbstregulierung um den Bereich der Kennzeichnung politischer Werbung
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung soll im Wesentlichen ab dem 10. Oktober 2025 unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat gelten.
Politische Werbung soll in der gesamten Europäischen Union eindeutig als solche erkennbar sein. Die Erbringung politischer Werbedienstleistungen soll mit klaren Informations- und Sorgfaltspflichten verbunden sein. Sponsorinnen/Sponsoren, Anbieterinnen/Anbieter und Herausgeberinnen/Herausgeber sollen relevante Informationen offenlegen und aufzeichnen, darunter Angaben zur Anzeige, zur Finanzierung und zur Kennzeichnung.
Im Internet sollen Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, die auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, unzulässig sein. Eine Verarbeitung anderer personenbezogener Daten soll nur unter engen Voraussetzungen – insbesondere mit ausdrücklicher Einwilligung – zulässig sein. Für die Einhaltung der Vorgaben soll die Datenschutzbehörde zuständig sein. Weitere Aufgaben sollen bei der KommAustria liegen. Verstöße gegen die Vorgaben sollen mit abgestuften, wirksamen und verhältnismäßigen Sanktionen geahndet werden. Die Selbstregulierung im Bereich politischer Werbung soll gestärkt und weiterentwickelt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Zu diesem Entwurf sind im RIS keine Erläuterungen veröffentlicht.
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 7
- Organisationen
- 5
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
5 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Tiroler Landesregierung
- BM f. Justiz
- Verband Österreichischer Privatsender (VÖP)
- Österreichischer Städtebund; Generalsekretariat
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
Die Übersicht des Parlaments zählt 22 Stellungnahmen – davon hier aufgeschlüsselt: 7. Die Übersichtszahl kann Einträge enthalten, die noch nicht in der Liste veröffentlicht sind.
Die Stellungnahmen wurden am 20.10.2025 an das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 403 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 21/2026 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.